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Trusted Shops: Offizielle Vorlage über Online-Widerrufsrecht rechtswidrig

03.08.2006 (iBusiness) Gravierende Folgen für den Online-Handel befürchtet der Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops: Hat doch das Landgericht Halle entschieden, dass die Mustervolage des Bundesjustizministeriums für die Widerrufsbelehrung im Online-Handel nichtig sei.

"Im schlimmsten Fall können Verbraucher nun viele Jahre alte Kaufverträge widerrufen und die Waren gegen volle Kaufpreiserstattung zurückgeben," befürchtet Trusted Shops  . Der Grund für die Befürchtung des Gütesiegelanbieters ist ein Urteil des Landgerichts Halle   (AZ: 1 S 28/05  ).

Im diesem Fall hatte ein Kläger die Bezahlung bestellter und zurückgesendeter Waren eingeklagt, weil diese nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist zurückgeschickt worden seien. Der Kläger meinte zudem, er habe den Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung genügt, weil die Belehrung dem vom Bundesjustizministerium bereitgestellten Muster (Anlage 2 zu § 14 I der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht; BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) entsprochen habe. Der Beklagte wendete ein, dass die Rücksendung keineswegs verfristet gewesen sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des BGB genüge, und zwar ungeachtet der Mustervorlage des Ministeriums. Aus dem Text der Musterwiderrufsbelehrung gehe nicht zweifelsfrei der genaue Beginn der Widerrufsfrist hervor, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt werde, von seinem Widerrufsrecht uneingeschränkt Gebrauch zu machen.

Die Richter gaben dem Beklagten Recht: Sie bemängelten unter anderem die Formulierung zum Start der zweiwöchigen Widerrufsfrist in der Vorlage des Bundesjustizministeriums. Dazu heißt es im Mustertext: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung." Die Formulierung 'frühestens' sei undeutlich, denn der juristische Laie wisse nicht, wann in seinem konkreten Fall die Frist zu laufen beginnt, ob ein Fall des frühestmöglichen Beginns vorliegt oder ein Fall, in dem die Frist erst später zu laufen beginnt. Auch in anderer Hinsicht entspreche der Mustertext nicht den gesetzlichen Vorgaben, speziell § 355 II 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

Die Entscheidung der Hallenser Richter könne, wie Trusted Shops warnt, "tausende Onlineshops" treffen, die den Mustertext des Bundesjustizministerium verwenden. "In juristischen Kreisen wurde die amtliche Widerrufsbelehrung wegen zahlreicher Fehler schon seit ihrer Einführung im September 2002 heftig kritisiert", berichtet Carsten Föhlisch, Justiziar bei Trusted Shops.

Den betroffenen Online-Händlern rät er jedoch davon ab, auf eigene Faust neue Formulierungen zu entwickeln, da ohne juristischen Beistand eine hohe Fehlerwahrscheinlichkeit bestehe. Auch das Weglassen einzelner Passagen des Musters sei mit Risiken verbunden. Trusted Shops entwickelt derzeit eine alternative Widerrufsbelehrung.

Bis dahin sei das geringere Übel, das aktuelle Belehrungsmuster weiterhin zu verwenden, rät der Gütesiegel-Anbieter. Denn nach dessen Einschätzung steht der Mustertext seit 8.12.2004 im Rang eines Gesetzes und sei somit (für neue Kaufverträge) trotz seiner Mängel gültig. Sollten jedoch weitere Gerichte dem laut Trusted Shops erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des LG Halle vom Mai 2005 folgen und Händlern durch verspätete Warenrückgaben Schäden entstehen, seien Regressansprüche gegenüber dem Bundesjustizministerium denkbar.

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