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Gericht verbietet Produktempfehlungsfunktion mit Werbung als Spam
08.12.2005 (iBusiness) Bietet ein Versandhändler auf seiner Internetseite Kunden die Funktion an, via E-Mail Empfehlungen an Dritte abzugeben, darf diese nicht mit Werbung versehen sein. Ist dies doch der Fall, handelt es sich um abmahnträchtigen Spam.
Grund für das Urteil war die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen Quelle . In der Empfehlungsmail warb die Beklagte mit einem großen Sonderverkauf bis zu um 50 Prozent reduzierte Ware zu erwerben. Dabei handle es sich laut den Richtern um Werbung, weil sie auf den Absatz von Waren gerichtet sei. Nach Auffassung des Senats wäre die Produktempfehlung alleine nicht als wettbewerbswiedrig zu qualifizieren gewesen. Zwar sei auch diese im weitesten Sinne als Werbung zu verstehen, ihr Versand per E-Mail beruhe aber allein auf dem Entschluss eines Dritten, der im Zeitpunkt des Versendens nicht vom UWG erfassst werde, da seine Tätigkeit nicht auf den Absatz von Waren ausgerichtet sei.
Das Anfügen von Werbung wiederspreche laut dem Urteil den Voraussetzungen, die das UWG für das Zusenden von Werbung auf elektronischem Wege aufgestellt habe, da die Einwilligung des Adressaten nicht vorliege. Die Frage, ob eine Werbung als Direktwerbung zu bezeichnen sei, richte sich allein nach der Frage, ob ein bestimmter Adressat über seinen elektronischen Briefkasten angesprochen werde oder nicht. Ob der Unternehmer dabei ohne Umwege tätig werde oder einen ahnungslossen Dritten für die Übermittlung der Werbung einsetzt berühre den Charakter als 'Direktwerbung' nicht.
Auch der Hinweis der Beklagten, dass es sich bei der Zusendung der beanstandeten Mail um einen einmaligen Vorgang handle, da die Adresse des Empfohlenen nach Versand der Mail sofort gelöscht werde, nehme der Vorgehensweise nicht den "belästigenden Charakter".
Die Beklagte wurde verurteilt es zukünftig zu unterlassen, eine persönliche Empfehlungsmail mit Produktempfehlungen und Werbung zu versehen, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliege. Ausserdem muss sie 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Klägerin zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.
"Ich finde das Urteil sehr begrüßenswert, da es sich mit der Rechtssprechung bei Empfehlungsmarketing auseinandersetzt und einen praktischen nutzbaren Weg für diese Werbeform aufzeigt", kommentiert Rechtsanwalt Rolf Becker die Entscheidung des Gerichts. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig und die Revision zum BGH zugelassen.
