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OLG-Urteil: Perlentaucher gewinnt wieder gegen FAZ und Süddeutsche

11.12.2007 Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Das hat das OLG Frankfurt in zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden und gab damit Perlentaucher.de im Streit gegen die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und die Süddeutsche Zeitung (SZ) in nächster Instanz Recht.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Gegenstand der Klage von FAZ   und SZ   gegen Perlentaucher.de    waren Veröffentlichungen von verkürzten Buchrezensionen (Abstracts) aus dem Feuilleton-Teil der Zeitungen auf dem Online-Portal. Perlentaucher.de stellte zudem Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und sprach Buchempfehlungen aus. Die Rezensionen werden zwar von Perlentaucher-Mitarbeitern formuliert, enthalten aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken. Perlentaucher veröffentlichte diese Abstracts nicht nur auf seiner Website, sondern erteilte Internet-Buchhandlungen Lizenzen zum Abdruck.

FAZ und SZ forderten daraufhin ein generelles Verbot derartiger Abstracts, die nach ihrer Auffassung wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus der "Originalrezension" in jedem Fall die Verwertungsrechte der Klägerinnen am Originaltext verletzen.

Die Klage hatte jedoch - wie schon in erster Instanz - keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main   hat die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen (Az. 11 U 75/06; 11 U 76/06). Zur Begründung hat er ausgeführt, ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele.

Auch sei nicht jedes Abstract ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig, wenn einzelne Originaltextstellen darin wiedergegeben würden. Maßgeblich sei, ob es sich bei der verkürzten Wiedergabe einer Buchkritik um eine (unzulässige) Bearbeitung des Originals im Sinne von § 23 Urhebergesetz oder um eine freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 Urhebergesetz handele. Dafür komme es darauf an, ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird.

Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei von Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe. Schließlich sei bei der Abgrenzung Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, weil dieses Grundrecht auch die Berichterstattung selbst dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt würden, schütze.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Senat die betreffenden Abstracts für zulässig gehalten, weil es sich um gegenüber den Originalkritiken "ausreichend selbständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen" handele. Auch aus dem Marken- und Wettbewerbsrecht ergebe sich kein Anspruch auf Unterlassung, zumal die Vorgaben des Urheberrechts zu berücksichtigen seien. Es könne insoweit nicht marken- oder wettbewerbsrechtlich untersagt sein, was das Urheberrecht gestatte.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, weil der Senat die Revision zugelassen hat.

Im November 2006 hatte bereits das LG Frankfurt am Main   eine Klage der FAZ und der SZ gegen den Feuilleton-Dienst Perlentaucher.de abgewiesen (Az. 2-03 O 172/06).
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