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Urteil: Unwahre Bewertungen auf Ebay müssen gelöscht werden

10.10.2006 (iBusiness) Ebay-Bewertungen, die nicht zutreffen, müssen gelöscht werden. Das hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil entschieden.

Nach einer Entscheidung (13 U 71/05) des OLG Oldenburg  , kann eine unwahre Ebay-Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzen. In diesem Fall hat der Bewertete gegen den Bewertenden einen Anspruch auf Rücknahme der Bewertung.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin Ware bei Ebay   ersteigert, die nach Erhalt und Bezahlung vermeintliche Mängel aufwies. Die Verkäuferin hat das Gerät zurückgenommen und den Kaufpreis erstattet. Daraufhin hat die Verkäuferin das Verhalten der Käuferin mit "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer" bewertet. Die Käuferin antwortete mit "Band war nicht ok. Innerhalb der Widerspruchsfrist zurückgenommen" und zog vor Gericht, um den negativen Beitrag löschen zu lassen.

Das OLG verpflichtete die Verkäuferin die Bewertung zu löschen. Zur Begründung hieß es, Behauptungen die nachweislich nicht dem wahren Geschehen entsprechen, sollten nicht in Bewertungsforen abgegeben werden. Unstreitig hatte die Klägerin die Ware bezahlt und auch abholen lassen. Sie hat sie somit abgenommen.

Das OLG folgt mit seinem Urteil ähnlicher Rechtsprechung, wie beispielsweise von dem Erlanger Amtsgericht. Diese hatte eine Schmähkritik in einer Ebay-Bewertung mit einer Geldstrafe geahndet.

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