Jetzt zum Webinar anmelden
November 2026 · Unser Geburtstagsgeschenk
35 Jahre iBusiness.
Im November alles frei lesen.
Zum Jubiläum öffnen wir alle iBusiness-Inhalte: vom 1. bis 30. November, für alle, ohne Anmeldung und ohne Bezahlschranke.
Alle Inhalte im November kostenlosRegistrieren Sie sich kostenlos und abonnieren Sie anschließend den iBusiness-Newsletter. So bleiben Sie bei den Themen auf dem Laufenden, die für Sie zählen.
Urteil setzt SEM für Kammerberufe enge Grenzen
15.11.2006 Das Landgericht München I hat zwei Rechtsanwälten Adword-Werbung bei Google wegen "fehlender Sachlichkeit" verboten. Das Urteil wird wohl auch in höheren Instanzen Bestand haben. Es bedeutet allerdings nicht das Aus für Suchmaschinenanzeigen jedoch für Rechtsanwälte wie auch für andere Kammergruppen wie Ärzte und Architekten starke Einschränkungen, was die Zulässigkeit von Suchmaschinenmarketing angeht.
Dies war den Fondanbietern ein Dorn im Auge und machten deshalb Unterlassungsansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondnamens als Adword stelle eine solche Markenrechtsverletzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potenzielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges "Fischen nach Mandanten".
Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine markenrechtlichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolgt.
Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte "marktschreierische" Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwälten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift.
Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die Adword-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten (Az.: 7 O 16794/06).
Für den auf Internet- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Arne Trautmann bedeutet das Urteil eine starke Einschränkung, was Suchmaschinenanzeigen angeht: Grundsätzlich sei Suchmaschinenwerbung natürlich auch für Rechtsanwälte zulässig. Er warnt aber: "Allerdings sollten Berufsgruppen, wie sogenannte Kammergruppen - beispielsweise Ärzte, Architekten und Anwälte - vorsichtig mit Werbung umgehen und gewisse Rahmenbedingungen einhalten."
Grundsätze zur Werbung für Architekten hat beispielsweise die Architektenkammer Baden-Württemberg ins Web gestellt.
