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Neue Widerrufsbelehrung bringt Diensteanbieter in Nöte

07.08.2009 Die neue Widerrufsbelehrung für Online-Angebote, die seit dieser Woche in Kraft ist, hat für Diensteanbieter weitreichendere Konsequenzen, als vielen Anbietern möglicherweise bewusst ist. Denn was den Verbraucher schützt, kann sich für seriöse Anbieter unter Umständen fatal auswirken. Denn die neue Gesetzesänderung zum Widerrufsrecht, die ursprünglich vor Vertragsfallen unseriöser Anbieter schützen sollte, gilt nun für alle Dienste.

 (Bild: SXC.hu/Stephen Stacey)
Bild: SXC.hu/Stephen Stacey
In der Muster-Widerrufsbelehrung    galt bis zum 3.8.2009 der Passus zu Dienstleistungen (Absatz 9) in der folgenden Fassung: "Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."

Dieser Passus darf nun nicht mehr verwendet werden. Stattdessen gilt seit dem 4.8.2009: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." "Vollständig erfüllt" bedeutet dabei nicht nur, dass der Dienstanbieter alles geliefert hat, sondern auch, dass der Kunde die Zahlung geleistet hat.

Die Neuregelung schützt somit zwar den Verbraucher vor Abzockern. Bei der Verwendung von Online-Zahlungsmitteln und einer Dienstleistung auf Stückbasis (z.B. Domainanmeldung) besteht auch nur wenig Unterschied zur bisherigen Regelung.

Für seriöse Anbieter von Verträgen auf Zeit entsteht in vielen Fällen allerdings ein erheblicher Mehraufwand, wie Rechtsanwalt Dr. Carsten Fölisch , Justitiar beim Shop-Zertifizierer Trusted Shops  , erklärt: "Entscheidet sich ein Nutzer, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, zahlt der Nutzer auch nur für die tatsächliche Nutzungszeit. Der Diensteanbieter muss also extra abrechnen und somit einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand betreiben."
Richtig unangemehm wird die Rechtstlage allerdings für die Anbieter von Dienstleistungen auf Zeit, bei denen die Gestehungskosten vornehmlich beim Einrichten der Dienstleistung anfallen. Bisher konnte hier der Kunde auf sein Widerrufsrecht auf ausdrücklichen Wunsch verzichten (Checkbox), im Gegenzug hat der Anbieter die Setup-Leistung sofort erbracht, die Anfangsinvestition war gesichert. Das ist jetzt nicht mehr möglich: Der Kunde hat in jedem Fall einen vollen Monat Widerrufsrecht, denn der Dienstleister hat ja gar keine Möglichkeit, die Leistung vor Ende der Laufzeit "vollständig zu erfüllen", wie es das Gesetz verlangt.

Das wird in vielen Fällen das Ende für Mischkalkulationen bedeuten, in denen der Kunde bisher eine aufwändige Einstiegsleistung (z.B. Domainanmeldung, Software, Beratung, Konfiguration) zum Vertragsbeginn erhielt, der Vertrag aber nur auf eine Laufzeit geschlossen wird. Denn für den Dienstleister gibt es bei dieser Vertragsgestaltung keine Möglichkeit mehr, sich vor dem Totalverlust seiner Anfangsinvestition zu schützen.
Ebenfalls problematisch wird die Lage für Flatrate-Angebote, die auf Zeit Zugriff auf einen Datenbestand gewähren. Anbieter können sich nicht mehr davor schützen, dass ein Kunde gleich nach der Freischaltung durch intensiven Zugriff extremen Nutzen zieht, aber aufgrund der umgehend folgenden Kündigung keine adäquate Vergütung zahlt. Einzige Option für den Anbieter ist, die Einrichtung des Dienstes gesondert zur Zeitgebühr anzubieten und abzurechnen und Zugänge erst nach Zahlungseingang freizuschalten. Hierbei handelt es sich allerdings um Konversionshemmer ersten Ranges.
Thema: Neue Widerrufsbelehrung bringt Diensteanbieter in Nöte

Kommentar von Christina Rose

Verbraucherschutz teuer erkauft

Die Neugestaltung der Widerrufsbelehrung bei Online-Angeboten wirft mehr Probleme auf, als sie löst.

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 (ms)
Bild: ms
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Horst D. Deckert

Zu: Neue Widerrufsbelehrung bringt Diensteanbieter in Nöte

Deutsche Gesetze werden von Dilettanten gemacht. Für seriöse Unternehmer gibt nur einen Ausweg: Rechtsform wechseln in eine EU-Gesellschaft, Sitz wechseln, z.B. nach Mallorca, Gerichtsstand wechseln, z.B. spanisches Recht.

Ich habe keine Lust mehr, vor deutschen Gerichten einen Prozess zu führen, und die Justiz-Industrie, einschließlich notorisch klammer Anwälte zu finanzieren.

Deshalb: Ohne Geld, keine Leistung. Dann braucht man auch keine Finanzierung mehr.
Horst D. Deckert

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Deutsche Gesetze werden von Dilettanten gemacht. Für seriöse Unternehmer gibt nur einen Ausweg: Rechtsform wechseln in eine EU-Gesellschaft, Sitz wechseln, z.B. nach Mallorca, Gerichtsstand wechseln, z.B. spanisches Recht.

Ich habe keine Lust mehr, vor deutschen Gerichten einen Prozess zu führen, und die Justiz-Industrie, einschließlich notorisch klammer Anwälte zu finanzieren.

Deshalb: Ohne Geld, keine Leistung. Dann braucht man auch keine Finanzierung mehr.
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Deutsche Gesetze werden von Dilettanten gemacht. Für seriöse Unternehmer gibt nur einen Ausweg: Rechtsform wechseln in eine EU-Gesellschaft, Sitz wechseln, z.B. nach Mallorca, Gerichtsstand wechseln, z.B. spanisches Recht.

Ich habe keine Lust mehr, vor deutschen Gerichten einen Prozess zu führen, und die Justiz-Industrie, einschließlich notorisch klammer Anwälte zu finanzieren.

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Deutsche Gesetze werden von Dilettanten gemacht. Für seriöse Unternehmer gibt nur einen Ausweg: Rechtsform wechseln in eine EU-Gesellschaft, Sitz wechseln, z.B. nach Mallorca, Gerichtsstand wechseln, z.B. spanisches Recht.

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