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Urteil: Schmähkritik bei Ebay ist eine Straftat

von sr

08.09.2004 (iBusiness) Einträge im Ebay-Bewertungssystem müssen sich konkret auf die abgewickelte Transaktion beziehen. Sonst droht mächtig Ärger. Das hat jetzt das Erlanger Amtsgericht entschieden.

Das Amtsgericht Erlangen hat einen Ebay-Käufer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verdonnert. Der Angeklagte hatte bei dem Online-Auktionshaus ein Buch für drei Euro ersteigert. Bezahlt hat er allerdings erst nach mehreren Wochen. Und dass, obwohl ihn die Verkäuferin mehrmals dazu aufgefordert und ihre Kontodaten bei Ebay   hinterlegt hatte.

Noch vor seiner Überweisung hat der beklagte Käufer dann die Verkäuferin mit den folgenden Worten bewertet: "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!". Als Grund für diese Kritik nannte der Käufer dem Gericht, dass er mehrmals per E-Mail an die Verkäuferin geschrieben habe. Diese habe dann aber nicht ihre Kontodaten in einer E-Mail geschickt, sondern lediglich auf ihre Ebay-Seite verwiesen.

Das Amtsgericht Erlangen hat jetzt entschieden (AZ: 1C 457/04): Der beklagte Käufer habe mit seiner Bewertung eine "sachlich nicht gerechtfertigte negative Bewertung" abgegeben. Laut den Ebay-AGBs seien aber nur faire und sachliche Kommentare in den Bewertungen erlaubt. Der Beklagte habe somit eine Nebenpflicht verletzt.

Pech für den Kläger: Hätte er einfach nur "unfreundlicher Kontakt" in die Bewertung geschrieben, wäre nichts passiert. So aber lässt die Bewertung nach Meinung des Gerichts zu viel Raum für Spekulationen: beispielsweise, dass mangelhafte Ware geliefert wurde.

Einsehen wollte der Kläger das Urteil aber trotzdem nicht. Momentan ist der Ebay-Käufer in Berufung.

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