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BGH-Onlineshop-Urteil: Kein Wertersatz fürs Ausprobieren

04.11.2010 Der Bundesgerichtshof   hat am Mittwoch eine Entscheidung getroffen, die Online-Shops nicht glücklich machen dürfte: Der von Versendern gerne erhobene "Wertersatz" für den Gebrauch einer Ware ist demzufolge nicht statthaft, wenn der Kunde so lediglich die Ware erstmals prüft und ausprobiert.

 (Bild: Photocase/kaethia)
Bild: Photocase/kaethia
Im vorliegenden Fall   (Az VIII ZR 337/09) hatte ein Käufer online ein Wasserbett bestellt und nach der Lieferung befüllt, um es auszuprobieren. Anschließend hatte der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und schickte die schaukelnde Schlafstätte wieder zurück.

Der Lieferant wiederum hatte zwar bereits zuvor schriftlich darauf hingewiesen, dass die Befüllung des Bettes mit Wasser den Wiederverkauf unmöglich mache. Doch der BGH versagte wie die Vorinstanzen eine Wertersatzpflicht des Käufers in diesem Fall. Begründung: Zumindest einmal müsse dem Käufer das Ausprobieren der Ware kostenfrei eingeräumt werden. Dass dies im Online-Handel naturgemäß erst nach dem Kauf erfolgen kann, dürfe nicht zu Lasten der Rechte des Käufers gehen, so der BGH.
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