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BGH stärkt Markenrechtsinhaber auf Ebay

13.03.2009 Jetzt hat der Bundesgerichtshof seinen ersten 'Halzband'-Fall mit 'z' entschieden. Die Karlsruher entschieden, dass ein gewerblicher Ebay-Verkäufer auch dann wegen möglicher Markenrechtsverletzungen verklagt werden kann, wenn er seinen Account anderen zur Verfügung stellt. Was das Urteil für Markenrechtsinhaber bedeutet, wollte iBusiness von einem Rechtsexperten wissen.

 (Bild: BGH)
Bild: BGH
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)   hat die Schutzrechte von Markeninhabern gestärkt. Dabei ging es um einen falls aus dem Jahr 2003, der nun als 'Halzband'-Fall bekannt ist - die falsche Schreibweise ist durchaus beabsichtigt (Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06 - Halzband). Zu klären war die Frage, ob der Inhaber eines Accounts bei Ebay   dafür haftet, wenn andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen? - Der BGH entschied, dass der Nutzer des Accounts sich nicht aus seiner Verantwortung stehlen kann.

Der Beklagte war bei Ebay unter dem Mitgliedsnamen 'sound-max' registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen ein Halsband zum Mindestgebot von 30 Euro angeboten. In der Beschreibung sowie der Kopfzeile des angebotenen Artikels wurde mehrmals der geschützte Markenname des Juweliers Cartier   benutzt. Die Klägerinnen sahen laut BGH hierin eine Verletzung ihrer Marke Cartier, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Beklagte hingegen meinte, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei Ebay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe.

Das Frankfurter Landgericht   und Oberlandesgericht Frankfurt   haben - "ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind - die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei", heißt es in dem BGH-Urteil.

Denn der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil (OLG Frankfurt - Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 U 45/05) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht (OLG Frankfurt) zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer, heißt es. Es komme jedoch "eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte." Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei Ebay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte, teilt die Kammer des Bundesgerichts mit.

 (Bild: Härting Rechtsanwälte)
Bild: Härting Rechtsanwälte

"Für jeden, der geschäftlich auf Ebay oder anderen Plattformen im Web handelt, ist nun klar: Der Benutzung von geschützten Marken sind Grenzen gesetzt", sagt Dr. Martin Schirmbacher von der Berliner Kanzlei Härting Rechtsanwälte   gegenüber iBusiness. Denn der BGH schiebe nun Nutzern einen Riegel vor, die behaupten, jemand anderes habe seinen Account genutzt. "Eine Ausrede wie 'mein Sohn hat das Angebot eingestellt - nicht ich' dürfte künftig vor Gericht nicht mehr ziehen", so Schirmbacher weiter. "Damit werden die Markeninhaber gestärkt, die nun verstärkt gegen solche Nutzer vorgehen können, die möglicherweise das Markenrecht verletzt haben", sagt der Berliner Rechtsanwalt.

Allerdings bleibe abzuwarten, ob in dem konkreten Fall die Überschrift 'SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)' ein solche Verletzung darstelle. Dies werde nun das OLG Frankfurt entscheiden müssen, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

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