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Bundesgerichtshof: Wann man mit fremden Marken SEA machen darf

17.12.2012 Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising bestätigt und präzisiert  . Beim Keyword-Advertising wird dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt.

Danach darf man eine fremde Marke als Keyword in Suchwortanzeigen verwenden, wenn die Werbung - wie im Streitfall - selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Geklagt hatte die Pralinenmarke Most  . Der Beklage hatte für seine Konkurrenzshops Feinbkost-Geschenke   und Selection-Exquisit   im Januar 2007 auf Google eine Adwords-Anzeige mit einem Keyword von Google   vorgeschlagenen ("weitgehend passenden Keywords") Keword "most pralinen" verwendet. Pralinen Most ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung der Anzeige das Recht an der Marke "MOST" verletzt. Sie hat die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof folgt mit seiner Entscheidung seiner früheren Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) sowie den Entscheidungen des EUGH (Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09, GRUR 2011, 1124 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

Das EuGH hat den nationalen Gerichten die oberste Entscheidung über vergleichbare Fälle zugewiesen. Deswegen existiert in Österreich (GRUR Int. 2011, 173, 175 - BergSpechte II) und Frankreich (GRUR Int. 2011, 625 - CNRRH) eine andere Rechtsprechung.
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