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LG Berlin: Einbindung von Bildmaterial in RSS-Feeds bedarf Einwilligung des Urhebers

von sb

03.05.2011 Betreiber einer Webseite müssen für das in ihren RSS-Feeds eingebundene Bildmaterial die Nutzungsrechte für eine öffentliche Zugänglichmachung bei dessen Urhebern einholen. Wird dies versäumt, sind die Webseitenbetreiber für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung der Fotos haftbar. So das Landgericht Berlin   in einem aktuellen Entscheid   (Az. 15 O 103/11). Das berichtet der juristisches Weblog Telemedicus  

Dies gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.

Weiterhin legte das Gericht fest, dass der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt.
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