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Dies sind die häufigsten Abmahngründe gegen Onlineshops
19.02.2009 Abmahnungen sind ein juristischer Schutzschild, um sich gegen unlautere Geschäftspraktiken eines Wettbewerbers oder Konkurrenten zur Wehr setzten zu können. Doch für viele Unternehmer ist die Abmahnung mittlerweile nur noch ein ärgerliches Druckmittel, um den Markt zu bereinigen. Was im Detail abgemahnt wird und wie das Selbstbild deutscher Onlinehändler ausschaut, zeigt die aktuelle Trusted-Shops-Umfrage.
Auf die Frage nach dem Grund einer erhaltenen Abmahnung antworteten die 1.089 Shopbetreiber anders, als noch in der Voruntersuchung. Vor zwei Jahren stand eine falsche Fristangabe bei Ebay für Rücksendung oder Widerruf auf Platz 1 der Liste. Allerdings waren auch damals schon die Abmahnungen wegen fehlerhafter Belehrungen über das Widerrufsrecht sehr häufig. Etwa 39 Prozent der abgemahnten Verstöße hatten etwas mit dem Widerrufsrecht zu tun. Jetzt hat sich der Anteil noch mal um 13 Prozent erhöht. Ihre Hausaufgaben haben die Onlinehändler dagegen gemacht, wenn es um Abmahnungen wegen Rügepflichten bei Regelungen zur Gewährleistung geht. Der Jugendschutz und Lieferzeitangaben befinden sich auch diesmal am unteren Ende der Abmahnskala.
Weiterhin liegen auch die ganz klaren Rechtsverstöße wie Marken- oder Urheberrechtsverletzungen sehr weit oben auf der Abmahnskala, wobei die Urheberrechtsverletzungen von Platz 6 beim letzten Mal auf Platz 3 in unserer diesjährigen Umfrage geklettert sind. Allerdings haben Abmahnungen auf diesem Gebiet nichts mit dem Missbrauch dieses Mittels zu tun, so die Studienautoren. Es ist durchaus legitim, dass jemand seine geistigen Schutzrechte gegen Verletzungen verteidigt, schließlich hat er viel Geld in die Entwicklung und Etablierung seiner Marke gesetzt. Gerade bei der Verletzung von Marken kommen auch schnell hohe Streitwerte zustande.
Abmahnungen wegen Verwendung der Abkürzung 'UVP', ohne dass über die Bedeutung aufgeklärt wird, sind ganz aus der Liste verschwunden. Dies liegt an einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7.12.2006, der entschieden hat, dass jedermann diese Abkürzung kennt und diese somit auch ohne Erklärung verwendet werden darf. Besonders heikel sind noch immer fehlerhafte und fehlende Angaben im Impressum. Zum einen können solche Verstöße sehr leicht festgestellt werden, zum anderen ist nach Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 die sogenannte Bagatelleschwelle in weiten Teilen weggefallen. Die Chance des Abgemahnten, dass beispielsweise die Nichtangabe der Handelsregisterangaben oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als nicht wettbewerbswidrig angesehen wird, besteht somit nicht mehr.
An der Situation der aktuellen Umfrage ist neu, dass am 1. April 2008 die neue Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums in Kraft trat und noch in einer Übergangszeit bis 30.09.2008 verwendet werden durfte. Fehler des alten Musters wurden in dieser Zeit etwa vom Kammergericht Berlin als Bagatelle eingestuft. "Allerdings kommt auch in dieses Thema noch keine Ruhe", warnt Trusted Shops. Im Oktober 2009 werden umfangreiche Änderungen zum Widerrufsrecht in Kraft treten. Außerdem gibt es bereits jetzt einen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, der ebenfalls Änderungen beim Widerrufsrecht vorsieht. Man kann in diesem Zusammenhang gar nicht oft genug betonen, dass sich ein Online-Händler ganz penibel an das Muster des Bundesjustizministeriums halten sollte. Dieses wurde bisher noch nicht erfolgreich abgemahnt. Das Erstellen einer selbst ausgedachten Widerrufsbelehrung birgt ein enormes Abmahnrisiko und kann sehr schnell sehr teuer werden.
Aber es gibt auch andere Fallen: In dem zur Verfügung stehenden Kommentarfeld schrieben sehr viele Händler, dass sie wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz abgemahnt wurden. Zwar machte dies in der Umfrage nur einen Anteil von 1,2 Prozent aus, der Anteil der Händler dieser Branche an der Studie war aber ebenfalls äußerst klein. "Das Ergebnis ist also entsprechend bemerkenswert. Auch hier gilt es, genaueste Angaben zu machen", empfiehlt Trusted Shops.
In der weit überwiegenden Zahl von AGBs finde sich die Gerichtsstandsvereinbarung. Damit will ein Händler festlegen, vor welchem Gericht er im Streitfall klagen und verklagt werden kann. "Solche Klauseln sind jedoch im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig. Wer einen Gerichtsstand vereinbaren will, kann dies nur mit Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, und muss diese Einschränkung auch ausdrücklich klar stellen", warnt Trusted Shops.
Die Hälfte der befragten Händler (48,7 Prozent bei der letzten Umfrage) hielt die erhaltene Abmahnung für unberechtigt nach dem eigenen Rechtsempfinden, wobei damit nicht gleichzeitig verbunden ist, dass die Händler meinten, dass die Abmahnung juristisch nicht korrekt sei. Vielmehr erachteten viele diese als unfair und ergänzten im Kommentarfeld, dass man bei einem kurzen Hinweis des Wettbewerbers per E-Mail sofort reagiert hätte. "Teilweise fehlt aber auch jedes Verständnis für Rechtsverstöße. So wurde die Wettbewerbszentrale bei einer Antwort als 'Abzockverein' betitelt", kritisieren die Studienautoren. Dabei habe man eigentlich noch 'Glück', wenn man von der Wettbewerbszentrale abgemahnt werde - und nicht vom Mitbewerber. Denn die Wettbewerbszentrale verlangt lediglich einen Aufwandsersatz in Höhe von ca. 200 Euro.
Unverständlich ist für viele Händler die Unterscheidung zwischen vier Wochen oder 28 Tagen und einem Monat bei der Ebay-Widerrufsfrist. "Aber gerade bei der Angabe von 28 Tagen ist klar, dass dies nicht das Gleiche ist wie ein Monat. Auch die Angabe von 4 Wochen ist etwas anderes. Bei der Angabe von Fristen komme es nun mal auf jeden Tag an", ermahnt Trusted Shop die Onlinehändler. Besonders ärgerlich aus Sicht der Befragten sind die Anwaltskosten: Häufig wurden Abmahnungen lediglich als ein Mittel angesehen, um ungeliebte Wettbewerber vom Markt zu drängen oder auch als 'Schikane' bezeichnet. Oftmals wurde die Abmahnung an sich zwar nicht bemängelt, wohl aber die geltend gemachten Anwaltskosten. "Bei sehr vielen Teilnehmern hatte man das Gefühl, dass diese eher bereit wären, eine Abmahnung zu akzeptieren, wenn die Kosten hierfür wesentlich geringer wären", so die Studienautoren.
