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Richter verdoppeln Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen

10.08.2006 (iBusiness) Bei Online-Auktionen verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Das hat das Berliner Kammergericht jetzt entschieden. Dieses Urteil gilt auch für Sofort-Kauf-Angebote. Experten rechnen jetzt mit einer Abmahnwelle.

Normalerweise gilt laut Fernabsatzgesetz für Verbraucher eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Eine Ausnahmebestimmung (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB) regelt jedoch, dass sich diese Frist auf einen Monat verlängert, wenn der Verbraucher erst nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wird.

"Ordnungsgemäß" bedeutet nach Auffassung des Berliner Kammergerichts (Urteil 18.Juli 2006/ AZ.5 W156/06): die Belehrung muss in Textform (z.B. via E-Mail) erfolgen. Ein Hinweis auf einer Website sei allein nicht ausreichend, um diese Textform zu wahren, so die Richter. Demnach ist der Verbraucher mit Abschluss einer Auktion noch nicht in notwendiger Form über das Widerrufsrecht informiert und die Frist verlängert sich auf einen Monat.

Der Rechtsanwalt Rolf Becker   von Wienke&Becker kommentiert diesesUrteil "als rechtlich nicht halbar.". Das Kammergericht Berlin erkläre mit der Entscheidung "die Ausnahme zur Regel". Ursprünglich wurde diese Reglung als Rettungsklausel für Händler eingeführt, die vergessen hatten, den Kunden vor Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht aufzuklären und jetzt eine ewige Widerrufsmöglichkeit zu fürchten hatten.

Becker rechnet durch diese Urteil mit einer Abmahnwelle gegen Ebay-Verkäufer. Er rät Auktionsverkäufer, "Kunden bei Benachrichtigung über die gewonnene Auktion gleich mit über das Widerrufsrecht zu belehren" und das Widerrufsrecht schon in der Auktion zum Download bereitzustellen. Sei Rat: "Verkäufer die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten das Widerrufsrecht gleich auf einen Monat auszuweiten. Normale Internetshop-Angebote sind nicht betroffen. Das Urteil gilt nur aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei Ebay.

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