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Rückgaberecht im Onlinehandel bei eBay unzulässig
18.07.2007 Grundsätzlich dürfen Internethändler Verbrauchern anstelle des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dieses bietet den Vorteil, dass sich Kunden nicht durch eine bloße Erklärung, etwa per E-Mail, vom Vertrag lösen können, sondern ausschließlich durch die fristgerechte Rücksendung der Ware. Ebay-Händler dürfen das nicht, sagt nun ein Gericht.
Bei ihrer Beschlussfassung bezüglich der Unzulässigkeit des Rückgaberechts bei Internetauktionen stützen sich die Richter auf die Voraussetzungen des Rückgaberechts nach Paragraph 356 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser beinhaltet, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht unter anderem in Textform eingeräumt werden muss - nach Meinung des Gerichts bei Vertragsschluss. Da bei Ebay-Verkäufen der Kaufvertrag entweder unmittelbar mit Auktionsende oder mit Wahl der Sofort-Kaufen-Option zustande komme, sei demzufolge eine vorherige Einräumung des Rückgaberechts in Textform nicht möglich.
"Gemäß Paragraph 126 b BGB erfordert die Textform, dass die Erklärung beim Empfänger als E-Mail, auf CD oder in papierener Form eingeht", erläutert Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M . "Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit durch den Kunden reicht nicht aus."
Bereits vorher entschieden das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 24.08.2006 (Az. 3 103/06) und das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 205/06), dass Ebay-Angebote selbst das Textformerfordernis nicht erfüllen. Händler könnten nicht gewährleisten, dass Verbraucher das Angebot vor Vertragsschluss ausdrucken oder abspeichern.
Angesichts der zurzeit unklaren Rechtslage empfiehlt die Rechts-Expertin: "Um auf der rechtssicheren Seite zu sein, sollten eBay-Händler gänzlich auf die Gewährung des Rückgaberechts verzichten und den Käufern anstelle dessen standardmäßig das Widerrufsrecht einräumen."
