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1. Angaben und Kennzeichnungen beim Kosmetikverkauf

13.08.2007 Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar anzugeben:

  1. Der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.

    Es ist also dafür zu sorgen, dass auf den Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung dieser Mittel zu stehen, vgl. dazu § 4 Nr. 1 KosmetikV.

    Bitte beachten:
    Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 KosmetikV. Beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln dürfen die Angaben zum Inverkehrbringenden bzw. zum Hersteller zwar abgekürzt werden; die Angaben müssen jedoch so gestaltet sein, dass eine postalische Erreichbarkeit ohne Weiteres gegeben ist (Beschluss des OLG München vom 26.05.2004, Az. 29 U 2552/04).

  2. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzugeben, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist.

    Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar bis ..." (vgl. vorherigen Satz) auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.

    Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben und dies zwingend in deutscher Sprache, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 sowie § 5 Nr. 3 der KosmetikV.

  3. Zwingend ist auch die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten.
    Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 der KosmetikV.

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Regelung der KosmetikV (vgl. § 5 Abs. 2 a): Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a der KosmetikV abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum anzugeben.

  4. Nicht übersehen werden darf der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt. Bitte beachten: Diese Angabe ist zwingend in deutscher Sprache anzugeben.

  5. Auch die Liste der Bestandteile ist anzugeben und dies nach folgender Maßgabe:
    So ist der Liste der Bestandteile die Angabe "Bestandteile" oder die Angabe "Ingredients" voranzustellen.
    Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einem Gehalt von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index, Farbstoffe ohne Colour-Index-Nummer mit den in Anlage 3 in Spalte b genannten sonstigen Bezeichnungen angegeben werden. Werden kosmetische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, in Form einer Produktpalette in unterschiedlichen Farbtönen in den Verkehr gebracht, so können bei den einzelnen Erzeugnissen alle in der Palette verwendeten Farbstoffe gemeinsam aufgeführt werden, sofern die Angaben der Farbstoffe zwischen die Worte "kann ... enthalten" eingefügt oder im Anschluß an das Zeichen "(+/-...)" angefügt werden.

    Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe sind mit der Angabe "Parfüm", "Parfum" oder "Aroma" zu kennzeichnen. Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt. Die anderen Bestandteile sind mit ihren INCI-Bezeichnungen gemäß dem Beschluß 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch den Beschluss 2006/257/EG vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 97 S. 1), anzugeben. Sofern eine INCI-Bezeichnung nicht vorhanden ist, ist die chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene nichtgeschützte Name (INN) oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des Bestandteils anzugeben.

    Anstelle eines Bestandteils kann eine Registriernummer angeben werden, wenn diese auf Antrag von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aus Gründen der Vertraulichkeit zugeteilt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Registriernummer von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt, in dem das kosmetische Mittel hergestellt oder für den Fall der Einfuhr erstmals eingeführt wird. Der Antrag ist im Falle der Herstellung von dem Hersteller oder im Falle der Einfuhr von dem für die Einfuhr Verantwortlichen zu stellen; er muß die nach Anlage 9 Nr. 1 erforderlichen Angaben enthalten. Falls der Bestandteil in mehreren Erzeugnissen verwendet wird, reicht ein Antrag aus, sofern diese Erzeugnisse der zuständigen Behörde angegeben werden. Über den Antrag ist innerhalb der in Anlage 9 Nr. 2 genannten Frist zu entscheiden. Die zuständige Behörde erteilt die Registriernummer nach Maßgabe der Anlage 9 Nr. 3 bis 5, wenn der Antrag begründet ist. Der Hersteller kann die Antragstellung auf einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird.

    Bitte beachten:
    Als Bestandteile kosmetischer Mittel gelten nicht Verunreinigungen der verwendeten Bestandteile, Hilfsstoffe im Sinne des § 1 Satz 2 der KosmetikV sowie Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Riech- oder Aromastoffe in Mengen, die technologisch erforderlich sind (vgl. § 5a VI der KosmetikV).
    Alle Angaben müssen auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen Erzeugnisse angebracht werden (vgl. dazu § 5 Nr. 1 Abs. 2 S.2 KosmetikV).

  6. Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache folgende Angaben angebracht sind: Die in Spalte f der Anlage 2 und die in den Spalten e der Anlagen 6 und 7 (diese Anlagen sind der KosmetikV zu entnehmen) hinsichtlich bestimmter Stoffe vorgesehenen Angaben, wenn die kosmetischen Mittel diese Stoffe enthalten; "Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05% überschreitet; Sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimmten kosmetischen Mitteln, auch solche für den gewerblichen Gebrauch, bei denen solche Angaben erforderlich sind, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten.

    Tipp: Diese Warnhinweise sollen gerade während des Gebrauches, bzw. bei dessen Ende, und nicht in der Zeit, in der das Produkt unverändert und unbeachtet an seinem Platz steht, Beachtung finden. Die Verbraucherin soll das Produkt zunächst während der Benutzung von offenem Feuer und Kindern fernhalten und es dann nach Gebrauch so verwahren, dass es während der Dauer der Verwahrung sich nicht entzünden und nicht in die Hände von Kindern geraten kann. Auch dieser Warnhinweis ist damit nach der Intention des Verordnungsgebers gut sichtbar, wenn die Verbraucherin, die den Behälter in der Hand hat, ihn gut sehen kann.

    Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8 abgebildete Symbol (diese Anlage ist der KosmetikV zu entnehmen) hingewiesen wird.
Thema:

Checkliste: So verkauft man Kosmetika im Internet

Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten.

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1. Teil: 1. Angaben und Kennzeichnungen beim Kosmetikverkauf 2. Teil: 2. Häufig gestellte Fragen zum Onlinehandel mit Kosmetika
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