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OLG Düsseldorf: Asics darf Preissuchmaschinen nicht verbieten

07.04.2017 Das Oberlandesgericht Düsseldorf   hat dem Bundeskartellamt   den Rücken gestärkt und eine Grundsatzentscheidung des Kartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Demnach dürfen Markenhersteller ihren Händlern nicht verbieten, Preissuchmaschinen zu benutzen.

 (Bild: vuralyavas/Pixabay)
Bild: vuralyavas/Pixabay
Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass das generelle Verbot, Produkte in Preissuchmaschinen zu listen, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei hier klar. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt, denn Verbraucher würden bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen brauchen oder wünschen beziehungsweise könnten sich auch über das Internet informieren. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei.

Asics hatte seinen Händlern bis vor zwei Jahren verboten, Produkt in Preisvergleichsmaschinen zu listen und das Asics-Markenzeichen für Suchmaschinenwerbung zu verwenden. Zudem hatte der Sportartikelhersteller den Händlern untersagt, Verkaufsportale wie Ebay   oder Amazon   zu nutzen. (Kartellamt-Entscheid: Onlinevertriebs-Beschränkung auf Marktplätzen ist rechtswidrig)
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