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Recht

Werbung bei Prime Video: Gericht sieht Verbraucher-Irreführung

17.12.2025 Ein Urteil aus München setzt Amazon rechtliche Grenzen bei Abo-Änderungen. Die Einführung von Werbung bei Prime Video war laut Gericht unzulässig. Für Händler und Plattformbetreiber ist das ein deutliches Signal zur Vertrags- und Kommunikationspraxis.

 (Bild: NH-Pressebild)
Bild: NH-Pressebild
Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Das Landgericht München I   hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands   (VZBV) geurteilt: Die Einführung von Werbung in Filmen und Serien bei Amazon Prime Video im Februar 2024 war unzulässig. Das Gericht wertete das Vorgehen von der Amazon Digital Germany GmbH als unzulässige Vertragsänderung und als Irreführung von VerbraucherInnen, teilt das VZBV mit.

Hintergrund: Amazon hatte seine Bestandskunden per E-Mail darüber informiert, dass Prime-Video-Inhalte künftig Werbung enthalten würden. Gleichzeitig hieß es, es bestehe kein Handlungsbedarf und der Preis der Mitgliedschaft bleibe unverändert. Zusätzlich bot Amazon eine werbefreie Option für 2,99 Euro pro Monat an.

Gericht sieht unzulässige Vertragsänderung

Nach Auffassung des Gerichts waren die Prime-Video-Angebote zuvor grundsätzlich werbefrei. Eine Berechtigung zur einseitigen Einführung von Werbeunterbrechungen ergebe sich weder aus den Vertragsbedingungen noch aus gesetzlichen Regelungen. Die Ankündigung per E-Mail wertete das Gericht deshalb als irreführend. Amazon wurde zudem verpflichtet, die betroffenen KundInnen entsprechend zu informieren.

Ramona Pop , Vorständin des vzbv, erklärte dazu: "Das ist ein sehr wichtiges Urteil. Es zeigt, dass die zusätzliche Werbung bei Amazon Prime Video nicht ohne Mitwirkung der betroffenen VerbraucherInnen erfolgen durfte. Mitglieder haben nach Ansicht der Verbraucherzentrale weiterhin Anspruch auf die werbefreie Option, und zwar ohne Mehrkosten."

Das Urteil gibt nun auch der Verbraucherzentrale Sachsen   Rückenwind, die in einer separaten Sammelklage Schadensersatz für Betroffene fordert. Ziel ist es, eine Entschädigung für KundInnen zu erreichen, die durch die Werbeeinführung benachteiligt wurden.

Das Urteil des Landgerichts München I mit dem Aktenzeichen 33 O 3266/24 ist noch nicht rechtskräftig.
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