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Recht: Worauf (Unternehmens-) Blogs achten müssen

05.01.2009 Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte können für private Blogger oder Corporate Blogs zu juristischen Fallen werden. Momentan herrscht eine Unsicherheit in der Blogosphäre vor - doch drei einfache Regeln helfen, die Meinungsfreude und -freiheit im Web zu sichern.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Immer wieder wird innerhalb und außerhalb der Blogosphäre diskutiert, ob Blogs die gleichen Privilegien wie die Presse haben sollten. Von Seiten der Publisher und ihrer Juristen wurde dies wiederholt in Abrede gestellt. Aktuell kocht die Diskussion erneut hoch. In Patrick Breyers Blog Daten-Speicherung   diskutiert er ob das hiesige Datenschutzgesetz das Bloggen nicht prinzipiell verbietet  . Müssen sich also deutsche Blogger bald auf Klagen und Verurteilungen gefasst machen - wie jüngst in Italien?

Breyer meint ja. "Wer ein Internetangebot wie ein Blog betreibt, berichtet wohl in nahezu jedem Beitrag über Personen: über Politiker, über Unternehmenschefs oder über seine Freunde. Deswegen hat praktisch jedes Internetangebot eine 'geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten' zum Gegenstand", schreibt er. "Nach Paragraph 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine solche Übermittlung aber nur an Personen zulässig, die ein 'berechtigtes Interesse' an den Daten 'glaubhaft' machen. Eine unkontrollierte Weitergabe an die Öffentlichkeit ist unzulässig", so Breyer.

 (Bild: SXC.hu/Lars Sundström)
Bild: SXC.hu/Lars Sundström

Da eine Ausnahme vom im Paragraph 29 festgehaltenen Übermittlungsverbot nur für die Presse gelte, sieht Breyers das Bloggen in Gefahr. "Deswegen ist ihr Angebot nach dem Wortlaut des Gesetzes zurzeit verboten", lautet sein Vorwurf. Zudem würde aktuelle europäische Rechtsprechung   den Kreis der als Journalisten anzusehenden Personen wesentlich weiter fassen, als das deutsche Recht.

Warum so kompliziert? Zu den Grenzen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Meinungsäußerung gibt es genügend Urteile, die eine Linie anzeigen, was machbar ist - und was nicht. "Jeder darf seine Meinung frei äußern. Aber bei tatsachenbehauptungen sollte man aufpassen, in welchem Kontext man sie gebraucht", sagt Dietmar Müller , Pressesprecher des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit  . "Wenn ich sage, jemand wohne in einer bestimmten Straße - und dann hinzufüge, das sei eine schlechte Ecke, in der er wohnt, kann es Probleme geben", so Müller gegenüber iBusiness. Denn dann könnten möglicherweise Beleidigungen oder Verleumdungen entstehen. Und das sei kein Datenschutzproblem, sondern sei dann nicht mit zivil- oder strafrechtlichen Bestimmungen konform. Müllers Tipp: "Halten Sie sich als Blogbetreiber an das sogenannte Spick-mich-Urteil vom Landgericht Köln." In dem Urteil (Aktenzeichen: 28 O 263/07) hatte das Landgericht (LG) im Prinzip festgestellt, dass Nutzerbewertungen nur dann das Persönlichkeitsrecht etwa von bewerteten Lehrern verletzen, wenn die Äußerungen unterhalb der Schwelle der Schmähkritik lägen   - datenschutzrechtlich sei alles in Ordnung. Bisher hat sich gezeigt, dass spätestens ab der Kenntnis von möglichen persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen sofort gehandelt werden muss. So etwa im Urteil des LG Berlin, das unter dem Akenzeichen 27 S 2/07 einsehbar ist. Die Richter entschieden, Forenbetreiber haften erst ab Kenntnis rechtswidriger Beiträge.

Auch Dr. Brigitta Varadinek sieht vor allem in einer weiteren Entscheidung zu Spickmich die besten Tipps, wie man sich rechtlich absichert. Die auf IT- und des Internetrecht spezialisierte Anwältin und Partnerin bei Lindenpartners   verweist auf das weitergehende Urteil vom 27.11.2007 des OLG Köln zum Lehrerbewertungsportal (Aktenzeichen 15 U 142/07). "Das OLG Köln rneut zwischen den sich gegenüber stehenden Rechten -Meinungsfreiheit einerseits- Datenschutz andererseits- abgewogen und in dem konkreten Fall der Meinungsfreiheit Vorrang eingeräumt", sagt sie gegenüber iBusiness. Entscheidender Gesichtspunkt sei, dass die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammten. Die Daten der Lehrer waren auch auf der Schulhomepage veröffentlicht worden.

Ihre allgemeinen Tipps: "Im Ergebnis kann man feststellen, dass Blogs im Internet, die auf konkret benannte Personen Bezug nehmen, regelmäßig dann zulässig sind,

  • -wenn keine sensiblen Daten veröffentlicht werden und insbesondere die Daten auch aus anderen öffentlichen Quellen bezogen werden können
  • -Werturteile sachlich und nicht diffamierend sind
  • -und es für die Veröffentlichung unter Abwägung insbesondere mit den Persönlichkeitsrechten gewisse Rechtfertigungsgründe gibt."

Thema: Recht: Worauf (Unternehmens-) Blogs achten müssen

Kommentar von Joachim Graf

Gleiche Rechte, gleiche Pflichten

"Was Du nicht willst, dass man Dir tu', das füg auch keinem anderen zu": Diese Großväterweisheit gilt eben auch im Internet. Und eben auch dort, wo Blogs und klassische Medien um die Aufmerksamkeit der Nutzer buhlen. Doch es ist ernster.

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 (jg)
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