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Branche

Vorsicht 2025: Diese Gesetze müssen Sie kennen

29.01.2025 2025 bringt neue Gesetze, Pflichten und Verordnungen - aber auch die Chance, sich positiv von der Konkurrenz abzuheben. Wir haben zusammengefasst, was Händler und Marketer wissen müssen.

 (Bild: geralt / pixabay.com)
Bild: geralt / Pixabay

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Die iBusiness-Handlungsmatrix zeigt, wie langfristig die vorgestellten Aufgaben angegangen werden müssen.
TL;DR
Die wichtigsten Gesetzesänderungen, die Onliner 2025 betreffen.
In diesem Jahr treten zahlreiche neue Gesetze in Kraft, die Online-HändlerInnen und -Marketer direkt betreffen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, AI Act, Gesetz zur alternativen Streitbeilegung, Änderungen bei der Umsatzsteuer, Biozidrechts-Durchführungsverordnung, Produktsicherheitsverordnung, EU-Verpackungsverordnung, E-Rechnungspflicht und die NIS-2-Richtlinie sind nur einige davon. Aber die Gesetze bringen nicht nur zusätzliche Pflichten, sondern auch Erleichterungen und Chancen, sich von der Konkurrenz abzuheben. Wer die Anforderungen frühzeitig kennt und umsetzt, kann nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern auch das Vertrauen seiner Kundinnen und Kunden stärken und sich manchen Vorteil verschaffen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammenfasst und erklären kurz und präzise, wer von den neuen Reglungen betroffen ist.

1. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab Sommer

 (Bild: Bing Image Creator)
Bild: Bing Image Creator

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni 2025 in Kraft tritt, setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, die digitale Barrierefreiheit zu fördern und die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am Wirtschaftsleben sicherzustellen. Das Gesetz soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Personen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erleichtern.

Wen betrifft die Regelung?

Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu zählen unter anderem:
  • Hersteller von Produkten wie Telefonen, Computern oder Geldautomaten, die barrierefreie Standards erfüllen müssen.
  • Händler und Importeure, die solche Produkte vertreiben.
  • Dienstleister in Bereichen wie E-Commerce, Bankwesen, Telekommunikation und ähnlichen digitalen Angeboten.
  • Betreiber von Online-Shops und Apps, die Produkte oder Dienstleistungen für die Allgemeinheit bereitstellen.

Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro. Diese müssen die Anforderungen nur umsetzen, wenn sie direkt barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

Was ist Inhalt der Regelung?

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen gemäß den Anforderungen des BFSG barrierefrei sind. Hier sind einige zentrale Anforderungen:
  • Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden können. Dazu müssen beispielsweise Informationen über mehrere sensorische Kanäle (z. B. Vorlesefunktion, klare Kontraste) bereitgestellt werden. Visuelle Elementen wie Schrift müssen sich in Größe und Kontrast anpassen lassen.
  • Geräte wie Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten oder Self-Service-Kassen, müssen mit Sprachausgabe und tastbaren Bedienflächen ausgestattet sein.
  • Dienstleistungen - also auch Online-Shops, Apps und andere digitale Plattformen - müssen barrierefrei gestaltet sein, um allen Nutzern Zugänglichkeit zu garantieren. Dies umfasst unter anderem klare und gut sichtbare Texte sowie Vorlesefunktionen für Sehbehinderte.
  • Darüber hinaus müssen Unternehmen in ihren AGB und auf ihren Webseiten transparent darlegen, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Zudem ist eine Konformitätserklärung erforderlich, um nachzuweisen, dass die Barrierefreiheit gewährleistet ist.

Welche Sanktionen drohen?

Bei Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen drohen folgende Konsequenzen:
  • Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.
  • Bei anhaltenden Verstößen können Unternehmen die Erlaubnis verlieren, ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterhin anzubieten.

2. Der AI Act: Überblick über das neue KI-Gesetz in Europa

 (Bild: geralt / pixabay.com)
Bild: geralt / Pixabay

Der AI Act ist eine EU-Verordnung, die ab dem 2. Februar 2025 gilt. Sie regelt den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), fördert den sicheren und ethischen Umgang mit KI-Systemen und schützt die Rechte der BürgerInnen. Ziel ist es, Innovationen im Bereich der KI zu fördern, gleichzeitig jedoch Risiken wie Diskriminierung, Datenschutzverletzungen oder den Einsatz verbotener KI-Systeme wie Social Scoring zu minimieren. Unternehmen sollen durch klare Vorgaben Vertrauen in KI-Technologien aufbauen.

Wen betrifft die Regelung?

Den AI Act müssen alle Organisationen in Europa umsetzen, die KI-Systeme in ihren Geschäftsprozessen einsetzen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Branche. Betroffen sind also Start-ups und kleine Unternehmen, die KI-basierte Produkte entwickeln, aber auch mittelständische und große Unternehmen, die KI-Systeme in internen Prozessen nutzen (z. B. zur Datenanalyse, Kundenservice oder Automatisierung) sowie öffentliche Einrichtungen, die KI in Verwaltungsprozessen verwenden.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen: Kleine Unternehmen, die mit geringen Risiken durch KI-Systeme arbeiten, könnten von einigen Anforderungen befreit sein, dies hängt jedoch von der jeweiligen Ausgestaltung der KI-Anwendung ab. Die genaue Festlegung von Ausnahmen und detaillierten Vorgaben bleibt den Mitgliedstaaten der EU überlassen. Nichtsdestotrotz müssen alle Organisationen sicherstellen, dass sie die Grundsätze des AI Acts beachten.

Was ist Inhalt der Regelung?

Unternehmen und Organisationen, die KI-Systeme entwickeln oder anwenden, sind verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen:
  • KI-Policy entwickeln: Definition interner Regeln für den Umgang mit KI-Systemen, inklusive Ethikrichtlinien. Diese Policy muss sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden die notwendigen KI-Kompetenzen besitzen, um sicher mit den Systemen umzugehen.
  • Risikobewertungen durchführen: Analyse der potenziellen Risiken, die von eingesetzten KI-Systemen ausgehen.
    Technische und organisatorische Maßnahmen: Organisationen müssen ihre eingesetzten KI-Systeme daraufhin prüfen, ob diese den Vorgaben des AI Acts entsprechen. Insbesondere dürfen keine verbotenen KI-Systeme eingesetzt werden, wie etwa Systeme zur Emotionserkennung oder Social Scoring, die gegen europäische Grundrechte verstoßen.
  • Dokumentation: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die entsprechenden Dokumentationen über den Einsatz von KI führen, um bei Bedarf Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
  • Schulungen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden, insbesondere jene, die direkt mit KI-Systemen arbeiten, über die erforderlichen technischen und ethischen Kenntnisse verfügen. Dies betrifft nicht nur die technischen Mitarbeitenden, sondern alle, die mit KI in Berührung kommen, vom Entwickler bis zum Endnutzer. Unternehmen sollten dafür gezielte Schulungen anbieten und sicherstellen, dass diese regelmäßig aufgefrischt werden.

Welche Sanktionen drohen?

Unternehmen, die gegen die Bestimmungen des AI Acts verstoßen, müssen mit erheblichen Sanktionen rechnen. Ab dem 2. August 2025 können hohe Geldstrafen verhängt werden, wenn Unternehmen verbotene KI-Systeme einsetzen oder gegen die Vorschriften zur KI-Kompetenzvermittlung verstoßen. Die Strafen können bis zu 35 Millionen Euro betragen oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Darüber hinaus können verbotene oder nicht-konforme KI-Systeme untersagt und mit einem Vertriebsverbot belegt werden. Zuletzt können VerbraucherInnen oder Unternehmen Haftungsansprüche geltend machen.

3. Gesetz zur alternativen Streitbeilegung (ADR)

 (Bild: Midjourney/ Sebastian Halm)
Bild: Midjourney/ Sebastian Halm

Das neue Gesetz betrifft die alternative Streitbeilegung (ADR) und tritt am 20. Juli 2025 in Kraft. Es wurde entwickelt, um eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Lösung von Streitigkeiten zwischen Online-Händlern und VerbraucherInnen zu bieten. Die Regelungen zur Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform), die bisher in vielen Online-Shops Pflicht war, werden jedoch zum genannten Datum auslaufen.

Wen betrifft die Regelung?

Betroffen sind vor allem Online-HändlerInnen, die mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigen. Diese sind verpflichtet, auf der Website einen Hinweis zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren zu geben.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Unternehmen mit weniger Angestellten sind von der Pflicht zur Bereitstellung des Hinweises ausgenommen. Umgekehrt sind jedoch bestimmte Branchen wie Energieversorger unabhängig von der Mitarbeiterzahl verpflichtet, einen Hinweis auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereitzustellen.

Was ist Inhalt der Regelung?

Mit der neuen Regelung entfällt die Pflicht, einen Link zur OS-Plattform auf der Website zu setzen, da diese Plattform eingestellt wird. HändlerInnen müssen jedoch weiterhin auf die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung hinweisen. Für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten bedeutet dies:
  • Angabe zur Teilnahmebereitschaft: Unternehmen müssen angeben, ob sie bereit sind, an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Der Hinweis könnte wie folgt aussehen: "Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen." Alternativ: "Wir sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen."
  • Freie Wahl der Streitbeilegungsstelle: Wenn Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit sind, können sie auch angeben, mit welchen Schlichtungsstellen sie einverstanden sind (z. B. Universalschlichtungsstelle).
  • Platzierung des Hinweises: Der Hinweis muss leicht zugänglich auf der Website zu finden sein, zum Beispiel im Impressum oder auf einer separaten Seite mit dem Titel "Streitbeilegung".
  • Händler können nach wie vor frei entscheiden, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, wenn ein Verbraucher dies anregt. In diesem Fall müssen sie innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie sich auf das Verfahren einlassen möchten.

Welche Sanktionen drohen?

Obwohl die Pflicht zur Angabe des OS-Links entfällt, bleibt die Pflicht zur alternativen Streitbeilegung bestehen. Unternehmen, die nicht den erforderlichen Hinweis zur Teilnahmebereitschaft auf ihrer Website platzieren, riskieren Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherzentralen. Dies kann mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen verbunden sein.

Für Unternehmen, die zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind (z. B. Energieversorger), drohen ebenfalls Sanktionen, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Folge können ebenfalls Abmahnungen sein. Außerdem können Strafen verhängt werden.

4. Änderungen bei der Umsatzsteuer

 (Bild: RomanR, shutterstock)
Bild: RomanR, shutterstock

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen für die Umsatzsteuervoranmeldung in Kraft. Ziel dieser Änderungen ist es, den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen und Unternehmen mit geringer Zahllast zu reduzieren und die Steuererhebung effizienter zu gestalten. Insbesondere wird die Grenze für die Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung auf 2.000 Euro Zahllast angehoben. Auch die Kleinunternehmerregelung wird angepasst und auf EU-weite Umsätze ausgeweitet. Dies soll vor allem die Planungssicherheit für Unternehmen erhöhen und gleichzeitig bürokratische Hürden verringern.

Wen betrifft die Regelung?

Die Regelung betriff Unternehmen, die nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen, aber trotzdem im Vorjahr lediglich eine Zahllast von 2.000 Euro hatten. Sie können von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden. Kleinunternehmer, die im letzten Kalenderjahr weniger als 25.000 Euro Umsatz erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz erreichen, sind weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, dürfen jedoch auch keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Was ist Inhalt der Regelung?

Unternehmen mit einer Zahllast von bis zu 2.000 Euro (Vorjahr) müssen ab 2025 keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgeben. Die Steuer wird weiterhin jährlich abgeführt, jedoch entfällt die monatliche oder vierteljährliche Meldung. Außerdem gilt:
  • Kleinunternehmer müssen weiterhin keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Sie dürfen dann jedoch keine Vorsteuer abziehen.
  • Kleinunternehmen mit EU-Umsätzen können die Kleinunternehmerregelung nun auch auf ihre Umsätze im EU-Ausland anwenden, sofern der Gesamtumsatz im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro hinausgeht. Diese Regelung gilt nach Anmeldung bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt).

Welche Sanktionen drohen?

Es gelten die selben Sanktionen wie zuvor: Unternehmen, die ihre Umsatzsteuerpflicht oder die neuen Kleinunternehmerregelungen nicht korrekt umsetzen, müssen mit Strafzahlungen rechnen. Insbesondere das Nicht-Einhalten der Umsatzsteuervoranmeldungen (sofern dies erforderlich ist) oder die falsche Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann zu Nachzahlungen, Bußgeldern oder steuerlichen Schätzungen führen.

5. Biozidrechts-Durchführungsverordnung: Weniger Chemie

 (Bild: Charles Davis auf Pixabay)
Bild: Charles Davis auf Pixabay

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV), die den freien Verkauf von bestimmten Bioziden verbietet - auch im Online-Handel. Dadurch soll der Umgang mit Biozidprodukten, insbesondere im Hinblick auf Gesundheit und Umwelt, sicherer gestaltet werden. Verkauf und Anwendung von Bioziden soll daher unter fachkundiger Beratung stehen, um Risiken durch unsachgemäßen Gebrauch zu minimieren. Dazu werden Händler und Verbraucher gleichermaßen in den Fokus genommen.

Wen betrifft die Regelung?

Betroffen von der ChemBiozidDV sind insbesondere (Online-)Händler sowie Privatkunden, die diese Produkte erwerben möchten.

Was ist Inhalt der Regelung?

  • Einzelhändler müssen ab sofort Biozide wie Rattengift, Ameisen- und Wespenbekämpfungsmittel unter verschlossenen Regalen oder Schränken lagern. Es gibt kein Selbstbedienungsrecht mehr. KundInnen, die ein solches Produkt kaufen möchten, müssen sich vorab von geschultem Fachpersonal beraten lassen.
  • Die Berater müssen über einen Pflanzenschutz-Sachkunde-Nachweis verfügen, ergänzt um eine spezielle Biozid-Schulung. Nur dann dürfen sie Kundinnen und Kunden beraten und die Produkte herausgeben.
  • Online-Händler müssen ebenfalls eine sachkundige Beratung vor dem Kauf sicherstellen. Diese kann telefonisch erfolgen, wobei hier Details wie die Frage der Anerkennung von Beratungsvideos noch ungeklärt ist.


Welche Sanktionen drohen?

Händler, die die betroffenen Biozidprodukte anbieten, ohne über geschultes Personal zu verfügen, oder die diese Produkte als Selbstbedienungsprodukte in nicht-verschlossenen Regalen anbieten, oder keine Beratung leisten, müssen mit Abmahnungen, Bußgeldern oder Verkaufsverboten rechnen.

6. Produktsicherheitsverordnung (GPSR): Neue Anforderungen für Händler

 (Bild: Unsplash/Pixabay)
Bild: Unsplash/Pixabay

Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist eine EU-weite Verordnung, die am 13. Dezember 2024 in Kraft trat. Sie ersetzt das bisherige Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Deutschland und stellt sicher, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen. Das Hauptziel der GPSR ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und den sicheren Handel mit Verbraucherprodukten zu garantieren. Sie verfolgt insbesondere die Absicht, Online-Händlern und Herstellern klare Verantwortlichkeiten aufzuerlegen, damit keine unsicheren Produkte in den Markt gelangen.

Wen betrifft die Regelung?

Die GPSR betrifft Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Handel oder Herstellung von Verbraucherprodukten stehen:
  • Hersteller, die Produkte für Verbraucher herstellen oder importieren.
  • Händler, die diese Produkte verkaufen, unabhängig davon, ob der Vertrieb online oder stationär erfolgt.
  • Importeure und Fulfilment-Dienstleister, die Teil der Lieferkette sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen:
  • Spezifische Produktkategorien wie Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Luftfahrzeuge oder Antiquitäten sind von der Verordnung ausgenommen. Für diese Produkte existieren bereits andere, spezifische Regelungen.
  • Produkte, die nicht für Verbraucher bestimmt sind (z.B. industrielle Maschinen) oder nicht vermutlich von VerbraucherInnen genutzt werden, fallen nicht unter die GPSR.

Was ist Inhalt der Regelung?

Die GPSR verpflichtet betroffene Organisationen zu mehreren Maßnahmen:

  1. Informationspflichten:
    • Herstellerangaben: Online-Shop-Betreiber müssen den Namen, die Adresse und die Kontaktdaten des Herstellers sowie gegebenenfalls den Importeur oder Fulfilment-Dienstleister angeben.
    • Produktidentifikation: Die Produktbeschreibung muss eine Abbildung des Produkts sowie Produktbezeichner wie Größe, Modellnummer oder Art des Produkts beinhalten.
    • Sicherheitsinformationen: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen müssen deutlich sichtbar und verständlich angegeben werden, um die VerbraucherInnen vor Risiken zu schützen.

  2. Sorgfaltspflichten:
    • Händler müssen sicherstellen, dass die Produkte vor dem Verkauf konform mit den Sicherheitsanforderungen sind. Sie dürfen Produkte nicht verkaufen, wenn diese Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt sind.
    • Bei Verdacht auf gefährliche Produkte müssen Händler Maßnahmen ergreifen, wie z. B. Rückrufe, und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren.

  3. Dokumentationspflicht für Hersteller:
    • Hersteller müssen eine Risikobewertung für jedes Produkt durchführen und diese Dokumentation für mindestens 10 Jahre aufbewahren.

Welche Sanktionen drohen?

Wer die Produktsicherheitsverordnung nicht einhält, riskiert rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und in schwerwiegenden Fällen Sanktionen durch Marktüberwachungsbehörden. Außerdem drohen Strafen und es besteht die Gefahr, dass betroffene Produkte vom Markt genommen oder zurückgerufen werden. Zuletzt können auch Haftungsansprüche durch VerbraucherInnen entstehen, wenn durch nicht konforme Produkte Schaden entsteht.

7. Ohne Müll: EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

 (Bild: Amazon)
Bild: Amazon

Die "Packaging and Packaging Waste Regulation" (PPWR) tritt am 12. August 2026 in Kraft und fördert die Recyclingfähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Verpackungen. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu beschleunigen. Harmonisierte Regeln sollen den Wettbewerb innerhalb der EU vereinfachen.

Wen betrifft die Regelung?

Die PPWR betrifft alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen herstellen, vertreiben oder in Verkehr bringen. Besonders der Online-Handel ist betroffen, da Verpackungen ein zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells sind.

Es gibt Ausnahmen, vor allem bei bestimmten Produktkategorien, wie Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und lebende Tiere, für die eigene Regelungen bestehen.

Was ist Inhalt der Regelung?

Die PPWR legt strenge Anforderungen an Verpackungen und deren Entsorgung fest. Insbesondere für den Online-Handel ergeben sich folgende Verpflichtungen:
  • Verpackungen dürfen nicht überdimensioniert sein. Verpackungen müssen in Größe und Art dem Produkt angepasst werden. Große Verpackungen für kleine Produkte werden unzulässig.
  • Recyclingfähigkeit und Materialwahl: Versandverpackungen müssen einen hohen Anteil an recycelbaren Materialien (z. B. Papier, Karton) enthalten. Plastikverpackungen müssen bestimmte Recyclingstandards erfüllen.
  • Wiederverwendbare Verpackungen: Händler können zukünftig verpflichtet werden, wiederverwendbare Verpackungslösungen anzubieten, besonders bei wiederkehrenden Bestellungen, wie z. B. für Abonnements.
  • Dokumentationspflichten: Händler müssen dokumentieren, welche Materialien sie verwenden und ihren Beitrag zur Kreislaufwirtschaft nachweisen. Dies umfasst die genaue Angabe der verwendeten Verpackungen und deren Recyclingfähigkeit.
  • Kennzeichnungspflicht: Verpackungen müssen künftig deutlich gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine richtige Entsorgung sicherzustellen.

Welche Sanktionen drohen?

Die Nichteinhaltung der PPWR kann zu Bußgeldern für Unternehmen führen, die gegen die Vorschriften zur Verpackung und Entsorgung verstoßen. Nicht konforme Produkte können mit einem Verkaufsverbot belegt werden. Wenn nicht ordnungsgemäß recycelte Verpackungen zu Umweltschäden führen, können Haftungsansprüche entstehen.

8. E-Rechnungspflicht: Alles elektronisch

 (Bild: Stevepb/Pixabay)
Bild: Stevepb/Pixabay

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen im B2B-Bereich durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024 Nr. 108) verpflichtet, elektronische Rechnungen im standardisierten Format auszustellen. Ziel ist es, den Geschäftsverkehr zu digitalisieren, Steuerprozesse zu vereinfachen und Fehler zu minimieren. Durch die E-Rechnung soll auch der internationale Handel erleichtert werden.

Wen betrifft die Regelung?

Das Gesetz betrifft ausschließlich Unternehmer, die steuerbare Lieferungen und Leistungen im B2B-Bereich erbringen. Das heißt, es sind Unternehmen, die zwischen anderen Unternehmen (nicht zwischen Unternehmen und Endverbrauchern) Geschäfte tätigen. Auch Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland tätig sind, müssen die E-Rechnungspflicht umsetzen.

Es gelten folgende Ausnahmen:
  • B2C-Umsätze: Umsätze an private Endverbraucher sind von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen.
  • Grenzüberschreitende Umsätze: Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, müssen in Deutschland keine E-Rechnungen ausstellen.
  • Kleinunternehmer: Diese sind gemäß § 19 UStG von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit, müssen jedoch die E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können.
  • Kleinbetragsrechnungen: Rechnungen mit einem Betrag bis zu 250 Euro, Fahrausweise und einige steuerfreie Leistungen sind ebenfalls von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Was ist Inhalt der Regelung?

Ab dem 1. Januar 2025 sind die genannten Unternehmen verpflichtet, die elektronische Rechnung auszustellen. Diese Rechnung muss in einem strukturierten, für die automatisierte Verarbeitung geeigneten Format erstellt werden, das den europäischen Normen EN 16931 entspricht. Mögliche Formate, die diese Anforderungen erfüllen, sind die XRechnung und ZUGFeRD (eine Kombination aus PDF und XML).

Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Dabei dürfen die Rechnungen nicht nur im traditionellen PDF-Format vorliegen, sondern müssen in dem vorgeschriebenen strukturierten Format gespeichert und archiviert werden. Dies erfordert unter Umständen die Anschaffung entsprechender Software oder die Beauftragung eines externen Dienstleisters. Auch die Aufbewahrung der E-Rechnungen muss gemäß den Grundsätzen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) erfolgen.

Welche Sanktionen drohen?

Unternehmen, die die E-Rechnungspflicht nicht einhalten, müssen mit bußgeldbewährten Sanktionen rechnen. Obwohl genaue Strafen noch nicht abschließend definiert sind, ist klar, dass die rechtlichen Konsequenzen empfindlich sein werden. Zudem kann eine mangelnde Compliance auch steuerliche Probleme mit sich bringen, da fehlerhafte oder nicht konforme Rechnungen möglicherweise nicht anerkannt werden.

Darüber hinaus kann die Unfähigkeit, eine E-Rechnung zu empfangen oder korrekt zu archivieren, zu Buchhaltungsfehlern führen und die Integrität der Finanzdokumentation beeinträchtigen. Dies könnte die Steuerprüfung und mögliche Haftungspflichten für Unternehmensleiter nach sich ziehen.

9. NIS-2-Richtlinie: Ein Cybersicherheitsgesetz für Europa

 (Bild: Jan Alexander / Pixabay)
Bild: Jan Alexander / Pixabay

Bereits am 14. Dezember 2022 verabschiedete die Europäische Union die NIS-2-Richtlinie (Netzwerk- und Informationssicherheitsrichtlinie), mit dem Ziel, ein hohes und einheitliches Cybersicherheitsniveau in der EU zu etablieren. Die Richtlinie legt fest, dass alle Mitgliedstaaten eine nationale Cybersicherheitsstrategie entwickeln und in die Praxis umsetzen müssen. Kritische Sektoren wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Finanzen und digitale Infrastruktur sollen besonders geschützt werden. Aufgrund verschiedener Verzögerungen wird sie in Deutschland wohl erst im Laufe des Jahres 2025 in nationales Recht umgesetzt.

Wen betrifft die Regelung?

Die Richtlinie zielt nicht nur auf Unternehmen aus den Bereichen Energie, Gesundheit, Finanzwesen, Transport, digitale Infrastruktur und Vertrauensdiensteanbieter, sondern wird einen großen Teil der europäischen Wirtschaft betreffen. Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit etwa 30.000 betroffenen Unternehmen, wobei die Zahl in Verbindung mit den Lieferketten noch deutlich höher ausfallen kann.

Ausnahmen: Die Richtlinie befreit kleinere Organisationen, die nicht als Betreiber wesentlicher Dienste gelten, von der direkten Verpflichtung zur Umsetzung. Diese Organisationen sind jedoch häufig in die Lieferketten kritischer Sektoren eingebunden und werden indirekt von den Vorgaben betroffen sein.

Was ist Inhalt der Regelung?

Unternehmen, die von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind, müssen mehrere Maßnahmen ergreifen, um die Anforderungen zu erfüllen:
  • Cybersicherheitsstrategie: Alle betroffenen Unternehmen müssen eine umfassende Cybersicherheitsstrategie entwickeln und implementieren. Diese Strategie muss auf die spezifischen Risiken der Branche und der Unternehmensgröße abgestimmt sein.
  • Risikomanagement und Sicherheitsvorkehrungen: Die Unternehmen sind verpflichtet, Risikomanagementprozesse zu etablieren und regelmäßige Risikobewertungen durchzuführen. Sie müssen robuste Sicherheitsvorkehrungen implementieren, die ihre Netzwerke und Informationssysteme vor Cyberbedrohungen schützen.
  • Meldepflichten: Bei Sicherheitsvorfällen müssen betroffene Organisationen diese umgehend melden. Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, Vorfälle, die ihre Systeme betreffen und zu erheblichen Störungen führen könnten, den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
  • Überwachung und Durchsetzung: Nationale Behörden werden erweiterte Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung der Sicherheitsanforderungen erhalten. Unternehmen müssen regelmäßig ihre Sicherheitsvorkehrungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Welche Sanktionen drohen?

Die EU strebt eine Harmonisierung der Sanktionsregelungen an, sodass Verstöße in allen Mitgliedstaaten ähnlich bestraft werden. Zu den möglichen Sanktionen gehören:
  • Hohe Geldstrafen: Unternehmen, die keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen treffen oder Vorfälle nicht rechtzeitig melden, können mit Bußgeldern belegt werden.
  • Verlust von Geschäftspartnern und KundInnen: Unternehmen, die wiederholt Sicherheitsvorfälle ignorieren oder nicht reagieren, riskieren das Vertrauen ihrer Geschäftspartner und KundInnen zu verlieren, was zu finanziellen Verlusten führen kann.
  • Rechtliche Konsequenzen: In schwerwiegenden Fällen können Unternehmen auch rechtlich belangt werden, insbesondere wenn sie wiederholt gegen die Meldepflichten oder die Sicherheitsanforderungen verstoßen.


10. EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte

 (Bild: Pixabay)
Bild: Pixabay

Am 30. Dezember 2024 trat die EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte in Kraft. Diese zielt darauf ab, den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu verhindern, deren Produktion mit der Abholzung und Zerstörung von Wäldern verbunden ist. Damit soll die Zerstörung von Wäldern, die für den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität verantwortlich sind, reduziert werden. Betroffen sind Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, die nachweislich in Gebieten mit illegaler Abholzung produziert wurden.

Wen betrifft die Regelung?

Die Verordnung richtet sich an Unternehmen, Händler oder Einzelpersonen, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU ein- oder ausführen. Dies betrifft sowohl Händler als auch Unternehmen, die mit den genannten Rohstoffen arbeiten.

In der Verordnung werden keine Ausnahmen für Unternehmen oder Organisationen genannt. Sie unterscheidet jedoch zwischen großen Unternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs). Letztere unterliegen weniger strengen Auflagen.

Was ist Inhalt der Regelung?

Große Unternehmen müssen umfangreiche Sorgfaltsprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Produkte nicht mit illegaler Abholzung in Verbindung stehen. Sie sind verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen, die die Herkunft der Rohstoffe transparent machen und dokumentieren.

KMUs müssen im Vergleich weniger Anforderungen erfüllen und lediglich grundlegende Informationen zu den gelieferten Produkten sammeln und fünf Jahre lang aufbewahren. Darunter:
  • Die Identität und Kontaktdaten der Lieferanten
  • Referenznummern der Sorgfaltserklärungen der Lieferanten
  • Die Kontaktdaten der Händler, an die die Produkte weiterverkauft wurden

Welche Sanktionen drohen?

Die Verordnung sieht keine spezifischen Strafen vor, sondern ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Sanktionen festzulegen und durchzusetzen. Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen aber mit Abmahnungen durch Mitbewerber, Branchenverbände oder Verbraucherorganisationen rechnen. Behördliche Kontrollen und weitere rechtliche Maßnahmen, die zu Geldstrafen oder anderen Sanktionen führen können, sind außerdem nicht ausgeschlossen.
Thema: Vorsicht 2025: Diese Gesetze müssen Sie kennen

Kommentar von Dominik Grollmann

Antworten auf Fragen von gestern

Umwelt- und Verbraucherschutz, Cybersicherheit und KI-Ethik - die Gesetzgebung 2025 zeigt, dass die EU noch immer eine wertegeleitete Politik verfolgt. Noch.

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Dominik Grollmann, Analyst iBusiness (Timo Bierbaum)
Bild: Timo Bierbaum
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