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ECO: Brexit könnte Datenübertragung erschweren

05.07.2017 Mit dem Brexit ändert sich die Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Deutschland und Großbritannien. Unternehmen mit Standorten in Großbritannien sollten sich auf unterschiedliche Szenarien vorbereiten, denn es ist keineswegs sicher, dass ein reibungsloser Transfer gewährleistet bleibt.

 (Bild:  Peter aka Anemoneprojectors/flickr)
Bild: Peter aka Anemoneprojectors/flickr
Bild:  Peter aka Anemoneprojectors/flickr unter Creative Commons Lizenz by-sa
Der Brexit wird die rechtlichen Bedingungen für den Transfer personenbezogener Daten zwischen Großbritannien und den EU-Ländern verändern. Bislang gilt das Datenschutzniveau eines Mitgliedsstaats ohne weitere Prüfungen als angemessen. Innerhalb der Europäischen Union sind Datenübermittlungen also rechtlich genauso zu behandeln wie Datenübermittlungen innerhalb Deutschlands. Weiterer Prüfungen oder gesonderter Vertragskonstrukte, wie sie beispielsweise mit den USA bestehen, bedarf es nicht.

Britische Regierung strebt Stabilität für Datenübertragungen an

Nach dem Brexit wird Großbritannien zum Drittland. Hierfür gilt datenschutzrechtlich zurzeit noch § 4 b BDSG und zukünftig Art. 44 ff. der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Wer personenbezogene Daten in ein Drittland übermitteln möchte, der muss sicherstellen, dass der Zielstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.

"Ob ein Land ein angemessenes Datenschutzniveau hat oder nicht stellt die EU-Kommission fest. Wenn dem so ist, dann ist eine Übertragung in dieses Drittland ohne weitere Prüfungen verantwortlicher Stellen möglich", sagt Rechtsanwältin Katharina Küchler , Legal Department des ECO e.V.   . Einen solchen Status strebt die britische Regierung offensichtlich an.

Investigatory Powers Act könnte EU-Datenschutzverständnis widersprechen

Würde die EU-Kommission jedoch Großbritannien tatsächlich ein angemessenes Datenschutzniveau bescheinigen? Dagegen sprechen könnte der Ende 2016 beschlossene Investigatory Powers Act. Dieser räumt dem britischen Geheimdienst unter anderem umfangreiche Überwachungsrechte gegenüber Telekommunikationskonzernen und Internetanbietern ein. "Wenn die Angemessenheit für ein Land nicht generell festgestellt werden kann, dann müssen die verantwortlichen Stellen permanent die Zulässigkeit der Datenübermittlung prüfen und dafür sorgen, dass die von der Übermittlung betroffenen Personen Garantien für den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte erhalten", warnt die Rechtsanwältin des Providerverbands. Eine Übermittlung ist dann beispielsweise nur möglich aufgrund von EU-Standardvertragsklauseln, Binding Corporate Rules oder ähnlichen Instrumenten, zum Beispiel im Fall der USA dem EU-US Privacy Shield.

Externe Datenschutzbeauftragte bereiten auf unterschiedliche Szenarien vor

Das Problem der Datenübermittlung trifft Unternehmen, die im Rahmen von geschäftlichen Beziehungen Daten nach Großbritannien übermitteln wollen und Unternehmen mit Standorten dies- und jenseits des Ärmelkanals. Weder das BDSG noch die DSGVO kennen Ausnahmen im Sinne eines Konzernprivilegs. Datenschutzbeauftragte in Unternehmen mit einer britischen Konzernmutter etwa sollten sich daher auf unterschiedliche Szenarien vorbereiten und aktuelle Datenflüsse überprüfen - insbesondere vor dem Hintergrund erhöhter Bußgelder, die mit der Datenschutzgrundverordnung ab Mai 2018 drohen könnten.
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