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OLG verbietet Markennamen als Adwords

22.09.2006 (iBusiness) Das Oberlandesgericht Hamburg hat als erste höhere Instanz anerkannt, dass Markenrechtsverletzungen entstehen, wenn man beim Schalten von Adwords fremde Markennamen verwendet. Google kann hierzulande deswegen trotzdem nicht als "Mitstörer" haftbar gemacht werden.

Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen als Adwords ist schon lang umstritten, sofern der Werbende nicht Inhaber der geschützten Marke ist. Das OLG Hamburg   hat in seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az.: 3 U 180/04) die Mitstörerhaftung von Google Deutschland   für die Markenverletzung bei Google AdWords verneint.

In der Begründung des OLG heißt es, dass Google Deutschland nicht der richtige Beklagte sei. Auch wenn eine Markenrechtsverletzung per Adword grundsätzlich anerkannt wird. Allenfalls hafte die US-Muttergesellschaft Google. Inc., denn sie sei Inhaberin der Domain Google.de. Darüberhinaus komme der Adwords-Vertrag mit Google Irland zustande, so dass auch hier keine Verbindung mit Google Deutschland gegeben sein. Auch wenn Google Deutschland auf außergerichtliche Abmahnung der Klägerin reagiert, ergebe sich keine Mitstörerhaftung.

Zuletzt hatte das Landgericht Braunschweig   ähnlich geurteilt.

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