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Urteil: Online-Auktionshäuser haften für Markenverletzungen

von sr

20.04.2007 Laut einem aktuellen BGH-Urteil müssen Online-Auktionshäuser Angebote mit gefälschten Produkten sofort löschen, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden. Plattform-Betreiber müssen zudem dafür sorgen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Internet-Auktionshäuser haften grundsätzlich für Markenrechtsverletzungen, die in Auktionen auf ihrem Portal stattfinden. Das hat jetzt das für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs   (BGH) entschieden. Laut dem BHG haftet Online-Auktionshäuser für die Markenverletzungen mit, weil sie über ihre Internetplattformen das Anbieten gefälschter Waren ermöglichen. Die Auktionshäuser haften demnach mit, obwohl sie selbst keine gefälschten Produkten verkaufen.

Online-Auktionshäuser müssen laut dem BGH Angebote mit gefälschten Produkten sofort löschen, wenn sie von einem Markeninhaber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden. Die Plattform-Betreiber müssen aber auch Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Nach Meinung der Richter sind diese Prüfungspflichten "zumutbar" und stellen keinesfalls das gesamte Geschäftsmodell in Frage.

In dem konkreten Fall hatte eine der Uhrenanbieter Rolex   gegen Ebay   geklagt. Auf dem Online-Auktionshaus wurden unter der Bezeichnung 'Rolex' regelmäßig gefälschte Produkte angeboten.

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