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Widerrufsrecht: Überarbeitetes Musterformulierung gilt ab April

12.03.2008 Das deutsche Fernabsatzrecht ist so kompliziert, dass selbst die zuständigen Ministerien nicht immer wissen, wie es richtig geht. So geschehen bei der Musterformulierung des Bundesministerium der Justiz zum Widerrufsrecht. Doch ab April soll endlich Rechtssicherheit herrschen.

Nach langem Hin und Her, hat das Bundesministerium der Justiz   (BMJ) es endlich geschafft eine Korrektur der fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung   vorzulegen. Die korrigierte Belehrung tritt zum 1. April 2008 in Kraft. Die Gesetzesvorlage sei für diesen Sommer geplant, wobei der Belehrungstext der jetzigen Verordnung unverändert in ein Gesetz überführt werden soll, weiß der Shopbetreiberblog  .

Das Ministerium sah sich zu einer Korrektur der Muster-Formulierung gezwungen, nachdem Rechtsexperten auf zahlreiche Fehler in dem Muster hingewiesen hatten. Shopbetreiber Blogger Carsten Föhlisch sieht sogar gegen das Bundesjustizministerium einen Amtshaftungsanspruch, da das Ministerium trotz Kenntnis der Kritik das Muster mehrfach bestätigt habe. Der Unternehmer könne sich auf die Korrektheit des Musters verlassen, steht in Paragraph 16. Demnach sind "auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind." Damit begebe sich das BMJ erneut in die Haftung, falls Schäden durch Verwendung des vermeintlich fehlerhaften Musters entstünden.

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Rechtsanwalt Rolf Becker , Rechtsexperte für das Versandhandels- und Online-Shopping-Recht, stellt dem Ministerium ein solides Zeugnis aus. "Grundfehler sind ausgemerzt, aber das Muster ist nach wie vor angreifbar." So sei beispielsweise die Rechtsprechung, unter welchen Umständen der Händler die Versandkosten für Waren zu tragen hat, unzureichend berücksichtigt worden. Ein abschließendes Urteil des Bundes Gerichtshofes   (BGH) stehe dazu nämlich noch aus. Auch fehle eine Formulierung wo und ob ein Händler seine Kunden über die Ausnahmen vom Widerrufsrecht zu informieren habe.

Auf keinen Fall, so rät Becker, sollten Händler die alte Version der Musterformulierung weiter einsetzten. Trotz des Hinweises in der korrigierten Fassung, "die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen", sei es unproblematisch die neue Fassung jetzt schon einzusetzen.

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