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Urteil: Gekaufte EMail-Adressen müssen überprüft werden

08.06.2006 (iBusiness) Das Amtsgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, welche Überprüfungspflichten Käufer von gekauften EMail-Adresse haben. Laut Richtern muss der Käufer sie überprüfen: Auch wenn ihm der Verkäufer zugesichert hat, dass die Adressen für Werbezwecke verwendet werden dürften.

"Wer von einem Adresshändler EMail-Adressen einkauft, handelt schuldhaft, wenn er vor dem Versand von Werbe-EMails nicht nachprüft, ob die Adressinhaber dem Erhalt von Werbe-Mails zugestimmt haben", urteilten die Richter des Amtsgerichtes Düsseldorf (Az.: 31 C 1363/06  ). im aktuellen Fall hatte der Beklagte über Ebay EMail-Adressen zu Werbezwecken eingekauft und Werbepost an die Inhaber der Adressen gesendet. Der Kläger, einer der Empfänger der digitalen Post, hatte nach eigenen Angaben nie in die Speicherung seiner Daten eingewilligt und forderte Unterlassung. Der Beklagte behauptete, der Verkäufer habe ihm seinerzeit versichert, die EMail-Adressen könnten zu Werbezwecken benutzt werden.

Die Richter gaben dem Kläger mit der Begründung Recht, dass "der Beklagte ein Recht des Klägers dadurch verletzt hat, dass er ihm ohne dessen Zustimmung das streitgegenständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt hat." Seine Schuldlosigkeit habe der Beklagte nicht dadurch beweisen können, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften EMail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Der Beklagte hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen, sondern diese nachprüfen müssen.

Arne Trautmann, Rechtsanwalt der Münchner Kanzlei SNP Rechtsanwälte  , hält das Urteil für "genauso üblich, zu erwarten und auch richtig". Natürlich könne ein Marketer die Adressen kaufen, müsse dann aber sicher stellen, dass er die Werbepost an diese auch wirklich senden darf. Die Empfänger müssen damit einverstanden sein. Trautmann: "Die Zusicherung des EMail-Adressenverkäufers kann richtig oder falsch sein. Ist sie falsch, gibt sie dem Käufer (im Innenverhältnis) einen Regressanspruch gegen den Verkäufer." Trautmann rät Marketeern, die Adressen kaufen wollen, "seriöse Adresshändler anzusprechen, im Vertrag eine Freistellung zu regeln und im Zweifelsfall im Prozess dem Händler den Streit zu verkünden."

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