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BGH-Urteil

Abmahnverein Ido darf Altfälle doch weiter verfolgen

11.03.2024 Ein Gericht hat eine Klage des Ido Interessenverband auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Doch der BGH hat dieses Urteil jetzt wieder kassiert. Damit darf der Abmahnverein zwar nicht mehr frisch abmahnen - aber Altfälle weiterverfolgen

Ein weiteres Zubehör für die Endlagerung des Ido-Geschäftsmodell (Bild: Takk)
Bild: Takk
Bild: Takk unter GNU-FDL
Ein weiteres Zubehör für die Endlagerung des Ido-Geschäftsmodell
Die Beklagte hatte im März 2021 gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben, im November 2021 forderte der IDO aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3000 Euro und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Hof   hatte geurteilt, dass diese Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich gewesen sei (LG Hof, Urteil vom 03.11.2023, Az. 1 HK O 9/23). Auch das OLG Hamm (Az.: 4 W 32/22 vom 15.5.2023  ) hatte festgestellt, dass der Verband auch das nicht darf.

Diese Urteile hat der BGH nun gekippt: Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens setze keine wettbewerbsrechtliche Abmahnbefugnis voraus (Az.: I ZB 42/23  ). Dass der Gläubiger eines Urteils gar nicht mehr zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen als solches befugt ist, sei für ein Ordnungsmittelverfahren irrelevant.

Seine Abmahnlegitimation hat der Verband in der Vergangenheit bereits verloren. Seit 2020 müssen Abmahninstitutionen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände   beziehungsweise in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände   eingetragen sein, um weiterhin eine Abmahnbefugnis zu haben. Auf denen steht der Ido Interessenverband nicht, nun geht es um Vertragsstrafen aus seinen alten Unterlassungserklärungen.
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