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BGH erlaubt Klage gegen Onlineshops bei langen Lieferzeiten
20.06.2005 (iBusiness) Internet-Versandhäuser müssen unverzüglich liefern. Ansonsten können sie von Wettbewerbern oder der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes.
Der BGH glaubte der Klägerin. Die Begründung der Richter: Die Nutzer gingen durch die Werbung für das Produkt davon aus, dass dieses zur sofortigen Auslieferung beim Händler vorrätig sei und nicht erst beschafft werden müsse. Der beklagte Elektronikhändler habe es in Zukunft zu unterlassen, im Internet elektronische Haushaltsartikel zu bewerben, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Werbung nicht zur Auslieferung bereitstehen, so das Urteil der Richter. Zudem ging der BGH auf die Besonderheit von Onlineshops ein: Besonders bei diesen, bei denen die Angebote anders als bei Printkatalogen ständig aktualisiert werden können, erwarte der Nutzer die sofortige Verfügbarkeit. Die Rücksichtnahme auf die Erwartung des Verkehrs belaste den Unternehmer nicht in unzumutbarer Weise.
Ausnahme, wo eine längere Lieferzeit gerechtfertigt ist: Wenn im Onlineshop unmissverständlich darauf hingewiesen wird. Dabei hat BGH klargestellt, dass der Hinweis auf eine spätere Lieferzeit auch dann vorliegt, wenn er erst auf einer untergeordneten Produkseite steht. Das heißt, er muss nicht unbedingt neben der Übersicht der Angebote stehe, sondern kann auch erst nach einem Link folgen. BGH: "Ein von der Werbung angesprochener Verbraucher besucht aktiv die Internetseite und verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen."
