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BGH bestätigt: Opt-in bei Permission-Marketing ist Pflicht
18.07.2008 Eine klare und eindeutige Position zum Thema Permission-Marketing hat der BGH in seinem Opt-in-Urteil bezogen. Jeder Werbetreibende weiß jetzt genau, wie er die Werbeerlaubnis seiner Nutzer einzuholen hat.
Der Payment-Anbieter Payback hatte sich die Werbeerlaubnis seiner Kunden einfach über eine Vertragsklausel zusichern lassen. Kunden, die keine Werbung wollten, mussten ihre Einwilligung durch Ankreuzen des Kästchens mit der Beschriftung "Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird" verweigern.
Das oberste Gericht machte klar, E-Mails nur mit Einwilligung des Absenders zulässig sind. Die Einwilligung müsse durch den Nutzer "aktiv", also im Wege des Opt-In erteilt werden.Das Opt-out-Verfahren, ist nach Ansicht des BGH mit den Vorschriften des UWG nicht vereinbar. Payback verwendete folgende Klausel:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. ...
( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. ..."
Gerd M. Fuchs , BVDW-Justiziar überrascht die Entscheidung nicht: "Sie bestätigt sowohl die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung wie auch die vorherrschende Praxis, vor allem in der digitalen Welt".
