Jetzt zum Webinar anmelden
November 2026 · Unser Geburtstagsgeschenk
35 Jahre iBusiness.
Im November alles frei lesen.
Zum Jubiläum öffnen wir alle iBusiness-Inhalte: vom 1. bis 30. November, für alle, ohne Anmeldung und ohne Bezahlschranke.
Alle Inhalte im November kostenlosRegistrieren Sie sich kostenlos und abonnieren Sie anschließend den iBusiness-Newsletter. So bleiben Sie bei den Themen auf dem Laufenden, die für Sie zählen.
Urteil: Onlineshops müssen liefern können
05.07.2007 Illegal ist die Praxis so mancher Onlineshops, per Suchmaschinenwerbung kurzfristig neu angekündigte Gadgets zum Verkauf anzubieten. Ein Gericht hat jetzt entschieden, das solche (Online-)werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Shop das Produkt nicht vorrätig hat.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 hat das Landgericht Berlin (Az.: 52 O 268/07) entschieden, dass eine Warenbewerbung dann irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig ist.
Die Richter hatten in dem zugrunde liegenden Fall über den Antrag eines Alleinvertriebes für Gitarren der Marke Dean hinsichtlich einer in der Maiausgabe des Magazins Gitarre & Bass erschienenen zweiseitigen Werbeanzeige eines großen Einzelhandelsunternehmens zu entscheiden. Dieses Unternehmen bewarb Instrumente, hatte jedoch einige der angebotenen Waren weder vorrätig noch verfügbar.
Die Kammer führte in ihrer Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGH GRUR 1999, 1011, 1012 - Werbebeilage) aus, dass der Verbraucher stets irregeführt werde, wenn die beworbene Ware überhaupt nicht vorrätig sei.
Der Verbraucher erwarte, dass die beworbene Ware tatsächlich vorhanden sei. Eine Werbung in einer Anzeige begründe das Vertrauen, dass die dort beworbene Ware auch lieferbar sei. Auch wenn sich das werbende Unternehmen Liefermöglichkeit und den Zwischenverkauf vorbehalte, so kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass die beworbene Ware zumindest in einem begrenzten Maß vorhanden ist.
Unabhängig von der Frage, ob ein solchermaßen allgemein gehaltener Hinweis "Liefermöglichkeit, Zwischenverkauf vorbehalten" ausreichend sei, ist er jedenfalls nicht so zu verstehen, dass die beworbene Ware gar nicht vorhanden ist.
"Wer Waren bewirbt, muss diese zumindest in einem geringen Maß vorrätig halten bzw. dafür Sorge tragen, dass diese bei eingehender Bestellung auch geliefert werden können. Wer jedoch ohne irgendwelchen Warenvorrat wirbt, täuscht den Verkehr, wenn die Waren weder verfügbar noch kurzfristig beschaffbar sind, ohne zumindest darauf hinzuweisen", folgert Markus Kreuzinger von der Berliner Kanzlei Bösel, Kohwagner & Kollegen
