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Datensäue überall: Recht auf Löschung personenbezogener Daten schwierig durchzusetzen

04.04.2016 Seit Erlass der europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995 sind Dienst-Anbieter unter anderem verpflichtet, ihren Kunden Auskunft zu geben, welche Daten sie zu welchem Zweck speichern, und diese auf Verlangen zu löschen. Wissenschaftler der Universitäten Hamburg und Siegen haben in einer Studie untersucht, inwieweit Dienste-Anbieter ihrer Pflicht zu Auskunft und/oder Löschung nachkommen. Ergebnis: Wenig. Selten. Ungern.

Die Datensäue sind bei Publishern in der Mehrheit (Bild: Pixabay / CC0)
Bild: Pixabay / CC0
Die Datensäue sind bei Publishern in der Mehrheit
Dazu haben sie die Anbieter von 120 Internetseiten und 150 Smartphone-Apps, die bei deutschen Nutzern beliebt sind, überprüft. Nur rund ein Viertel der Anbieter kamen ihrer Pflicht nach und erteilten auf Anfrage befriedigende Auskünfte. Ein weiteres knappes Viertel antworte erst nach erneutem Versuch mit Verweis auf das entsprechende Gesetz mit einer zufriedenstellenden Auskunft. 57 Prozent allerdings haben bis zum Ende der Studie nicht oder unzureichend geantwortet. Ausländische Anbieter schnitten dabei deutlich schlechter ab als Anbieter, die ihren Sitz in Deutschland haben.

Darüber hinaus wurde untersucht, wie sorgfältig mit den gespeicherten Daten umgegangen wird. Rund ein Viertel der Anbieter gaben persönliche Daten an eine gefälschte E-Mail-Adresse weiter, ohne zu kontrollieren, ob der Anfragende tatsächlich der Dateninhaber ist.

Hannes Federrath, Vizepräsident der Gesellschaft für Informatik e.V.   (GI): "Die Ergebnisse der Studie zeigen deutlich, wie verantwortungslos teilweise die Internetanbieter mit personenbezogenen Daten umgehen. Aufsichtsbehörden und Dienstanbieter sollten wirksame Mechanismen entwickeln, mit denen Bürgerinnen und Bürger ihre Rechte durchsetzen können."

Die Wissenschaftler Dominik Herrmann und Jens Lindemann registrierten sich zunächst inkognito mit plausiblen Angaben bei jedem Anbieter. Nach einer Weile wurde jeder Anbieter mit einer formlosen E-Mail darum gebeten, Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben. Nur 22 Prozent der App-Anbieter bzw. 28 Prozent der Website-Betreiber reagierten auf diese Anfrage mit einer zufriedenstellenden Auskunft. Die meisten reagierten überhaupt nicht, viele beließen es bei einem Verweis auf ihre Datenschutzerklärung. Anbieter, die keine zufriedenstellende Auskunft erteilt hatten, wurden erneut kontaktiert. Dabei wurden sie auf die Gesetzeslage (§ 34 BDSG) hingewiesen. Darüber hinaus enthielt die zweite Anfrage die Ankündigung, dass bei ausbleibender Antwort die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden würde. Daraufhin reagierten weitere 21 Prozent bzw. 15 Prozent der Anbieter mit einer zufriedenstellenden Auskunft. Mehr als die Hälfte der App-Anbieter und der Website-Betreiber (jeweils 57 Prozent) haben allerdings bis zum Ende der Studie   überhaupt nicht oder nur unzureichend reagiert.
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