Unsichtbare Marktpotenziale mit Kaufkraftdaten erschließen Jetzt zum Webinar anmelden
Eigene Daten zeigen oft nur einen Teil des Bildes. Erfahren Sie, wie Kaufkraft-, Markt- und Regionaldaten zusätzliche Perspektiven auf Kunden, Regionen und Standorte eröffnen. Anhand konkreter Praxisbeispiele lernen Sie, wie sich bislang verborgene Marktpotenziale erkennen und gezielter nutzen lassen.
Jetzt zum Webinar anmelden
Expert-Talk: GEO-PR: "Es geht um Relevanz in KI-Systemen" Video-Podcast ansehen
Wer in ChatGPT, Gemini oder Perplexity sichtbar sein will, darf sich nicht auf die eigene Website verlassen. Denn KI-Systeme prüfen, was andere über eine Marke sagen - auf Fachportalen, Bewertungsplattformen, Vergleichsseiten, Reddit oder YouTube. Hier setzt GEO-PR an. Video-Podcast ansehen

November 2026 · Unser Geburtstagsgeschenk

35 Jahre iBusiness.
Im November alles frei lesen.

Zum Jubiläum öffnen wir alle iBusiness-Inhalte: vom 1. bis 30. November, für alle, ohne Anmeldung und ohne Bezahlschranke.

Alle Inhalte im November kostenlos
Heute frei lesen. Morgen nichts verpassen.

Registrieren Sie sich kostenlos und abonnieren Sie anschließend den iBusiness-Newsletter. So bleiben Sie bei den Themen auf dem Laufenden, die für Sie zählen.

Das Newsletter-Abo erhalten Sie im Rahmen der kostenlosen Registrierung.

Abruf exklusiv für Premium-Mitglieder

Neue Gesetze: Das ändert sich 2022 für Shopbetreiber

08.02.2022 Auch 2022 gibt es gesetzliche Änderungen im E-Commerce. Die wichtigsten Neuerungen, die Onlinehändler im kommenden Jahr auf dem Schirm haben müssen, hat iBusiness zusammengetragen.

 (Bild: Gerd Altmann / Pixabay)
Bild: Gerd Altmann / Pixabay
Die Zahl der deutschen Onlinehändler, die im vergangenen Jahr abgemahnt wurden, ist gesunken. Laut aktueller Abmahnumfrage von Trusted Shops   waren 30 Prozent der Befragten von Abmahnungen betroffen - und damit weniger als noch im letzten Jahr (40 Prozent). Im Durchschnitt kostete eine Abmahnung 1.496 Euro.

Die häufigsten Abmahngründe 2021 im E-Commerce.
Die häufigsten Abmahngründe 2021 im E-Commerce. (Grafik: Trusted Shops)
Offenbar zeigt bei Betrachtung der häufigsten Abmahngründe knapp ein Jahr nach Inkrafttreten das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ("Anti-Abmahngesetz")   Wirkung. Nach dem neuen Gesetz können Mitbewerber nämlich u.a. keinen Ersatz der Aufwendungen für ihre Abmahnung verlangen, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien handelt. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung z.B. Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der Preisangabenverordnung. Für Abmahnungen durch Verbände gilt diese Einschränkung hingegen nicht. Machten beispielsweise Abmahnungen Verstöße in Bezug auf das Widerrufsrecht 19 Prozent aller Abmahnungen aus, sind es aktuell nur noch vier Prozent. Mit 17 Prozent Anteil war der häufigste Abmahngrund Verstöße gegen Produktbezeichnungen, gefolgt von Markenrechtsverletzungen (14 Prozent) und fehlerhaften Grundpreisangaben (12 Prozent).

Auch in diesem Jahr wurden die TeilnehmerInnen nach Vorschlägen zur Bekämpfung von Abmahnungen befragt. Mehr als die Hälfte fordert, dass Konkurrenten nicht abmahnen dürfen und wünschen sich ein staatliches Kontrollsystem durch Behörden oder zugelassene Verbände. Auf Platz zwei der Wünsche äußert jeder Befragte, dass Gerichte häufiger missbräuchliche Abmahnungen zurückweisen sollten. Ganze 47 Prozent fordern eine Vereinfachung der Gesetze, um unbeabsichtigte Verstöße zu vermeiden. Hingegen gab nur jeder zehnte der befragten Händler an, dass das neue Gesetz seine Funktion voll erfüllt habe und nichts geändert werden müsse.

Auch in diesem Jahr wird es nicht ruhiger für Onlinehändler. Neue gesetzliche Änderungen werden weiterhin Abmahnanwälte auf den Plan rufen. Das kann teuer werden - und Existenzen bedrohen. Wie Sie sich dagegen wappnen? Behalten Sie die neuen ECommerce-Rechtsfallen 2022 im Auge - das könnte bares Geld wert sein:

Das neue Elektrogesetz (ElektroG3)

Bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist die dritte Novelle des deutschen Elektro- und Elektronik­­geräte­gesetzes (ElektroG3). Im Unterschied zu den beiden Vorgänger­­versionen resultiert das neue ElektroG3 aus einer rein nationalen Gesetzes­­initiative. VerbraucherInnen sollen unter dem ElektroG3 ihre alten Elektro- oder Elektronik­geräte immer komplett kostenlos an einen Händler oder Hersteller zurückgeben können. Gerade im Onlinehandel waren die aufgerufenen Rückversand­kosten ein gerne genutztes Schlupfloch des bisherigen Elektro­gesetzes, mit dem die Abgabe alter Geräte bis zur Unmöglichkeit erschwert wurde. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 ElektroG   stellt nun klar, dass die Rücknahmepflichten auch im Fernabsatz gelten, also auch den Onlinehändler betreffen. Damit werden die Rücknahmepflichten der Onlinehändler insbesondere dahingehend erweitert, dass diese beim Verkauf von Elektrogeräten bestimmter Gerätekategorien der Kundin oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen müssen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Frachtführer mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert.

Online- und Versandhändler mit mehr als 400 qm Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung "an der Haustür" (am Ort der Abgabe) anbieten. Darüber hinaus haben Händler ihre KundInnen beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abholmöglichkeit zu informieren.

Umsetzung der Omnibus-Richtlinie

Der deutsche Gesetzgeber hat kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode mehrere Verbraucherschutzgesetze verabschiedet. Onlinehändler und Betreiber von Online-Marktplätzen müssen einige Änderungen umsetzen. Die Omnibus-Richtlinie   betrifft insbesondere die Stärkung der Rechte der VerbraucherInnen. Insgesamt soll eine Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften erfolgen. Die Richtlinie selbst ändert hierbei bereits bestehende Richtlinien, nämlich: die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU)  , die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG)  , die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)   sowie die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)  .

Am wichtigsten im Bereich des Onlinehandels ist vor allem die Änderung der Preisangabenverordnung (PangV)  . Am 28.5.2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten. Dort ist insbesondere der neu geschaffene Paragraph 11 zu beachten. Gemäß diesen Vorgaben muss der Händler künftig bei Rabattaktionen darauf achten, dass er als Referenzwert für die Preisermäßigung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage angibt. Außerdem müssen Onlinehändler darauf hinweisen, wenn der Preis für ein Angebot aufgrund einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass VerbraucherInnen darüber informiert werden, wenn der Preis durch einen Algorithmus aufgrund vorangegangenen Konsumverhaltens des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin beeinflusst wird.

Paragraph 5b UWG schafft zudem weitergehende Transparenzplichten für Marktplatzbetreiber, als es die bisherige Rechtslage vorsah. Hier soll ab 28. Mai 2022 klarer und deutlicher informiert werden. So macht der Gesetzgeber insbesondere die Angabe darüber, ob es sich bei den Anbietern auf dem Marktplatz um Unternehmer handelt, zu einer wesentlichen Information. Handelt es sich nicht um Unternehmer, muss darüber informiert werden, dass die Vorschriften für Verbraucherverträge keine Anwendung finden. Zusätzlich sind Betreiber von Online-Marktplätzen künftig verpflichtet, unter anderem über das angezeigte Ranking zu Artikeln sowie über die Parameter zur Festlegung des Rankings aufzuklären (ähn­lich wie beim Ran­king von Su­ch­er­geb­nis­sen). Außerdem müssen bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen zur Beeinflussung des Rankings bei Suchergebnissen gegenüber VerbraucherInnen offengelegt werden.

Auch die Bewerbung von Produkten mit Bewertungen wird stärker reglementiert. Der Unternehmer muss zukünftig darüber aufklären, ob und wie er sicherstellt, dass die (Produkt)-Bewertungen tatsächlich von VerbraucherInnen stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich nutzten oder erwarben.


Änderungen im Verpackungsgesetz

Schon im Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz   (VerpackG) auf den Weg gebracht worden. In diesem Jahr wird die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID ausgeweitet. Ab dem 1. Juli 2022 haben sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen sich im Verpackungsregister bei der Stiftung Zentrale Stelle   zu registrieren. Registrierungspflicht besteht künftig also nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen, dass heißt auch für:
  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verpackungen "Systemunverträglichkeit"
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen

Im Rahmen der Registrierung sind künftig nach §9 Abs. 2 RegE-VerpackG andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen (kein Fax mehr; Angaben zum Bevollmächtigten; Angaben darüber, welche "Verpackungsarten" in Verkehr gebracht werden, aber keine Angaben zur Materialart und zu Mengen; Sonderangaben bei Service-Verpackungen). Nicht unter die Registrierpflicht fallen Hersteller von unbefüllten Verpackungen. Die Registrierungspflicht gilt auch nicht für Verpackungen, die nachweisbar nicht in Deutschland an EndverbraucherInnen abgegeben werden.

Im Bereich des Fulfillments werden die Verantwortlichkeiten neu geregelt: Hier gilt als Hersteller der Versandverpackung, wer den Fulfillment-Dienstleister beauftragt. Solche Dienstleister müssen dann außerdem überprüfen, ob der Auftraggeber seine Pflichten auch wahrnimmt, andernfalls dürfen sie die Tätigkeit nicht ausüben. Ähnliches gilt für Marktplätze: Auch deren Betreiber müssen ab dem 1. Juli 2022 prüfen, ob ihre Händler ihre Registrierungspflicht wahrgenommen haben. Beispielsweise Amazon fragt dazu bereits jetzt vereinzelt die sog. EPR-Nummern (Registrierungsnummer) an.


Kündigungsbutton

Wird ein Vertrag online geschlossen, muss er zukünftig einfach auch wieder online kündbar sein. Betroffen sind Verträge, die sich auf die Begründung eines entgeltlichen "Dauerschuldverhältnisses" beziehen, wie beispielsweise Abos bei Streaminganbietern. Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben, sofern sie eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses vorsehen. Anbieter solcher Laufzeitverträge müssen ab 1. Juli 2022 eine leicht zugängliche Schaltfläche für (ordentliche und außerordentliche) Kündigungen eingerichtet haben, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "Verträge hier kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Weitere wichtige Gesetzesvorhaben, die voraussichtlich in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden und die Onlinehändler 2022 im Blick haben sollten, hat der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V (bevh)   zusammengetragen:
  • Data Act: Der Vorstoß soll zur Schaffung einer gerechten Datenwirtschaft beitragen, indem er den rechtmäßigen Zugang zu und die Nutzung von Daten sicherstellt.
    EU-weit einheitliches Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Die Anforderungen an die Kontrolle der Lieferketten in allen EU-Mitgliedsstaaten soll vereinheitlicht werden. Ziel ist ein reibungsfreier, grenzüberschreitender Handel, während Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU vermieden werden.
  • Green Claims: VerbraucherInnen sollen unter anderem mit mehr Transparenz bei grünen Werbeversprechen gestärkt werden.
  • Sustainable Product Initiative: Unter anderem sollen Waren von Herstellern und Händlern in Zukunft so lange wie möglich im Warenkreislauf gehalten werden.
  • Umsetzung der globalen OECD-Steuerreform: Digitale Leistungen großer Konzerne werden in Zukunft dort besteuert, wo sich ihre NutzerInnen befinden. Die EU muss 2022 einen Vorschlag unterbreiten, wie sie diese erste Säule der OECD Reform umsetzen will. Nationale Alleingänge in diesem Bereich müssen dann wieder zurückgenommen werden.
  • Recht auf Reparatur: Produkte sollen dank besserer Reparaturfähigkeit länger im Produktkreislauf bleiben.
  • Digital Services Act: Das Vorhaben reformiert einen Teil der ECommerce-Richtlinie, die seit mehr als 20 Jahren die Grundprinzipien des E-Commerce bestimmt. Gleichzeitig soll der Digital Market Act für ein besseres wettbewerbliches Gleichgewicht in der digitalen Welt sorgen. Die Verhandlungen über beide Gesetzestexte sollen bis Sommer 2022 abgeschlossen sein.
  • Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO): Die Verordnung regelt unter anderem das Verhältnis zwischen Herstellern und Händlern. Der derzeitige Entwurf für ein Update der Vertikal-GVO würde den Onlinevertriebskanal schlechterstellen, da er Herstellern beispielsweise ermöglicht, teurere Preise für Produkte zu verlangen, die für den Onlinevertrieb bestimmt sind. Die aktuell geltenden Regeln laufen Ende Mai 2022 aus.
  • Single-VAT-ID: Eine einheitliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer in der EU soll die Nutzung des 2021 eingeführten One Stop Shops erleichtern. Bisher müssen sich Händler in allen EU-Ländern umsatzsteuerlich registrieren, in denen sie Lagerbestände haben. Eine einheitliche VAT-ID würde es vereinfachen, die Ware näher an der Kundin oder am Kunden zu lagern und somit schneller zu liefern. Damit würde der grenzüberschreitende Handel innerhalb der EU gestärkt werden.
Thema: Neue Gesetze: Das ändert sich 2022 für Shopbetreiber

Kommentar von Susan Rönisch

2022 mit besonderen Herausforderungen

Das angebrochenen Jahr zeigt schon jetzt die Herausforderungen, vor denen Onlinehändler stehen: Rechtlich gesehen, müssen viele Anpassungen vorgenommen werden.

Weiterlesen
Susan Rönisch, Redakteurin iBusiness (HighText Verlag OHG)
Bild: HighText Verlag OHG
Neuer Kommentar  Kommentare:
Schreiben Sie Ihre Meinung, Erfahrungen, Anregungen mit oder zu diesem Thema. Ihr Beitrag erscheint an dieser Stelle.
alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
 (Michael Sahlender)
Bild: Michael Sahlender
Michael Sahlender
(Mirakl)

Best Practices: Selbst Marktplatz werden - Von Douglas, Home24, Conrad Electronic lernen

Wie der Sprung zum eigenen Marktplatz gelingt und welche Schritte Sie für den Launch eines eigenen Marktplatzes berücksichtigen müssen, zeigt Ihnen dieses Webinar anhand von Best Practices erfahrener Unternehmen.

Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema: