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Urteil: Bettercom darf Ebay-Bewertungsdatenbank weiter nutzen

von UKL

18.01.2006 (iBusiness) Im Streit zwischen Bettercom und Ebay hat das Landgericht Berlin nun ein Urteil gefällt. Bettercom darf die Bewertungsdatenbank von Ebay für seine Analyse-Angebote, nicht aber die Angebots-Datenbank nutzen. Doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Bettercom    darf laut dem Urteil (AZ: 16 O 743/05) des Landgerichts Berlin   die auf Ebay   Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote nicht mehr ohne Erlaubnis nutzen. Die Nutzung von Daten aus der sogenannten "Bewertungsdatenbank" ist Bettercom weiterhin gestattet. Damit ist die Kammer der Ansicht von Ebay gefolgt, dass insgesamt zwei Datenbanken existieren. Laut dem Gericht erfülle die Sammlung der Angebotsdaten die Voraussetzungen einer Datenbank nach § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG.

Die Unterscheidung erfolgt dabei durch die unterschiedlichen Zugänge zu den Daten der Datenbanken. So sind die Bewertungsdaten laut einer eidesstattlichen Versicherung eines Ebay-Mitarbeiters Gegenstand eines Entwicklerprogramms über eine API-Schnittstelle zugänglich. Die Auswertung und Analyse der Artikeldaten geschehe hingegen ausschließlich über das Ebay-Marktdatenprogramm, welches keinen Zugang zu den Bewertungsdaten zur Verfüng stelle.

Bettercom-Betreiber Martin Lesser zeigt sich empört: "Ebay scheint eine sehr flexible Auslegungsweise in Rechtsfragen zu haben". Das Unternehmen spreche auf seiner eigenen Website mehrmals selbst von nur einer Datenbank  .

Auch das Angebot von Ebay, Bettercom bereits am 4. August die Daten zum Kauf angeboten zu haben, bestreitet Lesser: "Ebay bot mir an, statt den Zugriff über die Webseiten einen individualisierten Zugriff über deren sogenannte API-Schnittstelle zu nutzen". Bettercom-Chef Lesser will das Urteil auf keinen Fall hinnehmen. Eine Entscheidung zu den weiteren rechtlichen Schritten stehe aber noch nicht fest.

Rechtsanwalt Thomas Stadler von der Kanzlei hält das Urteil für anfechtbar: "Eine der Hauptangriffspunkte sind die Definitionen des BGH aus der Paperboy-Entscheidung. Wir sehen hier keinen Unterschied". Bettercom würde bei Ebay nur öffentlich zugängliche Daten analysieren: "Wenn jemand Daten allgemein zugänglich bereit stellt, muss er damit rechnen dass diese genutzt werden.

Ebay bleibt bei seinem Standpunkt: "Bettercom hat Daten von den Ebay-Seiten gesammelt und diese weiterverwendet. Scrapen kann unter anderem zu einer Leistungsbeeinträchtigung von Internetseiten führen", so Ebay-Sprecherin Maike Fuest. Mit diesem Vorgehen werde gegen Urheberrechte von Ebay verstoßen und unnötiger Datenverkehr generiert. Dieses Verhalten von Bettercom sei von Ebay abgemahnt worden. Bettercom habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet. Das Landgericht Berlin habe daraufhin im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung Bettercom untersagt, die Daten von der Ebay-Webseite zu sammeln und weiterzuverarbeiten. Damit bestätige das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung von Ebay.

"An der rechtlichen Beurteilung des Gerichts im Hinblick auf die Verletzung von Datenbankrechten hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert", so Fuest. Lediglich aus formalen, prozessualen Gründen ist ein Teil der zunächst erwirkten einstweiligen Verfügung aufgehoben worden. Hinsichtlich dieses Teils stehe Ebay nunmehr der normale Klageweg offen, um die Urheberrechte an der Datenbank durchzusetzen.

Bettercom sieht als wahren Hintergrund der Aktion von Ebay, dass der Auktions-Gigant mit dem exklusiven Verkauf von Marktdaten und -analysen zusätzlich Umsätze erwirtschaften wolle (iBusiness berichtete).

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