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Bundesfinanzhof: Ebay-Verkäufer müssen Umsatzsteuer zahlen

18.05.2012 Nach Ansicht der Richter des Bundesfinanzhofs besteht auch für private Ebay-Verkäufer eine Umsatzsteuerpflicht - wenn auch nicht immer.

Privatpersonen, die über das Internet eine breite Palette von Produkten anbieten und dabei hohe Umsätze erzielen, sind umsatzsteuerpflichtig. Das hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entschieden in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (Urteil vom 26. April 2012, Az.: V R 2/11).

In dem konkreten Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, waren in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils Einkünfte von mehr als 20.000 EUR bei Verkäufen über Ebay   erzielt worden. Dieser Verkaufsumfang wurde durch die zuständigen Finanzbehörden als umsatzsteuerpflichtig angesehen und ein entsprechender Steuerbescheid erlassen. Dieser Ansicht folgte das Gericht in seiner Entscheidung und wies die Klage der Steuerpflichtigen zurück.

Nach Ansicht der Richter wird die Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen, die über das Internet eine breite Palette von Produkten anbieten und dabei hohe Umsätze erzielen, durch eine Vielzahl von Kriterien begründet. Solche Kriterien sind z.B. die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Allein der Einkauf von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs begründet jedoch noch kein nachhaltiges Handeln.

"Dieses Grundsatzurteil zeigt, dass Privatpersonen bei Aufnahme von umfangreichen Verkaufsaktivitäten über Internethandelsplattformen das Finanzamt nicht vergessen
dürfen. Die Schwelle von einem privaten Verkauf zu einem umfangreichen Nebenverdienst kann dabei ungewollt und unerwartet schnell überschritten werden",
so Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke2.0  
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