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BGH schränkt Haftung für RSS-Feeds ein

31.05.2012 - Für Inhalte in RSS-Feeds gilt dasselbe wie bei der Forenhaftung: Erst ab Kenntnis muss der Betreiber einer Internetseite handeln. Dies geht aus einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Homepage dieses Unternehmens Relation Browser (BGH, AZ VI ZR 144/11) hervor. Geklagt hatte eine Ex-Terroristin der Rote Armee Fraktion RAF. Grund: Über den RSS-Feed der Internetseite des Beklagten waren eine Nachricht und eine Fotografie an eine große deutsche Tageszeitung weiterverbreitet worden.

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