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BGH: Rückgaberecht gilt auch bei Internetauktionen

von sr

03.11.2004 (iBusiness) Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ab sofort gilt auch bei Internet-Auktionen eine 14-tägiges Rückgaberecht. Ebay freut sich trotzdem.

Ebay-Nutzer können ihre ersteigerten Waren ab sofort 14 Tage lang ab dem Kaufdatum umtauschen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof   in Karlsruhe entschieden (AZ: VIII ZR 375/03). Einzige Voraussetzung: Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler sein, beispielsweise ein 'Powerseller'. Privatauktionen betrifft die neue Rechtssprechung nicht.

Bei einer normalen Auktion steht den Käufer kein Widerrufsrecht zu. Mit dem BGH-Urteil gelten jetzt aber auch bei Internetauktionen die Bestimmungen des Fernabsatzgestetes: Nach dem Bundesgerichtshof ist eine Internetauktion keine herkömmliche Versteigerung, weil ein Auktionator fehlt, der den Zuschlag erteilt.

Ebay   begrüßt die BGH-Entscheidung. Durch das Rückgaberecht werde der Online-Marktplatz laut Sprecher Nerses Chopurian für Verbraucher noch attraktiver. Dass Urteil werde auch keinen Einfluss auf die "positive Geschäftsentwicklung" haben: So gilt laut Chopurian beim 'Sofort-Kaufen' von Ebay-Artikeln gewerblicher Händler bereits schon immer das Rückgaberecht. Allerdings sei die Gesetzgebung eine "nicht unerhebliche Schwelle für Existenzgründer", da viele Online-Händler mit dem "hochkomplexen" Verbraucherschutzrecht überfordert wären.

Für Ebay-Kunden ist es momentan nicht sofort erkennbar, ob ein Anbieter ein gewerblicher Händler ist. Ebay empfiehlt daher den Verbrauchern wegen dem Rückgaberecht vor Gebotsabgabe nachzufragen.

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