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Neue Gesetze: Das ändert sich 2018 für Shopbetreiber

01.12.2017 Auch 2018 gibt es wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen im E-Commerce, die Abmahnanwälte auf den Plan rufen können. Die sechs großen Änderungen, die Onlinehändler für 2018 unbedingt auf der Uhr haben müssen, hat iBusiness zusammengestellt.

 (Bild: vuralyavas/Pixabay)
Bild: vuralyavas/Pixabay

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TL;DR
Mithilfe eines Rechtsanwaltes sollte man den Onlineshop regelmäßig rechtlich auf den neuesten Stand bringen.
Mehr als jeder zweite Onlinehändler ist in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einmal abgemahnt worden - so ein Ergebnis der Studie 'Abmahnungen im Online-Handel' von Trusted Shops  . Damit stieg die Quote der Abmahnopfer in den vergangenen zwei Jahren jeweils um durchschnittlich vier Prozent. Die finanziellen Belastungen daraus zwingen Shop-Betreiber zunehmend in die Knie.

680 der befragten 1.530 Onlinehändler traf es in den vergangenen zwölf Monaten, ein Zuwachs von vier Prozent im Vergleich zum Umfrageergebnis des Vorjahres. Im Schnitt werden pro Abmahnung 1.300 Euro fällig - theoretisch: Bei den Befragten der diesjährigen Umfrage summierten sich die geforderten Beträge allerdings auf durchschnittlich 4.700 Euro. Das liegt daran, dass etliche Umfrageteilnehmer schon ein zweites Mal oder häufiger betroffen waren und zusätzlich Vertragsstrafen zahlen mussten. Die im Wiederholungsfall geforderten Vertragsstrafen fallen deutlich höher aus und summieren sich auf bis zu 9.000 Euro. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass 51 Prozent der diesjährigen Befragten die gegenwärtige Abmahnpraxis als akut existenzgefährdend einstufen.

Wettbewerbsverstöße, wegen denen Shopbetreiber 2017 abgemahnt wurden
Wettbewerbsverstöße, wegen denen Shopbetreiber 2017 abgemahnt wurden (Grafik: Trusted Shop)
Zwar mahnen Mitbewerber laut Trusted Shops Abmahnstudie insgesamt am häufigsten ab (in 51 Prozent der Fälle), aber sämtliche nachfolgende Plätze im 'Abmahn-Ranking' belegen Abmahnvereine. Ein einzelner Verein hat 22 Prozent aller Abmahnungen ausgesprochen, was innerhalb der Vereine sogar 59 Prozent entspricht.

Ein Blick auf die häufigsten Abmahngründe zeigt, dass das Widerrufsrecht bei vielen Onlinehändlern eine offene Flanke darstellt: Fast ein Viertel (23 Prozent) aller Abmahnungen hatten Verstöße gegen das Widerrufsrecht zum Anlass - ein Plus von sechs Prozent im Vergleich zu den Trusted Shops-Ergebnissen des Vorjahres. Dabei sind es meist Details, die beanstandet werden: Vielfach sind die Widerrufsbelehrungen unvollständig oder veraltet, eine Telefonnummer fehlt oder ist nur kostenpflichtig erreichbar, ein Muster-Widerrufsformular ist nicht vorhanden oder fehlerhaft.

Die Internethändler sehen in erster Linie den Gesetzgeber in der Pflicht, gegen den Abmahnmissbrauch vorzugehen. So führt die Forderung nach vereinfachten Gesetzen die Liste an (14 Prozent). Auch die Anwaltskosten für Abmahnungen sollten nach Ansicht der Händler gesetzlich limitiert werden (13 Prozent).

Datenschutz, Zahlartgebühren, Gewährleistung - auch im Jahr 2018 wird es nicht ruhiger für Onlinehändler. Neue gesetzliche Änderungen werden weiterhin Abmahnanwälte auf den Plan rufen. Das kann teuer werden - und sogar Existenzen bedrohen. Wie Sie sich dagegen wappnen? Behalten Sie die neuen ECommerce-Rechtsfallen 2018 im Auge - dass könnte bares Geld wert sein:

1. Neues Gewährleistungsrecht

Das Jahr startet mit einer wichtigen Änderung. Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren in kraft. Laut Martin Rätze , Rechtsexperte Trusted Shops  , ist der wichtigste Teil für Onlinehändler dabei die Änderung des kaufrechtlichen Mängelhaftungsrechtes, also des Gewährleistungsrechtes: "Der Gesetzgeber arbeitet die Rechtsprechung in der BGB mit ein, nach der der Händler die Ausbaukosten für ein defektes Gerät und die Einbaukosten für das neugelieferte Gerät zu tragen hat. Außerdem wird in dem Zuge ein Rückgriffsrecht des Händlers im Gesetz verankert. Er kann sich diese Kosten also in seiner Lieferkette zurückholen. Außerdem werden ein paar Paragraphen verschoben, das hat aber keine Auswirkungen auf den Händler in der Praxis."
Heißt konkret, nicht alle online bestellten Waren können einfach künftig wieder in einen Karton gepackt und an Hersteller oder Händler zurückgesendet werden, wenn an ihnen ein Defekt auftritt. Wird ein Einbaugerät oder ein anderes verbaubares Produkt (z. B. Fliesen) geliefert, muss der Unternehmer im Falle eines Mangels die Kosten für Aus- und Einbau tragen. Mit einer Änderung des BGB sollen solche Fälle nun händlerfreundlicher werden. Zwar trägt der Händler die Ein- und Ausbaukosten weiterhin. Der Händler kann die ihm entstandenen Aus- und Einbaukosten aber nun (einfacher) in der Lieferkette zurückgeben und von seinem Vertragspartner, beispielsweise dem Großhändler oder Hersteller, Kostenersatz fordern.

2. Verbot von Zahlartgebühren

Zum 13. Januar 2018 tritt dann ein weiteres Gesetz von wesentlicher Bedeutung für Online-Händler in kraft: Ab diesem Tag dürfen keine Gebühren für Zahlungen per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschriftverfahren und normale Kreditkarte mehr erhoben werden. Die Regelungen werden europaweit gelten und betreffen Zahlungen an der Ladenkasse und in Onlineshops. Heißt,"das betrifft auch Zahlungen per PayPal   oder Sofortüberweisung  , weil diese letztlich ebenfalls nur Bezahlung per Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte darstellen", so Rätze.

Damit haben Händler, die für diese Zahlungsarten eine Gebühr erheben die Pflicht, ihre entsprechenden Klauseln zu ändern. Sollte nach Umsetzung immer noch ein Entgelt erhoben werden, könnten sonst Rückforderungsansprüche von Kunden zu befürchten sein. Für den Handel zwischen Unternehmen, also im B2B-Bereich, können jedoch nach wie vor anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

3. Neues Datenschutzrecht

Die größte und bedeutendste Änderung der letzten Jahre kommt am 25. Mai 2018 auf Onlinehändler zu. Ab diesem Tag gilt die Datenschutzgrundverordnung   (DSGVO). Darauf müssen sich Händler schon jetzt intensiv vorbereiten, um den Stichtag nicht zu verpassen. Dann endet die Übergangszeit der DSGVO. Dann findet in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die DSGVO, die das bisherige Datenschutzrecht auf EU-Ebene reformieren wird, Anwendung. Bisher ist die Verunsicherung gerade im Onlinehandel hoch. Oft heißt es, im Großen und Ganzen würde sich kaum etwas ändern. Das ist nur bedingt richtig. So bringt die DSGVO auch einige Änderungen beziehungsweise Neuerungen für den E-Commerce mit sich, die Shopbetreiber unbedingt umsetzen müssen, sonst drohen empfindliche Strafen.

Wo bisher ungleiches Datenschutzniveau herrschte, wird mit der DSGVO der Datenschutz innerhalb der EU vereinheitlicht und ein sehr komplexer Rechtsrahmen geschaffen. Die DSGVO wird das bisher hierzulande geltende Bundesdatenschutzgesetz   und das Telemediengesetz   ablösen. Gleichzeitig sind eine Reihe Punkte in der DSGVO offen gelassen, die künftig durch nationale Regelungen ergänzt werden. Es wird also im Mai 2018 auch neue nationale Umsetzungsgesetze geben, die die DSGVO ergänzen. Problem aktuell ist, dass diese Regelungen zum Teil nicht vorliegen und daher teilweise unklar ist, wie manche Anforderungen umzusetzen sind. Was die wichtigsten Änderungen sind und was Shopbetreiber tun müssen, zeigt die Analyse EU-Datenschutz-Grundverordnung: Was Shopbetreiber jetzt tun müssen sowie die Rechts-Checkliste DSGVO: Was Marketingentscheider jetzt wissen müssen.

4. Geo-Blocking-Verbot

Die EU-Kommission hat am 20. November 2017 ein Regelungspaket beschlossen, mit dem innerhalb der EU bei Käufen über Onlineshops ausländische Kunden nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen. Automatische Umleitungen auf die jeweiligen Länderwebsites werden damit ebenso unterbunden wie Zusatzgebühren beim Kauf von digitalen Dienstleistungen im EU-Ausland. Onlinehändler müssen also künftigt immer auch an ausländische Kunden vertreiben. Der Ausschluss vom länderspezifischen Onlineshop-Angebot wird mit dem neuen Regelungspaket kaum noch möglich sein. Die EU-Kommission macht damit dem ungeliebten Geoblocking innerhalb der Unionsgrenzen ein Ende. Wie die Kommission mitteilte, werden die Regelungen neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im offiziellen EU-Journal in kraft treten.

Das für den digitalen Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Andrus Ansip sagte, damit sei ein Schlussstrich unter die ungerechtfertigte Diskriminierung beim Onlineshopping gezogen. Die Zeiten, in denen ausländische Kunden geblockt oder auf andere Seiten umgeleitet würden, seien damit vorbei. Konkret beinhaltet das Paket Regelungen zu folgenden Punkten:
  • Verkauf von Waren
    Onlinehändler werden verpflichtet, Waren, wie beispielsweise einen Kühlschrank eines deutschen Shops an einen belgischen Konsumenten zu verkaufen. Einschränkung: der Kunde kann dazu verpflichtet werden, sich selber um Abholung oder den Transport ins Ausland kümmern zu müssen, wenn der Händler diesen Service nicht anbieten will.
  • Vertrieb elektronischer Dienstleistungen
    Jedem ausländischen EU-Bürger muss der Kauf elektronischer Dienstleistungen, wie beispielsweise der Abschluss eines Hosting-Vertrags, zum selben Preis wie inländischen Kunden ermöglicht werden ohne einen Aufschlag.
  • Verkauf von ortsgebundenen Angeboten
    Ebenso muss einem Onlinekunden zukünftig ermöglicht werden, ortsgebundene Dienstleistungen oder Angebote über den jeweiligen länderspezifischen Onlineshop zu buchen und zu kaufen. Eine automatische Umleitung auf den jeweiligen nationalen Webshop ist nicht mehr erlaubt. So kann ein italienischer Kunde beispielsweise eine Eintrittskarte für Disneyland auf der französischen Shopseite kaufen, wenn das Angebot dort attraktiver für ihn ist.

Die Regelungen sind insoweit allgemeingültig, sofern es nicht spezifische Gründe gibt, davon abzuweichen. Die EU-Kommission nennt hier ausdrücklich länderspezifische steuerliche und unterschiedliche rechtliche Einschränkungen. Nicht Ziel und Aufgabe der Regelungen sind die Harmonisierung der Preise oder der Zwang zum Verkauf, dies hebt die Kommission deutlich hervor. Basierend auf einer Erhebung der Kommission von Mai 2016 zum Geoblocking in der EU   wird damit der vorherrschenden künstliche Marktsegmentierung ein Ende gesetzt. Händler haben nach Veröffentlichung der Regelungen neun Monate Zeit, diese umzusetzen.

5. Neue Energie-Labels ab Herbst 2018

Die EU-Verordnung zur Energiekennzeichnung  , die bereits am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, fordert eine tiefer gehende Kennzeichnung des Energieverbrauchs in der Werbung. Bis Herbst 2018 werden zudem die Energie-Labels diverser Haushaltsgeräte durch gesonderte Verordnungen überarbeitet und auf eine einheitliche Skala von A bis G angeglichen. Für die zwingende Verwendung der neuen Label haben Händler jedoch noch eine Übergangszeit, müssen sie also zwingend erst ab 2019 im Onlineshop und am Produkt verwenden.

6. Neues Verpackungsgesetz

Onlinehändler dürfen nur Verpackungen an Endverbraucher versenden, die in Deutschland lizenziert sind. Diese Vorgabe stammt aus der Verpackungsverordnung und bezweckt die Reduzierung von Verpackungsmüll sowie eine Abkehr von der Wegwerfgesellschaft. Mit dem technischen Fortschritt sind jedoch neue Methoden für die Verwertung von Verpackungsabfällen hinzugekommen und die Verpackungsverordnung damit teilweise veraltet. Aus der Verpackungsverordnung wird ab dem 01.01.2018 daher ein Verpackungsgesetz, was an dessen Stelle treten wird.

Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz   (Verpack G) und bringt für alle Onlinehändler einige bedeutende Veränderungen mit sich. Betroffen von dem neuen Gesetz ist ausnahmslos jeder, der gewerblich Verpackungen in Verkehr bringt, die beim Endverbraucher anfallen. VerpackG gilt für große Versandhäuser genauso wie für Onlinehändler - auch dann wenn sie nur kleinste Verpackungsmengen in Verkehr bringen. Das ist das in Deutschland geltende Prinzip der Produktverantwortung. Wer seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, dem drohen Geldstrafen bis zu 200.000 Euro. Vielen Onlinehändlern ist immer noch nicht bekannt, dass sie eigentlich jetzt schon über die Verpackungsverordnung (VerpackV) dazu verpflichtet sind, ihre in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System zu lizenzieren. Auch hier drohen bei Missachtung Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

In der Pipeline

"Neben diesen bereits feststehenden neuen Regelungen, dürften weitere neue Gesetze auf Händler zukommen", meint Martin Rätze. So wird etwa der EuGH entscheiden, ob bei Print-Bestellmöglichkeiten bereits eine vollständige Widerrufsbelehrung dabei sein muss, wer für die Datenerhebung beim Einsatz von Facebook-Plugins verantwortlich ist und ob Matratzen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Außerdem befinden sich noch Gesetzgebungsprojekte wie die Richtlinie zur Barrierefreiheit, ein einheitliches EU-Kaufrecht oder die Richtlinie über das Anbieten von digitalen Inhalten in den Trilogverhandlungen der EU. Thema wird auch das Sperren von Webseiten durch Verbraucherschutzbehörden sein.

Außerdem hat die EU im September 2017 fast 50 neue EC-affine Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht, die sich unter anderem für einen freien Datenfluss und noch härtere Strafen für Phishing und Identitätsdiebstahl aussprechen. Bisher sind die vorgenannten Gesetzgebungsprojekte noch nicht so weit gediehen, dass sie bereits 2018 eine Rolle spielen. Gewiss ist nur: Die Regelung im E-Commerce werden weitergehen. Die Kommission hat bereits angekündigt, laufend zu prüfen, welche Maßnahmen (z.B. welche konkreten Gesetzgebungsmaßnahmen) "notwendig werden, um einen sicheren Onlinehandel und einen ausreichenden Verbraucherschutz in der EU zu gewährleisten." Onlinehändler müssen sich also auf eine laufende Änderung der juristischen Rahmenbedingungen auch in Zukunft einstellen.
Thema: Neue Gesetze: Das ändert sich 2018 für Shopbetreiber

Kommentar von Susan Rönisch

Abmahnungen: Damoklesschwert für Online-Händler

Anwälte oder Konkurrenten mahnen Onlinehändler wegen kleinster Fehler in Angeboten ab und kassieren kräftig Gebühren. Das ist häufig ein Problem mangelnder Fairness in der Branche.

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Susan Rönisch (HighText Verlag OHG)
Bild: HighText Verlag OHG
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