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Zehn neue Rechtsfallen, die Onlineshop-Betreiber 2016 kennen müssen
08.12.2015 ElektroG, SEPA, Verbraucherschutz: 2016 ändert sich wieder einiges im ECommerce-Recht. Damit Onlineshop-Betreiber nicht in die Rechtsfallen der immer aggressiver werdenden Abmahnanwälte tappen, sollten sie sich jetzt schon mit den bevorstehenden rechtlichen Änderungen auseinandersetzen. iBusiness hat aufgelistet, auf welche Rechts- und Gesetzesänderungen sich Onlineshops 2016 einstellen sollten.
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Dabei sind die Händler 2015 noch vergleichsweise glimpflich davongekommen, hat die Volljuristin und Händlerbund-Rechtsexpertin Yvonne Gasch beobachtet: "2015 ist die erwartete mit der Verbraucherrechterichtlinie in Zusammenhang stehende Abmahnpraxis zur Freude alle Händler ausgeblieben. Zwar blieben Händler nicht völlig verschont, an Detailprobleme hat man sich jedoch noch nicht herangetraut." Auch große Probleme hinsichtlich der Ende 2014 in Kraft getretenen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) mit neuen Pflichtkennzeichnungen seien Händlern 2015 erspart geblieben. Was aber nicht bedeuten muss, dass diese Themen überstanden sind: Auch in 2016 kann die Verbraucherrechterichtlinie noch abmahntechnisch nachwirken und in Sachen LMIV gibt es 2016 sogar Neuerungen. Neue Abmahnungen sind also vorprogrammiert.
Besser, man lässt es erst gar nicht soweit kommen. Auch wenn es lästig ist, bedeutet das, dass Händler immer einen Blick auf die aktuelle Rechtslage und neue Gesetze im Handels-, ECommerce- und Internet-Recht haben sollten. Auch für 2016 gibt es wieder einige Neuerungen, die Onlinehändler auf dem Schirm haben sollten, um nicht in die Klauen von Abmahnanwälten oder gehässigen Konkurrenten zu geraten. iBusiness hat zusammen mit Rechtsexperten die zehn wichtigsten angekündigten Gesetzes- und Rechtsänderungen, die für ECommerce- und Crosschannel-Händler von Bedeutung sind, zusammengetragen:
1. Die ElektroG-Umsetzungsfrist läuft ab
Ab dem 24. Juli 2016 müssen Onlinehändler von Elektrogeräten ihrer Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte nachkommen. Dies regelt die Neuerung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes , kurz ElektroG, das auf der EU-weiten WEEE-Richtlinie basiert. Ihr zufolge sollen alle Händler, die eine Verkaufs- oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronik-Geräte - also etwa auch entsprechende Mischhändler - von mindestens 400 Quadratmetern haben, alle üblichen elektronischen Geräte oder Verbraucher kostenlos zurücknehmen, wenn der Kunde ein vergleichbares Gerät kauft. Außerdem müssen diese Händler Elektrogeräte mit einer Seitenlänge von bis zu 25 Zentimetern kostenlos zurücknehmen, selbst wenn der Konsument kein vergleichbares Gerät kauft.
Die zurückgenommenen Elektroaltgeräte soll der Händler entweder entsprechend der Vorgaben des ElektroG selbst verwerten oder sie den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern übergeben. Welche möglichen Lösungen es für diese Verpflichtung gibt, lesen Sie in der iBusiness-Analyse Das ElektroG-Desaster: Was Onlinehändler von Elektrogeräten jetzt wissen müssen.
2. Nährwertangaben werden Pflicht
Ab dem 13. Dezember 2016 sind Nährwertangaben für online angebotene Lebensmittel Pflicht. Dies regelt die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) des Europäischen Parlaments, die bereits Ende 2014 in Kraft trat. Künftig müssen also in Lebensmittel-Onlineshops aller EU-Länder Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz in die Produktbeschreibungen ihrer Waren schreiben. Die Werte sind für je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Produkts anzugeben. Ausnahmen sind etwa alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, lose und unverarbeitete Ware. Was Onlinehändler von Lebensmitteln in ihrem Shop bereits heute angeben müssen, hat der Händlerbund aufgelistet . Dazu gehören für vorverpackte Lebensmittel unter anderem die Zutatenliste, Allergenkennzeichnung und die Nettofüllmenge. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist eine Ausnahme, es muss erst zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
3. SEPA: Die letzte Übergangsfrist läuft ab
Zum 1. Februar 2016 laufen sämtliche Übergangsfristen der SEPA-Verordnung aus. Das bedeutet in erster Linie, dass Verbraucher für Überweisungen nicht mehr Kontonummer und Bankleitzahl verwenden können, sondern die IBAN nutzen müssen. Darüber hinaus endet die Sonderregelung für das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV). Das Verfahren, bei dem Kunden bislang an der Kasse im Einzelhandel mit ihrer Girokarte und ihrer Unterschrift bezahlen konnten, wird eingestellt.
Darüber hinaus gibt es 2016 eine weitere Neuerung für Crosschannel-Händler. "Bis zum 31. Dezember haben Unternehmer, die im geschäftlichen Alltag überwiegend mit Bargeldgeschäften zu tun haben, also Händler oder Gastronomen, digitale oder elektronische Registrierkassen einzurichten", erklärt Maximilian Greger, Rechtsanwalt in der Kanzlei SNP Schlawien Partnerschaft mbB . Händler sind dann verpflichtet , sämtliche Daten dieser Registrierkassen für die Dauer des gewöhnlichen Aufbewahrungszeitraums, also zehn Jahre, manipulationssicher zu speichern und jederzeit verfügbar zu machen. "Auch muss jede Änderung eines Vertrags, zum Beispiel ein Storno, gespeichert sein."
4. EU richtet Schlichtungsstelle für den Onlinehandel ein
Die EU will das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Onlinehandel innerhalb Europas stärken. Dafür verabschiedete sie die Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Online Dispute Resolution - ODR). "Die Möglichkeiten, ihre Rechte bei Streitigkeiten mit Händlern in einem außergerichtlichen Verfahren leichter, günstiger, schneller und fairer geltend zu machen, sollen für EU-Verbraucher dadurch verbessert werden", beschreibt Yvonne Gasch. Verbrauchern sollen langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren erspart werden, vor allem bei Online- und grenzüberschreitenden Einkäufen. Dafür soll die EU-Kommission ein Online-System zur alternativen Streitbeilegung entwickeln. Auf dieser Onlineplattform, die in allen Sprachen verfügbar sein soll, können Verbraucher, die Probleme mit einer ECommerce-Transaktion haben, ihre Beschwerde einreichen. Die Plattform hilft bei der außergerichtlichen Schlichtung mit dem Onlinehändler. Diese Verordnung gilt ab dem 9. Januar 2016, aber die Plattform gibt es bisher noch nicht.
5. EU erhält einheitlichen Verbraucherschutz
Die EU-Kommission will die Rechte der Verbraucher beim Onlinehandel im Inland und Ausland stärken und gleichzeitig vereinheitlichen. Das soll vor allem den grenzüberschreitenden Handel in der EU stärken. So soll es eine uneingeschränkte zwei Jahre dauernde Gewährleistung für online gekaufte Produkte geben, geht aus einem Vorschlag der EU hervor, das der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegt. Onlinehändler müssten defekte Waren also auch nach zwei Jahren noch zurücknehmen - der Kunde muss nicht nachweisen, dass das Produkt schon bei der Auslieferung beschädigt war. Bisher muss der Kunde diesen Nachweis bereits ab sechs Monate nach dem Kauf erbringen; nur im ersten halben Jahr wird automatisch davon ausgegangen, dass der Händler für den Defekt verantwortlich ist. Für den stationären Handel sei eine solche Regelung nicht geplant.
Auch für den Verkauf von digitalen Produkten und Abos soll es neue Regelungen geben. So sieht der Vorschlag vor, dass der Händler von digitalen Gütern zeitlich unbegrenzt sicherstellen muss, dass die Musik, Videos oder Spiele laufen, sonst muss er den Kaufpreis zurückerstatten. Digitale Abos sollen nach zwölf Monaten jederzeit kündbar sein. Ob, in welcher Form und wann diese Gesetze eingeführt werden, steht noch nicht fest. Im Dezember will die EU-Kommission darüber beraten.
6. Neues Gesetz zur Abmahnung von Datenschutzverstößen
Onlinehändler müssen davon ausgehen, in Zukunft einfacher abgemahnt zu werden, wenn sie sich nicht an das Datenschutzgesetz halten. Denn auch Verbraucherverbände dürfen künftig Datenschutzverstöße abmahnen. Bisher war das nur Aufsichtsbehörden und natürlichen Personen vorbehalten - wurde aber selten gemacht. Willkürliche Abmahnwellen sind aber nicht zu befürchten, denn ein Verbraucherschutzverband, der Klagerecht beansprucht, muss sich beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen. "Das Amt soll angeblich regelmäßig überprüfen, ob ein Verband bei der Verfolgung von Datenschutzverstößen sachgerecht vorgeht", sagt Rechtsanwalt Rolf Becker von der Kanzlei Wienke & Becker Köln . "Geht es nur um Abmahnumsätze, soll eine Streichung von der Liste erfolgen." Sachgemäß bedeutet, dass der Verband das Unternehmen zuerst auf den Verstoß hinweisen muss und erst im zweiten Schritt mit einer Abmahnung oder Unterlassungsklage abstrafen kann.
7. Jugendschutz wird für alle Webseiten verschärft
Die Bundesländer arbeiten an einer neuen Version des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) . Im Frühjahr 2015 hat sie dafür einen Entwurf vorgelegt, der auf viel Kritik stieß, weil er unter anderem vorsah, dass jede Webseite mit einer Alterskennzeichnung nach der klassischen Einteilung 'ab 6, 12, 16 oder 18 Jahren' versehen werden sollte. Ein neuer Entwurf für den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, der am 3. Dezember unterzeichnet wurde, ist da wesentlich gemäßigter. So wäre die Alterskennzeichnung demnach auf freiwilliger Basis. Vorgesehen ist, dass die Änderungen beim Jugendmedienschutz zum 1. Oktober 2016 in Kraft treten. Bis es soweit ist, müssen aber alle 16 Landesparlamente die Staatsvertragsnovelle beschließen; ab sie wirksam wird, ist also noch unklar. Ebenso unklar ist, wie sie endgültig aussehen wird. Onlinehändler als auch sonstige Webseite-Betreiber sollten sie 2016 also im Blick haben.
8. Verkauf von E-Zigaretten erfordert Altersverifikation
Onlinehändler dürfen elektronische Zigaretten und elektronische Shishas in Zukunft nicht mehr an Kinder und Jugendliche verkaufen. Dafür hat die Bundesregierung kürzlich einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Bisher galten E-Zigaretten und -Shishas nicht als "Tabakwaren" im Sinne des Jugendschutzgesetzes, sodass entsprechende Abgabe- und Konsumverbote für sie nicht galten. Dass soll jetzt geändert werden. Nach dem neuen Gesetzesentwurf dürfen auch elektronische Zigaretten und elektronische Shishas Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an sie im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
Bei der Bestellung sollen Onlinehändler technisch die Volljährigkeit an Hand der Personalausweisnummer oder verifizierter Adressdaten überprüfen. Beim Versand soll der Auslieferer die Volljährigkeit an der Wohnungstür noch einmal prüfen und die Waren nur an Personen aushändigen, die über 18 sind, zum Beispiel mit der DHL Identitäts- und Altersprüfung. Ob, wann und in welcher Fassung das Gesetz in Kraft tritt, ist aktuell noch unklar.
9. Unerwünschte Werbung in E-Mails
Auch im EMail-Marketing von Onlinehändlern könnte es in Kürze eine Neuerung geben: "Der Bundesgerichtshof wird am 15. Dezember 2015 dazu verhandeln, ob Werbung innerhalb einer Mail, die an sich zulässig ist, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt", erklärt Carsten Föhlisch, Rechtsexperte von Trusted Shops. Also, zum Beispiel Produktwerbung innerhalb einer Eingangsbestätigung. In den ersten Instanzen hatten das AG Stuttgart-Bad Cannstatt und das LG Stuttgart in einem konkreten Fall bestätigt, dass Auto-Reply-Mails keine Werbung enthalten dürften, solang der Empfänger dies nicht erlaubt. Denn es handele sich um abmahnbare unerwünschte elektronische Werbung. In der letzten Instanz wird nun in Karlsruhe über den Fall verhandelt.
10. Die 01805er-Frage wird beantwortet
Im nächsten Jahr wird sich klären, ob und inwieweit Onlinehändler eine kostenpflichtige Telefonnummer, etwa mit der Vorwahl 01805 ins Impressum oder die Widerrufsbelehrung aufnehmen dürfen. Laut einem ersten Gerichtsurteil des OLG Frankfurt ist eine Telefonnummer mit Gebühren von rund 3 Euro pro Minute im Impressum rechtswidrig, weil sie den Kunden von der Kontaktaufnahme abhalten würde. In Sachen Widerrufsbelehrung dagegen hat das LG Hamburg dagegen entschieden, dass eine 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist, solang das Unternehmen mit den Telefonaten keinen Gewinne erzielt, also kein Geld vom Provider erhält. Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und 2016 soll der Europäische Gerichtshof endgültig über die zulässige Handhabung entscheiden.

