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Urteil: Auch bei Amazon müssen Gutscheine drei Jahre gelten

18.01.2008 Der Internethändler Amazon hat heftig gekämpft und auch in der zweiten Instanz verloren: Deutschlands führender Online-Shop Amazon darf demnach Geschenkgutscheine nicht mehr nach einem Jahr verfallen lassen.

 (Bild: amazon.de)
Bild: amazon.de
Bei Gutscheinen hat sich Amazon   an die in Deutschland geltende Frist von drei Jahren zu halten. Das entschied jezt das Oberlandesgericht München (AZ 29 U 3193/07). Amazon hatte vor Gericht mit einem angeblich "großen Verwaltungsaufwand" gegen die lange Frist argumentiert. Diesen Einwand hatte schon das Landgericht München im April 2007 zurückgewiesen (iBusiness berichtete).

Das Oberlandesgericht München konnte Amazon ebenfalls nicht überzeugen. Die Richter sahen keinen Grund, warum die gesetzliche Frist von drei Jahren unterschritten werden könne und wies die Berufung von Amazon ab. Die Richter waren der Ansicht, dass dem Internethändler kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehe, der es rechtfertigen würde, den gesamten Wert verfallen zu lassen.

Amazon äußerte sich auf Nachfrage der iBusiness-Redaktion nicht dazu, ob es gegen die Entscheidung des OLG vorgehen werde.
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