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Onlineshops: Versandkostenangaben auch für das Ausland erforderlich

26.04.2007 Nach einem Beschluss des OLG Hamm haben Onlinehändler nun auch für das außereuropäische Ausland, in welches sie Waren exportieren, anzugeben, in welcher Höhe hierfür Versandkosten anfallen.

 (Bild: Microsoft)
Bild: Microsoft
Sind die Händler dazu nicht in der Lage, seien zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann (vgl. § 1 II S. 2 PAngV; Az. 44 O 186/06, 28.03.2007)

Ein Online-Händler hat auf Ebay   den Versand von Alkoholtestgeräten auch ins außereuropäische Ausland angeboten, ohne den Verbrauchern mitzuteilen, in welcher Höhe hierfür Versandkosten für welches Land anfallen. Ein Mitbewerber mahnte ihn darauf hin ab. Der Online-Händler wehrte sich insbesondere mit dem Argument, dass zumindest im außereuropäischen Ausland kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und dem Abmahner bestehe.

Nach Ansicht des OLG Hamm seien die Parteien jedoch tatsächlich Mitbewerber im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 8 111 Nr. 1 UWG, auch wenn im außereuropäischen Ausland kein Wettbewerb mehr zwischen ihnen stattfinde. So sei ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem, anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das sei in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben.

Folgende Aussage ist nach Ansicht der IT-Kanzlei   in Zukunft nicht mehr ausreichend bzw. ist von nun an stark abmahngefährdet: "Sollten Sie noch Fragen zu Versandkosten in andere Länder haben, einfach mailen."
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