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Leistungsschutzrecht - ein Gesetz aus Schilda
20.06.2012 Jetzt soll es also kommen, das Leistungsschutzrecht, mit dem die Verleger sich irgendwie an Google und dem Internet rächen wollen. Sechs Gründe, warum das Gesetz handwerklicher, juristischer und ökonomischer Unsinn ist - von politischer Unverschämtheit ganz zu schweigen.
Ursprünglich ging es darum, einen Zahlungsanspruch und eine Verwertungsgesellschaft nach Art von GEMA oder VG Wort einzuführen, die zu einem Geld-Umverteilmechanismus geführt hätte, der kaum aufzuheben gewesen wäre. Über Zuflüsse von drei bis vier Milliarden Euro wurde spekuliert.
1.Organisatorischer Unsinn: Es gibt weder Geld noch Strukturen
Was nun aber kommen soll, ist ein blanker Unterlassungsanspruch der Verleger - und es gibt weder Geld noch Strukturen. Das ist viel weniger, als von Verlegern angestrebt. Verbessert wird im Grunde nur der Aufwand für die Rechtsverfolgung, wo Verlage ihren Handel mit Nutzungsrechten nicht gut organisiert hatten: wer nicht für jeden Text ausschließliche Nutzungsrechte nachweisen kann, greift nun pauschal auf das neue Leistungsschutzrecht zurück. Damit entfällt aber auch eines der Argumente für den Erwerb vollumfänglicher Nutzungsrechte ("Total Buyout") von Autoren und das lässt Zweifel, ob Verlage sich mit einer solchen halbherzigen Regelung wirklich einen Gefallen tun.
Dabei ist bemerkenswert, dass es dem Gesetzgeber nicht gelingt, seine neue Idee zu kommunizieren. Tagelang bebte die Blogosphäre, die Regelungen seien unklar, es werde Blogger empfindlich treffen - angefeuert von Fragen der Netzpolitiker und Fachjournalisten, vor allem um den Begriff der gewerblichen Verwendung und die Verwendung von Linktexten und Überschriften ohne jede weitere Aufarbeitung. Davon sind einige Bedenken nicht ganz von der Hand zu weisen, so ist es zum Beispiel unklar, ob ein Berufsjournalist "gewerblich" schreibt, wenn er im eigenen Blog Presse-Überschriften Dritter benutzt. Diese Unklarheiten sind jedoch in frühen Gesetzesentwürfen die Regel und werden auch danach selten zur Ausnahme.
2. Juristischer Unsinn: Das Verbot von Linklisten auf Pressetexte
Schwerer wirkt, dass man im Bundesjustizministerium offenbar überhaupt nicht vor Augen hatte, wie das Internet funktioniert: Unkommentierte Themen-Linklisten sind eine wunderbare Übersichtshilfe und die Weitergabe von Links ist zentraler Verbreitungsmechanismus, der nur funktioniert, weil ein Link als inhaltsleerer Verweis durch Text und Bild als Sinnträger ergänzt werden muss, um verstanden zu werden. Wer ein Gesetz einbringt, das mit beidem nicht verträglich ist oder den Link vom Linktext nicht unterscheidet, hat sich fachlich disqualifiziert. "Regierung verbietet Linklisten auf Pressetexte" kann nicht ernsthaft die intendierte Überschrift gewesen sein.
Aber auch die Kritiker verkennen, dass laut Entwurf ausdrücklich die gleichen Schrankenregelungen wie sonst im Urheberrecht gelten. Das ist in § 87 g IV gut versteckt, dort heißt es für die Zulässigkeit der Inhalte-Verwendung: "Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend", womit auch das Zitatrecht besteht.
3. Politischer Unsinn: Es bleibt alles wie bisher
Man kann also die ganze Diskussion im Grunde abkürzen. Es bleibt durch diesen Verweis nämlich alles erlaubt, was bisher auch erlaubt war, die Regelungen sind identisch. Dafür muss man aber verstehen, dass das bloße Zitieren fremder Texte ohne jede weitere Maßnahme bisher auch nicht erlaubt war.Die Zitierung "ohne weiteres" wurde nur, wo sie geschah, geduldet, weil normalerweise kein wirtschaftlicher Schaden entstand, wenn ein Blog einen Auszug nur übernahm. Erlaubt sind und waren Zitate nach § 51 UrhG nämlich nur, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist", und das bedeutet, dass das Zitat Ausdruck eigener geistiger Auseinandersetzung sein muss (von künstlerischen Ausnahmen einmal abgesehen). Das ist auf der Basis geltenden Urheberrechtes auch gut einzusehen: Nur der Urheber kann über Nutzungen an seinem Werk verfügen, und wenn sein Recht eine Schranke haben soll, so braucht diese Schranke einen guten Grund. "Einfach so zitieren" reicht nicht.
Verlagsvertreter argumentieren sogar, es werde eine Einnahmequelle und somit eine positive Position für Blogger geschaffen, weil diese selbst ein Leistungsschutzrecht hätten. Dies ist allerdings weltfremd oder unlauter, denn die wenigsten Blogger nutzen Inhalte Dritter und sie werden auch einander nicht in Anspruch nehmen, weil es sich nicht lohnt.
4.Kommunikativer Unsinn: Die Öffentlichkeit wird getäuscht
Unterm Strich bleibt die Erkenntnis, dass weite Teile der Öffentlichkeit irritiert wurden und auch kaum ein Abgeordneter die Dinge klargestellt hat.Ist der Legislative gar nicht aufgefallen, dass kaum ein Bürger weiß, wann Zitate rechtmäßig sind und wann nicht? Urheberrechts-Hardliner sollten nun an ihrer These zweifeln, Urheberrecht sei für Laien intuitiv verständlich. Denn jedes neue Gesetz, das auf solcher Gesetzes-Kryptografie aufsetzt, kann alles nur verschlimmern. Seit jedermann mit dem Internet publizieren kann, muss Urheberrecht für jedermann verständlich sein. Oder man wird der Möglichkeiten gewahr, Gesetze nicht nur "blank" im Internet zu veröffentlichen, sondern sie mit Urteilen, Entwürfen, Protokollen, Debatten, Kommentaren sowie nichtamtlichen Bemerkungen zu versehen. Recht ist eigentlich ein Paradebeispiel für das, was man im Web "Commons" nennt.
Auch fragt kaum noch jemand, welche Leistung das Leistungsschutzrecht eigentlich schützt - auch der ministerielle Entwurf beschreibt keinen Leistungskern. Es reicht nicht aus, einfach nur die Behauptung aufzustellen, Verleger bräuchten neuen Schutz und müssten gleichgestellt werden.
Denn was soll hier eigentlich geschützt werden? Der Filmhersteller hat Rechte an der Aufnahme, welche die Schöpfungen Dritter (Gesang, Darbietung, Musik) zu etwas Neuem vereint, ebenso der Hersteller eines Tonträgers. Was aber soll der Schutzgegenstand eines Presseerzeugnisses sein?
Es ist - wenn man nicht das Papier in seiner Ausprägung als zermahlene tote Bäume schützen will - doch nur der gleiche Text wie die bearbeitete Endfassung des Urhebers. Wir finden also bei Printprodukten nur eine Nebeneinanderstellung von Werken, die als solche gar nicht schutzwürdig ist, weil sie nichts Neues über ihre Teile hinaus schöpft. Sicherlich leisten Redaktionen vieles, von Textauswahl über einheitliche Tonalität bis zu einer bestimmten Haltung, aber all dies zeigt sich in Einzeltexten.
Es steckt also ein schwerer Logikfehler in der Idee eines Leistungsschutzrechtes und er wird noch schwerer, wenn man sich verdeutlicht, welche Prozesse im Internet geschehen: Google und Facebook übernehmen ja den Einzeltext und nicht das ganze Presseerzeugnis oder einen Teil davon. Statt die Verlagsleistung der Inhalte-Bündelung zu nutzen, entbündeln sie die Inhalte, indem sie nur Einzeltexte nutzen. Google macht sich also gar nicht eine übergeordnete, verlegerische Leistung zunutze.
Nichts anderes sagt sogar der BDZV in seiner Argumentationssammlung zum Leistungsschutzrecht , dass nämlich "Inhalte also solche nicht geschützt sind" und dass die Verwendung von Texten ohne Bezug zum Presseerzeugnis nicht (!) in das Leistungsschutzrecht eingreift: "Google soll nun doch die Texte nutzen dürfen, solange Google nicht auf das Presseerzeugnis Bezug nimmt - und Links sind auch erlaubt? Es schwirrt einem der Kopf vor diesem Paradoxon, das zeigt, wie undurchdacht diese Grundidee schon ist."
5. Der logische Unsinn: Lobbypolitik statt gestaltender Politik
Trotz dieses Effektes ein Leistungsschutzrecht zu schaffen ist, wenn es keine bewusste Lobbypolitik ist, eine intellektuelle Minderleistung ersten Ranges. Denn genau das Argument, "der Presseverleger schafft die Voraussetzung dafür, dass der journalistische Beitrag überhaupt Leser findet und Wirkung entfalten kann" (Jan Hegemann in der FAZ ), müsste auch für Suchmaschinen gelten, die Leser zu journalistischen Beiträgen führen. Die neue Regelung schützt also ein "Etwas", das gar nicht vorhanden ist, vor einem Angriff im Netz, der dort gar nicht stattfindet.Doch auch das Argument, man wolle Verlage schützen, weil sie die Voraussetzung für Journalismus schaffen, geht im Grunde fehl. Sicherlich bieten sie beispielsweise Infrastruktur und Vorfinanzierung. Das allein ist aber in einer Marktwirtschaft kein zulässiges Argument, weil es der Kern jeder unternehmerischen Leistung ist, aus Ressourcen einen Wert zu schöpfen. Diese Leistung soll man respektieren, rechtlich schützen darf man sie aber nur, wenn man sehr gewichtige Gründe hat. Die Selbstbedienungsmentalität der Verlage wird ganz deutlich, wenn man sich vorstellt, ein Metzger wolle seine Leistungen für das Zustandekommen einer Wurst schützen lassen. Ludwig Erhard würde sich ob dieser Idee im Grabe umdrehen, wenn er wüsste, wie seine Nachfolger das Konzept von Marktwirtschaft interpretieren.
6. Betriebswirtschaftlicher Unsinn: Geld verdient damit niemand
Wirtschaftlich geht ein Leistungsschutzrecht ohnehin ins Leere, denn die Beteiligten werden darauf reagieren. Warum sollte Google für seine Veröffentlichungen von Textschnipseln bezahlen, wo doch Google einer typischen Onlinepublikation die Größenordnung von 30 bis 50 Prozent der Seitenabrufe bringt?Dies ist eine Leistung, die sich Google ebenso vergüten lassen könnte. Das Ergebnis wäre also wahlweise
- eine langjährige Verhandlung zur Verrechnung mit Verlagsansprüchen, bei deren Scheitern auch das Auslisten aus dem Google-Index wie in Belgien stehen könnte,
- der direkte Nachrichtenbezug von Agenturen (Insider wissen, dass Google bereits bei der Deutschen Presseagentur dpa wegen einer Nachrichtenlizenz angefragt hatte) oder
- der Aufbau einer eigenen Redaktion aus der Portokasse das Ergebnis sein kann.
- Ganz zu schweigen von technischen Lösungen, entweder der Erfindung eines Zustimmungs-Tags oder einer Browser-Erweiterung.
Erschwerend kommt hinzu, dass Presseverleger online alles unternehmen, um bei Google optimal auffindbar zu sein. In dieser Suchmaschinenoptimierung könnte der BGH, wie er es bereits im Urheberrecht getan hat, eine Einwilligung in einen Eingriff ins Leistungsschutzrecht sehen. Oder der Bundesgerichtshof könnte die alte Rechtsfigur des "venire contra factum proprium" ((lat. "Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten") aus dem Grundsatz von Treu und Glauben anwenden, wonach die Forderung auf Unterlassen der Indexierung dem eigenen vorherigen Verhalten der Suchmaschinenoptimierung zuwiderläuft. Groteskerweise dulden ja viele Verlage bis heute sogar die Auflistung durch Commentarist.de (zum Beispiel Axel Springer ), obwohl sie hieran gar kein Interesse haben.
Das würde allerdings jedermann einleuchten: Dass es nicht redlich ist, einerseits Handeln des Gegners zu unterstützen und sich gleichzeitig rechtlich dagegen zu wehren. Der moralische Schaden für die Qualitätspresse wäre groß - und sie ist es auch, die sich selbst Schaden zufügt, denn "Leitmedien" werden dadurch erzeugt, dass diese Öffentlichkeit prägen, indem sie von anderen referenziert werden.
So sieht man bereits die Absatzbewegungen: Als erstes Mainstream-Medium ist Spiegel Online aus der Verlegerphalanx zur Einführung des Leistungsschutzrechts (LSR) ausgeschert: "Sie können auch in Zukunft mit Überschrift und Textanriss auf Spiegel Online verlinken. Und natürlich können Sie aus unseren Artikeln zitieren", schreibt die Redaktion . FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher will es laut Twitter nachmachen , die Süddeutsche Zeitung hat auch ihre Zweifel , selbst Regionalzeitungen wie der Donaukurier setzen sich ab .
Medienunternehmen, die zu ihrem wirtschaftlichen Schutz ihre eigenen Leitmedien untergraben, und eine Politik, die bei Mediengesetzen Kernfunktionen des Internet übersieht, das ist Schilda. Im Netz kurz: Facepalm ("Aua, Selbstpatsch"). "Auch deswegen ist es besser, das #LSR gleich auf dem parlamentarischen Weg zu kippen". Aber das schreibt ja auch Googles Kay Oberbeck zu möglichen Endlos-Rechtsstreitigkeiten zwischen Google und den Verlegern.
iBusiness-Autor Christoph Kappes ist gelernter Jurist, hat das aber überwunden. Der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Fructus hat in 18 Jahren rund 1.000 Projekte abgewickelt.
Zu: Leistungsschutzrecht - ein Gesetz aus Schilda
Man stelle sich in den selben Postionen einmal Menschen vor, die nicht in der Lage sind zu telefonieren...
