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Europaweiter Arzneimittelversand ist rechtens
11.12.2003 (iBusiness) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem heute gefällten Urteil den grenzüberschreitenden Versandhandel von Medikamenten in Europa für rechtmäßig erklärt. Dies gilt allerdings nur bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Der EuGH folgte damit größtenteils dem von der Generalanwältin Christine Stix-Hackl am 11. März 2003 vorgetragenen Schlussantrag . Danach steht die Warenverkehrsfreiheit über einem Verbot des grenzüberschreitenden Versandes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Allerdings dürfen die Versandhändler lediglich nicht-verschreibungspflichtige Medikamente international anbieten. Der Gerichtshof lässt den Mitgliedsstaaten die Wahlfreiheit, den Versandhandel auch mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zuzulassen.
Das heute gesprochene Urteil bildet den Höhepunkt im dreijährigen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und DocMorris. "Die Verbraucher, aber auch Krankenkassen, Großhandel und Arzneimittel-Hersteller haben endlich Rechtssicherheit", freut sich DocMorris-Gründer und Vorstand Ralf Däinghaus.
Tapfer begrüßt auch der Deutsche Apothekerverband das Urteil des EuGHs. Denn der Gerichtshof sieht das deutsche Verbot des Arzneimittelversandes von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als mit europäischem Recht vereinbar an. "Damit ist das Kerngeschäft der Versandhändler zentral betroffen", freut sich der DAV-Vorsitzende Hermann S. Keller.
Zudem sei der Versandhandel mit Arzneimitteln ab dem nächsten Jahr zwar erlaubt, jedoch für den Versandhandel ökonomisch uninteressant. "Die apothekerliche Leistung ab 2004 durch Festzuschläge honoriert. Dadurch werden hochpreisige Arzneimittel deutlich billiger. Die bisherige Rosinenpickerei des Versandhandels wird verhindert", jubelt Keller. Zudem seien die öffentlichen Apotheken in Deutschland in Bezug auf Qualität und Service "unschlagbar". Da könnten die Versender nicht mithalten.
Zum Hintergrund des Verfahrens: Der DAV reichte gegen DocMorris im Oktober 2000 eine Einstweilige Verfügung bei Gericht ein. Er warf dem Medikamenten-Versandhändler vor, gegen das Wettbewerbsrecht, gegen das deutsche Versandhandelsverbot und gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen. Die Sache durchlief das Landgericht (AZ 2-03 O 366/00) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 6 U 240/00). Am 10. August 2001 riefen die Frankfurter Richter im Hauptsacheverfahren den EuGH zur Stellungnahme an, der am 10. Dezember 2002 in Luxemburg Kläger und Beklagte zur Sache hörte. Am 11. März 2003 verkündete die Generalanwältin Christine Stix-Hackel den Schlussantrag.
