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Urteil: Portale dürfen doch Nutzerdaten erfassen

12.04.2006 (iBusiness) Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) verbietet es Website-Betreibern und Newsletter-Anbietern eigentlich, Angebote mit dem Erfassen von Nutzerdaten zu koppeln. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg ist dieses Kopplungsverbot allerdings nicht so ernst zu nehmen: Es entschied, dass ein Onlineanbieter den Zugang zu seinen Angeboten durchaus von der Einwilligung zur Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten abhängig machen darf.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Brandenburg   haben es als zulässig erklärt (AZ: 7 U 52/05  ), dass ein Portalbetreiber in seinen Vertragsbestimmungen zur Nutzung seiner Dienste die Weiterverwendung persönlicher Daten verlangen kann. Im aktuellen Fall hatte der Betreiber eines Online-Auktionshauses als Voraussetzung zur Freischaltung des Dienstes verlangt, dass personenbezogene Daten für Marketing-Maßnahmen wie Newsletter genutzt werden dürfen.

Die Richter urteilten, dass diese datenschutzrechtliche Kopplung an die Nutzung nicht gegen das TDDSG   verstößt. In diesem hat der Gesetzgeber im Online-Bereich ein ausdrückliches Kopplungsverbot statuiert. Dieses verbietet es, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten abhängig zu machen. Allerdings nur dann, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.

Ein solcher Fall liegt nach Ansicht der Brandenburger Richter nur dann vor, wenn der Diensteanbieter eine Monopolstellung innehat. Bieten hingegen andere Anbieter gleichwertige Dienste an, die der Nutzer ohne unzumutbare Nachteile in Anspruch nehmen kann, so ist dem Nutzer ein anderer Zugang zu den jeweiligen Telediensten - wenn auch von einem anderen Anbieter - nicht verwehrt. Das Urteil der Richter: "Für die Beklagte lässt sich indes nicht erkennen, dass sie für die von ihr angebotenen Teledienste eine Monopolstellung innehat. Eine solche erschließt sich aus [...] den Marktanteilen nicht."

Laut Dr. Martin Bahr, Rechtsanwalt der Kanzlei Dr. Bahr  , stellt dieses Urteil "juristisches Neuland" dar: "Es gibt bislang kein OLG-Urteil zu diesem Problem, nur zwei bis drei vereinzelte LG-Entscheidungen.". Für Portalbetreiber bedeute es eine gewisse Rechtssicherheit. Dr. Bahr: "Der Online-Dienstleiter weiß jetzt ein kleines Stück mehr, wie die Rechtsprechung die TDDSG-Vorschriften interpretiert."

"Ganz sicher" ist er sich, dass das Brandenburger Urteil auf die weitere Rechtssprechung Einfluss nehmen wird. Ob andere Gerichte ebenso entscheiden, stehe allerdings nicht hundertprozentig fest, da dies bislang nur Ansicht eines einzigen Gerichts ist. Dr. Bahr: "Nur der BGH kann hier Klarheit schaffen."

Das Urteil des Brandenburger OLG fällt damit anders aus als eine aktuelle Entscheidung des LG Bonn  . Laut einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband   hatten die Bonner Richter ein Gewinnspiel von T-Online   als unzulässig erklärt, weil die Weitergabe der persönlichen Daten Voraussetzung für die Teilnahme war.

Thema: Urteil: Portale dürfen doch Nutzerdaten erfassen

Kommentar von Katrin Hofmann

Mehr Marketingchancen für Portalbetreiber

Für die Verbraucher wegen der zu erwartenden EMail-Werbeflut sicher kein erfreuliches Urteil, für Website-Betreiber umso mehr: Denn letztere können dank eines aktuellen Urteils der Richter des OLG Brandenburg endlich aufatmen. Sie müssen nicht zwangsweise ihre Dienste ohne jegliche Gegenleistung anbieten, sondern können diese durchaus zur Adressgenerierung verwenden. Die Richter fanden eine spannende Begründung, das Teledienstedatenschutzgesetz samt dem darin enthaltene Verbot der Kopplung von Datenerhebung zu Gunsten von Portalbetreibern auszuhebeln. Dies könnte der Verwendung persönlicher Daten von Internetnutzern neue Türen öffnen, neue Addressbestände für EMail-Werbung schaffen und EMail-Marketing-Dienstleistern Neukunden verschaffen: Wenn denn auch andere Gerichte dieser Auffassung folgen und künftig ähnlich entscheiden, was abzuwarten bleibt. Denn für die Verbraucher würde dies immerhin eine wachsende Flut EMail-Werbung bedeuten, was den Verbraucherschutzverbänden bitter aufstoßen dürfte.

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