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Urteil: Suchmaschinen-optimierte Internetseite genießt Urheberrechtsschutz

20.08.2007 Das OLG Rostock entschied, dass eine Website immer dann auch urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn sie suchmaschinenoptimiert wurde.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Die Gestaltung von Webseiten genießt Urheberrecht, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Das OLG Rostock sprach in seinem Beschluss vom 27. Juni 2007 (Az. 2 W 12/07  ) gerade aufgrund der sprachlichen Gestaltung einer Internetseite die Eigenschaft eines urheberrechtlich geschützten "Sprachwerkes" zu. Eben die sprachliche Gestaltung der Website sei es, die dazu führe, dass die Webseite bei Eingabe bestimmter plakativer Suchwörter in Google   unter den ersten Suchergebnissen erscheine. So konnte der Kläger etwa dem Gericht einen Ausdruck vorlegen, wonach die Suchmaschine die Webseite als erste von etwa 10 100 Ergebnissen anzeigte. Dass dies kein Zufallsprodukt, sondern vielmehr von gewisser Dauer ist, ergebe sich laut dem OLG Rostock daraus, dass die Webseite über einen längeren Zeitraum hinweg noch immer als drittes Suchergebnis von nunmehr 12 100 Einträgen aufgetreten sei.

Weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt laut dem OLG Rostock der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen halten die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim und veränderten sie im Verlauf der Zeit. Um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Dass die - vertraglich vereinbarte - Suchmaschinen-Optimierung hier gelungen ist, belegen die oben genannten Ergebnisse.
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