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Keine Wertersatzklausel bei Ebay
05.09.2007 Gesetzliche Musterbelehrung mit Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet keine Verwendung bei Onlineauktionen.
Nach Paragraph 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat ein Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Erforderlich ist aber, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen wurde. Da das Textformerfordernis bei eBay nicht eingehalten werden kann, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07), dass die gesetzliche Musterbelehrung, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, hier keine Verwendung finden darf.
Ebenso wie bei dem Streit um die Dauer der Widerrufsfrist besteht auch beim Wertersatz damit die Schwierigkeit, dass eBay-Händler vor Vertragsschluss keine Gelegenheit haben, den Käufer ordnungsgemäß zum Wertersatz in Textform zu belehren. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung rät Heukrodt-Bauer daher, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) etwa wie folgt zu ergänzen: "Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht."
