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Abmahnwelle droht wegen 40-Euro-Klausel im Widerrufsrecht
22.04.2009 Als wenn die Abmahnschwelle im deutschen E-Commerce-Recht nicht schon niedrig genug wäre. Jetzt droht Onlinehändlern erneut Ungemach. Das Problem: Es reicht nicht aus, den Kunden über die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu informieren; eine rechtsverbindliche Vereinbarung ist zwingend notwendig. Die ersten Abmahnungen sind bereits erfolgt.
Der Onlineshop-Zertifizierer Trusted Shops weist nun in seinem Blog auf eine juristische Schwachstelle hin, die tausende Betreiber von Onlineshops richtig ans Geld gehen könnte: Denn es reiche in keinster Weise aus, den Kunden bloß über die 40-Euro-Klausel zu informieren. Zusätzlich muss diese Klausel vertraglich vereinbart werden. Das heißt: Sie muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiederholt werden. Andernfalls könnte der Shopbetreiber abgemahnt werden.
"Eine Widerrufsbelehrung ist aber noch keine Vereinbarung. Denn fernabsatzrechtliche Pflichtinformationen nach § 312c BGB, zu denen u.a. auch die Information zum Widerrufsrecht zählt, sind etwas anderes als AGB. Daher ist es nicht möglich, die Widerrufsbelehrung getrennt von AGB zu verwenden und hier eine 40-EUR-Klausel zu integrieren, ohne dass diese auch in AGB integriert ist", erklärt Rechtsexperte Carsten Föhlisch .
Für zusätzlich Verunsicherung bei den Shopbetreibern sorgt zudem die Begründung der Gerichte und der Anwälte, die in dieser Sache abmahnend tätig geworden sind. Es geht um das Wort 'Belehrung'. Der Kunde könne den Eindruck gewinnen, bei der 40-EUR-Klausel handele es sich um eine gesetzliche Regelung, wenn der Begriff Widerrufsbelehrung als Überschrift in den AGB auftauche. "Tatsächlich sei es aber eben kein Automatismus und keine gesetzliche Regelung, sondern eine Entscheidung des Händlers, dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen", warnt Föhlisch.
"Ich halte diese Abmahnungen und die Rechtsprechung der Landgerichte Bochum und Dortmund für den größten Unsinn, der mir in über neun Jahren Tätigkeit im Fernabsatzrecht je untergekommen ist", ereifert sich Rechtsexperte Föhlisch. Denn werde die Argumentation zu Ende gedacht, könnte auch ein Händler abmahnt werden, der seine Versandkosten nur auf einer Webseite auflistet, die er mit 'Versandkosteninformation' betitelt und sie nicht noch einmal in AGB wiederholt. Denn auch hier handele es sich um Vereinbarungen, ebenso wie bei vielen anderen Informationen auch.
