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2. Häufig gestellte Fragen zum Onlinehandel mit Kosmetika

13.08.2007 Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar anzugeben:

  1. Angesichts der doch recht schwierigen Materie, soll der Übersicht und der Verständlichkeit halber die nachfolgenden Rechtsprobleme im Rahmen einer "FAQ" ( = Frequently asked question) dargestellt werden:

  2. Was bedeutet eigentlich "deutlich sichtbar"?
    Das bedeutet, dass der Aufkleber, der die erforderlichen Hinweise in leicht lesbarer Form und damit gut leserlich enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, in dem das Produkt sich befindet

    Tipp: Bei einem Nagellackentferner reicht es etwa aus, wenn sich die erforderlichen Angaben gut sichtbar auf einem am Boden befindlichen Aufkleber der Flasche befinden (vgl. Urteil des OLG Köln v. 04.10.2002, Az. 6 U 93/02).

  3. Darf man damit werben, dass die zu vertreibende Kosmetika nicht in Zusammenhang mit Tierversuchen steht?
    Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind, vgl. § 5 Nr. 4 der KosmetikV.

    Übrigens: Wird ein Kosmetikum mit der Aussage "unter Verzicht auf Tierversuche hergestellt" beworben, liegt ein Verstoß gegen Vorschriften der KosmetikVO und des UWG nicht vor, wenn es sich um ein seit Jahren als Hautpflegemittel verwendetes Naturprodukt handelt, für das nachweislich keine Tierversuche durchgeführt worden sind. Die Werbeaussage wird auch nicht dadurch unrichtig, dass einzelne Inhaltsstoffe des beworbenen Naturprodukts anhand von Tierversuchen auf ihre Verträglichkeit im Zusammenhang mit anderen Produkten untersucht worden sind. Dies gilt auch, wenn eine Prüfung des Produkts im Rahmen von Tierversuchen lediglich im Hinblick auf eine Verträglichkeit als Lebensmittel erfolgt ist (Urteil des LG Hamburg vom 01.07.2003, Az. 312 S 26/02).

  4. Darf man etwa als eBay-Händler Markenware ohne Verpackung einfach weiterverkaufen?
    Nein, kennzeichenrechtlich bilden die Ware und ihre Verpackung regelmäßig eine Einheit. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung). Da zum Schutze des Verbrauchers bei kosmetischen Mitteln die Inhaltsstoffe auf der Verpackung anzugeben sind, hat der Markenrechtsinhaber auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ware nicht ohne die Verpackung in den Verkehr gelangt (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 sowie das Urteil des LG Hamburg vom 05.07.2005, Az. 312 O 252/05).

  5. Sind Verstöße gegen die Kosmetikverordnung überhaupt abmahnbar?
    Ja, so erkannte bereits das OLG München mit Beschluss vom 26.05.2004, dass all die in diesem Beitrag genannten Vorschriften Wettbewerbsbezug aufweisen und damit auch diejenigen Händler, die gegen die KosmetikV verstoßen, sich einem Abmahnrisiko aussetzen. Die dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienende KosmetikV sei eine wertbezogene Rechtsnorm, bei deren Verletzung durch Handeln im Wettbewerb regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen UWG § 1 vorliegt, ohne dass durch die Zuwiderhandlung ein Vorsprung vor anderen Wettbewerbern erstrebt oder erzielt werden muss.
  6. Was gilt etwa bei schlecht leserliche sowie undeutlich sichtbare Chargenangaben bei Kosmetikartikel?
    Den Anforderungen des KosmetikV § 4 Abs 3, Abs 1 an die gute Leserlichkeit und die deutliche Sichtbarkeit entsprechen Chargenangaben auf dem Tubenfalz eines Kosmetikartikels nicht, wenn sie wegen ihrer geringen Größe und fehlenden Kontrasts zum Untergrund bei einfacher Draufsicht zum Teil gar nicht, sondern erst mit einer Veränderung des Lichteinfalls durch ein Drehen der Tube sichtbar werden. In einem solchen Fall hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.02.2001 (Az. 3 U 133/00) auch bereits einen Wettbewerbsverstoß nach UWG § 3 angenommen.
Thema:

Checkliste: So verkauft man Kosmetika im Internet

Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten.

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1. Teil: 1. Angaben und Kennzeichnungen beim Kosmetikverkauf 2. Teil: 2. Häufig gestellte Fragen zum Onlinehandel mit Kosmetika
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