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MCommerce-Händlern droht Abmahnwelle

von UKL

23.06.2006 (iBusiness) Der Entwurf des neuen Telemediengesetzes übergeht die technischen Besonderheiten mobiler Dienste, so Rechtsexperten. ECommerce-Händler, die ihre Produkte auch über mobile Endgeräte vertreiben, müssen deshalb mit Abmahnwellen rechnen.

Die Vorschriften werden strenger, die Sanktionen schärfer: Nach dem Entwurf des neuen Telemediengesetzes (TMG) werden kommerzielle Anbieter von Telemedien gezwungen, gleich ein ganzes Paket von Pflichtinformationen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder und Abmahnungen. Doch der Ärger mit dem Kleingedruckten ist schon programmiert.

Werde laut Rechtsanwalt Michael Schriek der Entwurf des neuen Telemediengesetzes bindend, komme auf MCommerce-Anbieter zusätzlich zu den bisherigen Regelungen weitere Informationspflichten zu.

Die Liste der TMG-Vorschriften ist lang. Sie reicht laut dem Rechtsexperten vom klassischen Impressum bis hin zu neuen Kennzeichnungspflichten für kommerzielle E-Mails. Nach dem gerade erst veröffentlichen Gesetzes-Entwurf darf der kommerzielle-Charakter einer E-Mail zum Beispiel weder in der Betreff- noch in der Kopfzeile verschleiert werden. Das Impressum muss zudem "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Das gelte nicht nur fürs klassische ECommerce-Händler, sondern auch für Anbieter von mobilen Diensten.

"Ärgerlich ist, dass der Gesetzgeber in seinem Entwurf nicht auf die technischen Besonderheiten von mobilen Endgeräten wie Handys eingeht", kritisiert Schriek den Gesetzentwurf. Dabei gewännen gerade Handy-Downloads, mobiles Internet und SMS-Dienste immer weiter an Bedeutung.

Bundesminister Glos sieht den von ihm eingebrachten Gesetzentwurf als fortschrittlich: "Mit dem neuen Telemediengesetz tragen wir zu einer zukunftsorientierten Fortentwicklung der Medienordnung bei. Die neuen Regelungen gelten unabhängig vom Verbreitungsweg der Angebote, sind entwicklungsoffen ausgestaltet und vereinfachen den bestehenden Rechtsrahmen". Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie   müssen sich Charakter und Herkunft einer E-Mail-Werbung künftig bereits aus Kopf- und Betreffzeile der Nachricht ergeben, damit die Empfänger frei entscheiden können, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen nehmen zu müssen. Zuwiderhandlungen sollen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro verfolgt werden können.

Da das Problem im MCommerce-Handel technisch kaum zu lösen sei, könne Rechtssicherheit nur von juristischer Seite kommen, ist sich Schriek sicher. Das Vorbild sei Österreich: "Der Gesetzgeber sollte sich zu Lösungen bekennen, ähnlich dem österreichischen Modell, in dem auf weiterführende Informationen auf die stationäre Homepage verwiesen werden darf". Zudem ist in Österreich das so genannte ECG-E-Commerce-Gesetz laut Schriek ausdrücklich auch auf mobile Dienste anwendbar.

Derzeit sind die Anbieterkennzeichnungspflichten für EShopping-Anbieter noch im Teledienstegesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag gesetzlich geregelt. Bis der Entwurf des neuen TMG rechtskräftig werde, könne es noch einige Monate dauern, so Schriek.

Der Rechtsanwalt der Kanzlei Apel-Höch   ist Autor des Buches 'Geschäftsmodelle im M-Commerce - eine kritische Analyse der rechtlichen Transparenzerfordernisse'.

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