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E-Commerce-Recht: Bundesrat fällt Onlinehändlern in den Rücken

10.03.2009 Die Bemühungen der Europäischen Kommission das E-Commerce-Recht über die Grenzen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, werten Experten als richtigen Schritt. Es werde Zeit, dass endlich sowohl die Belange von Verbrauchern wie auch von Unternehmern berücksichtigt würden. Doch lehnt der Deutsche Bundesrat die angestrebte Vollharmonisierung zum Nachteil der Onlinehändler ab.

 (Bild: SXC.hu/Mario Alberto Magallanes Trejo)
Bild: SXC.hu/Mario Alberto Magallanes Trejo
Das Internet kennt keine Grenzen. Das hat auch die EU-Kommission erkannt und sich zum Ziel gesetzt, den grenzüberschreitenden Onlinehandel in der Europäischen Union voranzutreiben. Unverzichtbare Grundlage dafür ist die Schaffung einer EU-weiten Harmonisierung im E-Commece-Recht. Die Kommission möchte Widerrufsfristen europaweit angleichen und den Handel stark vereinfachen. Nur so können auch kleinere und mittlere Betreiber von Onlineshops neue internationale Märkte angehen und damit ihr Wachstum sichern. Es geht also um die Belange einer ganzen Branche.

Dennoch stoßen die Pläne der europäischen Kommission zur Angleichung des Verbraucherschutzes (EU-Richtlinie über Verbraucherrechte) beim Deutschen Bundesrat auf deutliche Ablehnung. Das Argument: Deutschland wäre angesichts des Richtlinienvorschlags gezwungen, sein vergleichsweise sehr hohes Schutzniveau abzusenken, so der Bundesrat. Es sei deshalb fraglich, ob der Richtlinienvorschlag seinem eigentlichen Ziel, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, gerecht wird.

 (Bild: Wienke&Becker)
Bild: Wienke&Becker

Dabei sehen Experten wie Carsten Föhlisch vom Shopbetreiber-Blog   den EU-Vorschlag durchaus auf einem richtigen Weg, "um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen" zu erreichen. Rechtsexperte Rolf Becker wertet die Ablehnung im Gespräch mit iBusiness als "einen Schlag gegen den EU-Handel". Vor allem die sehr teuren Beratungskosten für Händler würden bei Versand in die einzelnen Länder wegfallen und "in diesem wichtigen Bereich gäbe es so etwas wie Wettbewerbsgleichheit in den verschiedenen Märkten", so Becker weiter. Deutschland gehöre zu den Staaten, die über die EU-Vorgaben hinaus zahlreiche und komplizierte Regelungen im Namen des Verbraucherschutzes über das Richtlinienschutzniveau hinaus geschaffen haben.

"Während zum Beispiel in Belgien ein Satz für die Widerrufsbelehrung ausreicht, müssen deutsche Händler und Verbraucher sich mit ellenlangen Belehrungen herumschlagen, deren korrekter Inhalt selbst für den Verordnungsgeber nicht immer darstellbar war", empört sich Becker. Es bleibe zu hoffen, so Becker gegenüber iBusiness weiter, dass die Ablehnung taktischer Natur sei, wobei man nicht darauf aus sein sollte dem alten Satz zu frönen "am deutschen Wesen soll die Welt genesen."

Dagegen sieht der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) den hohen Standard im deutschen Verbraucherschutz als einen Standortvorteil: Gegenüber iBusiness erklärte Matthias Ehrlich , Vizepräsident BVDW: "Aktuell genießen Verbraucher, die online bei einem Anbieter aus Deutschland einkaufen, ein hohes, über dem europäischen Durchschnitt liegendes Verbraucherschutzniveau. Das kann sicher auch ein Grund dafür sein, eben dort einzukaufen". Es gebe also keinen Anlass eine Gesetzesänderung zu befürworten, deren Harmonisierungsanliegen unter dem Strich mit einem Absenken des Verbraucherschutzniveaus verbunden sei. Die Vollharmonisierung sei weder für den Kunden noch für den Onlinehändler positiv, da der dem Händler der Mehrwert eines hohen Schutzniveaus gegenüber den Wettbewerbern aus anderen EU-Staaten dann wegfallen würde. "Sicher würden wir uns auch wünschen, dass der Verbaucherschutz in Europa vor allem beim grenzüberschreitenden Online-Handel übersichtlicher und einheitlich für alle EU-Staaten geregelt wäre. Und dass deutsche Unternehmen im EU-Wettbewerb - etwa durch strengere Gesetze - keinen Wettbewerbsnachteil haben. Diese Ziele würden durch eine in dieser Form geplante Richtlinien-Vereinheitlichung aber nicht erreicht", so Ehrlich weiter.


Im einzelnen plant die EU-Kommission folgende relevante Änderungen, die auch deutschen Onlinehändlern den grenzüberschreitenden Markteintritt erleichtern sollen:

  • Vollharmonisierung statt Mindeststandards: Künftig dürfen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung nicht von den Regeln der Richtlinie abweichen. Damit soll vor allem eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen erreicht werden. Aktuell variiert die Frist zwischen sieben und 15 Tagen in den Mitgliedsstaaten. Hinzu kommen länderspezifische Formvorschriften, die jeder im Land aktive Händler einhalten müsste. "Will ein Händler derzeit europaweit Waren anbieten, benötigt er 27 unterschiedliche Widerrufsbelehrungen. Eine Belehrung in diesem Umfang ist praktisch unmöglich", beurteilt Föhlisch die aktuelle Situation.
  • Widerruf nur noch durch Standardformular: Jeder Kunde soll seinen Widerrufsrecht künftig mit Hilfe eines Standardformulars ausüben können, das auch als Onlineformular verfügbar sein soll.
  • Rückabwicklung innerhalb von 30 Tagen: Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so soll er nach dem Willen der EU für die Rückabwicklung maximal 30 Tage Zeit bekommen. "Diese Frist wird zwar auch jetzt schon durch die Fernabsatzrichtlinie vorgesehen, wurde in Deutschland jedoch nicht umgesetzt", weiß Föhlisch. Zudem sollen die Hinsendekosten immer vom Unternehmer getragen werden, die Rücksendekosten dagegen immer vom Verbraucher.
  • Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Künftig sollen Ausnahmen vom Widerrufsrecht für geringwertige Transaktionen geschaffen werden. "Diese eröffnet bereits jetzt ein großes Problem: Was bedeutet 'geringwertig'", fragt sich der Experte.
  • Kein Widerrufsrecht mehr bei eBay-Versteigerungen: Die EU-Kommission definiert den Begriff der Versteigerung neu, so dass Angebote auf Ebay   und Co künftig nicht mehr unter das Widerrufsrecht fallen. 'Sofort-Käufe' sollen davon jedoch unberührt bleiben.
  • Passus 'Nicht zur Rücksendung geeignet' entfällt: Die Formulierung, das Waren, die nicht zur Rücksendung geeignet sind, vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, soll ersatzlos gestrichen werden. Zur Begründung führt die Kommission an, dass der Unternehmer Wertersatz verlangen könne, wenn der Verbraucher solche Waren widerruft.
  • Künftig sollen zukünftig Verträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, bei denen "Wein geliefert wird, dessen Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, dessen Lieferung aber erst nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist erfolgen kann und dessen aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat".
Thema: E-Commerce-Recht: Bundesrat fällt Onlinehändlern in den Rücken

Kommentar von Olaf Groß

Onlineshops: Bitte keine Sonderwege mehr

Sonderwege haben die Verantwortlichen in der deutschen Geschichte schon mehrere beschritten. Doch warum die Länderkammer die EU-Kommission so einfach abwatscht, ist nicht zu begreifen. Man schadet damit allen Onlinehändlern.

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 (Fotoatelier Koch)
Bild: Fotoatelier Koch
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