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Prozess um Googles AdWords: Gericht weist Klage ab

22.09.2004 (iBusiness) Das Landgericht Hamburg hat die Klage der Metaspinner Media GmbH gegen Google zurückgewiesen. Metaspinner hatte geklagt, weil Google die von Metaspinner geschützte Marke Preispiraten zu eigenen Werbe- und Vermarktungszwecken entgegen dem erklärten Willen des Markeninhabers und ohne Berechtigung als AdWord und somit als Trigger für die Einblendung von Werbeanzeigen benutzt hatte.

Dem Hauptsacheverfahren (Az.: 312 O 324/04) war ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, im Rahmen dessen es der Suchmaschine Google in einem konkreten Fall durch das Landgericht Hamburg verboten worden war, die AdWord-Werbung mit der für die metaspinner GmbH geschützten Marke "Preispiraten" weiterhin für ein unseriöses Plagiat der Website Preispiraten.de   zuzulassen. Eine Begründung liegt noch nicht vor und wird erst in einigen Wochen erwartet.

Gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.11.2003 (Az.: 312 O 887/03) war Google nicht vorgegangen und hatte es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen. "Über die Begründung des Gerichts, das nunmehr von seiner ursprünglichen Auffassung abgewichen ist, kann nur spekuliert werden", so Metaspinner-Rechtsanwalt Stefan Maas.

Google hatte die Zukunft der Suchmaschine in einer sehr emotionsgeladenen Klageerwiderung insgesamt in Frage gestellt, sollte das Gericht das AdWord-Advertising verbieten. "Es dürfte außer Frage stehen", so Google, "dass die von der Beklagten betriebene Suchmaschine Google eine der besten Suchmaschinen im Internet ist. [...] Würde die Beklagte nunmehr antragsgemäß verurteilt, würde das ihr gesamtes Werbesystem und damit letztlich ihre einzige Einnahmequelle gefährden. Sie müsste ihre Suchmaschine dann mit erratisch erscheinenden, zielgruppenunabhängigen Werbebannern bestücken, was ihre Übersichtlichkeit zerstören würde", argumentiert Google   in der Klageerwiderung.

Allerdings sei das generelle Verbot von AdWords als Werbeform weder das Ziel von Metaspinner   gewesen, noch Thema des Verfahrens. Vielmehr sei die Frage zu beantworten, ob es generell zulässig sein soll, dass ein Werbefläche zur Verfügung stellendes Unternehmen von den Aufwendungen eines Markeninhabers partizipieren können soll, indem es Werbenden erlaubt, Markennamen für eigene Werbung als Suchwort zu verwenden, betont Stefan Maas. Schließlich nehme der Markeninhaber mit Anmeldung, Pflege und Aufbau einer Marke nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen auf sich, von der beim derzeitigen Modell nicht nur das Werbefläche bereitstellende Unternehmen, sondern auch die Werbenden profitieren.

Metaspinner ist nach wie vor der Auffassung, dass dies "nicht grenzenlos zulässig" sein sollte. Zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem der Markeninhaber Google über eine solchermaßen unzulässige Werbung informiert wurde, sollte Google selbst tätig werden. Unterlasse Google dies, so solle Google auch selbst haften.

Mit Blick auf die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Rolex gegen Ricardo (iBusiness berichtete) müsse sogar Google weitere Aktivitäten entwickeln, d.h. nicht nur die konkrete Werbung, sondern auch im Wesentlichen ähnliche Werbungen - mit jenen betroffenen Marken - beseitigen, betont Metaspinner. "Wir müssen jetzt die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten und dann entscheiden, wie wir unsere Marken vor solchen Übergriffen schützen können. Es ist nicht einsehbar, dass unsere unternehmerischen Initiativen durch eine solche Werbemethode unterlaufen, ausgenutzt und unsere Nutzer in die Irre geführt werden können", so Metaspinner-Geschäftsführer Christoph Berndt.

"Es drängt sich ein wenig der Eindruck auf, dass hier eine Stimmung und nicht die zugrunde liegenden Sach- und Rechtsfragen für die Entscheidung maßgeblich waren. Für uns ist dieser Fall noch lange nicht beendet. Zunächst haben wir einen Punktsieg gelandet, nunmehr Google", gibt sich Rechtsanwalt Stefan Maas kämpferisch.

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