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Zustellung: Beschwerderekord bei Postdienstleistungen
13.03.2019 Bei der Bundesnetzagentur gingen mehr als 12.000 Beschwerden über den gesamten Postbereich ein. Das ist ein neuer Rekord. Im gesamten Vorjahr waren es gerade einmal rund 6.000 Beschwerden. Häufiger Grund: Nicht zugestellte Sendungen. Oftmals muss dann der Online-Händler herhalten.
Aber wenn es anders läuft, ergeben sich für den Händler, wie Trusted Shops zusammengefasst hat, häufig Erstattungspflichten:
Sofern Kunden bei Abgabe der Bestellung den Nachbarn nicht als empfangsberechtigt angegeben haben, können Verbraucher sich immer zuerst an den Händler richten mit ihrer Nachfrage und Beschwerde. Dieser ist dafür verantwortlich, dass sie auch ihre Ware erhalten. Unterschlägt der (unbekannte) Nachbar die Sendung, ist der Händler verpflichtet ihnen den Kaufpreis zu erstatten. Die Beschwerde verpflichtet den Händler allerdings nicht dazu, das bestellte Produkt noch einmal zu liefern.
Geht das Paket verloren, muss der Händler den Kaufpreis auch dann erstatten, wenn eine dritte Person ein Paket entwendet hat, das der Zusteller einfach vor der Tür abgelegt hat. Durch sogenannte Garagen-, Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen kann zwar ein Ablageort bestimmt werden, an dem der Zusteller das Paket ausdrücklich ablegen darf - etwa eine Garage. Eine Erlaubnis, die Sendung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den AGB der Zusteller und ist nicht erlaubt. Dennoch greift die Händlerhaftung.