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BGH: Youtube muss Raubkopierer nicht komplett verpetzen

24.12.2020 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine EMail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.

 (Bild: BGH)
Bild: BGH
Eine Filmverwerterin hatte YouTube   auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die EMail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof   hat das Verfahren ausgesetzt, um vom EuGH zu erfahren, ob auch EMail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer herausgegeben werden müssen (Entscheidung: 9. Juli 2020 - C-264/19).

Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Auskunftsanspruch über "Namen und Anschrift" die Auskunft über EMail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer nicht einbezieht. Er umfasst auch nicht die Auskunft über die für das Hochladen rechtsverletzender Dateien verwendeten IP-Adressen oder die von den Nutzern der Dienstleistungen zuletzt für einen Zugriff auf ihr Benutzerkonto verwendeten IP-Adressen.

Beim Hochladen von Videos auf "YouTube" müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine EMail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken "Parker" und "Scary Movie 5" geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf YouTube hochgeladen.
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